Mi 06.05.2020

Verschiebung des europäischen ADS-B Mandats für Luftfahrzeuge sowie Erweiterung der Übergangsbestimmungen

Die Auswirkungen der COVID-19 Krise erschweren derzeit die fristgerechte Umrüstung auf ADS-B fähige Transponderanlagen für gewisse Luftfahrzeuge.
Die Auswirkungen der COVID-19 Krise erschweren derzeit die fristgerechte Umrüstung auf ADS-B fähige Transponderanlagen für gewisse Luftfahrzeuge (Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten die im Instrumentenflug betrieben werden).
 
Mit der Verordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 werden die durch Verordnung (EU) 1206/2011  und (EU) 1207/2011 festgelegten Stichtage für die verpflichtende Ausrüstung von Luftfahrzeugen mit ADS-B fähigen Transpondern nach hinten verschoben sowie neue Übergangsbestimmungen dazu formuliert.
 
  1. Luftfahrzeugbetreiber müssen bis 7. Dezember 2020 die ADS-B Fähigkeit für betroffene Luftfahrzeuge hergestellt haben.
  2. Die Übergangsfrist, in der unter besonderen Voraussetzungen eine spätere Einrüstung erfolgen kann, wird mit 7. Dezember 2020 bis 7. Juni 2023 festgelegt.
  3. Bestimmte Luftfahrzeuge, deren erstes Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde oder Luftfahrzeuge die nur bis spätestens 31. Oktober 2025 betrieben werden, sind ausgenommen.
Weitere Informationen und Details sind unter https://ads-b-europe.eu/ zusammengefasst.