Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO 2016)

StF.: LGBl. Nr. 10/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz 5,, 8 Absatz 4,, 9 Absatz 3,, 11 Absatz 2 und 17 Absatz 3, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2013, wird verordnet:

Art. 1 § 1

Text

Artikel I

Paragraph eins,

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

  1. Absatz einsFür volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 837,76.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 209,44;

  1. Litera b
    für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen

EUR 113,10.

  1. Absatz 2Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 628,32.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen

EUR 157,08;

  1. Litera b
    für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben

EUR   84,82;

  1. Litera c
    für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR   56,55.

  1. Absatz 3Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 418,88.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 104,72.

  1. Absatz 4Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 226,20.

  1. Absatz 5Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt

EUR 415,72.

Art. 1 § 2

Text

Paragraph 2,

Mietbeihilfenobergrenzen

  1. Absatz einsDie Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

  1. Ziffer eins
    bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 313,10;

  1. Ziffer 2
    bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 328,27;

  1. Ziffer 3
    bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 347,77;

  1. Ziffer 4
    ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 366,19.

  1. Absatz 2Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

Art. 1 § 3

Text

Paragraph 3,

Einkommensfreibeträge

Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen

 

  1. Litera a
    bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72        

EUR   60,00;

  1. Litera b
    bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72        

EUR 140,00.

Art. 1 § 4

Text

Paragraph 4,

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.

Art. 1 § 5

Text

Paragraph 5,

Das Taschengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WMG beträgt EUR 125,66.

Art. 2

Text

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2015 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 4/2015, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2014 und vor 1. Jänner 2016 ereignet haben.