Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz u.a., Änderung (94/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert

werden

Kurzinformation

Ziel

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice

Inhalt

  • Regelungen zu Arbeiten im Homeoffice

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Damit Homeoffice zwischen den Arbeitsvertragsparteien in größerem Ausmaß als bisher vereinbart werden kann, sollen gesetzliche Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden. Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sollen die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen zu Homeoffice geschaffen werden. Wesentlich ist die Vorgabe, dass Homeoffice nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden kann. Bei Homeoffice erbringen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologien in ihrer Privatwohnung, diese gilt als auswärtige Arbeitsstelle. Die meisten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) samt Verordnungen, wie beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung und Präventivdienstbetreuung, sollen auch bei Homeoffice zur Anwendung kommen. Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften sollen hingegen nicht für Arbeiten im Privathaushalt gelten. Trotzdem sollen Themen wie z.B. Belichtung und Raumtemperatur in der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen sein. Für Homeoffice sollen das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Im AZG soll auch ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Beschäftigung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers "in ihrer/seiner eigenen Wohnung oder sonst außerhalb des Betriebs" als Arbeitszeit gilt. Dementsprechend sollen steuerliche Regelungen geschaffen werden, die die Kosten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit angemessen berücksichtigen. Es soll insbesondere vorgesehen werden:
  • Beträge, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, sollen für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden können. Wird durch Zahlungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nicht ausgeschöpft, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Werbungskosten in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen.
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sollen Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen können. Dies soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei für 2020 und 2021 der Betrag von 300 Euro auf jeweils 150 aufgeteilt wird.
  • Klargestellt soll weiters werden, dass die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei der Arbeitnehmerin/beim Arbeitnehmer darstellt.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 16.02.2021

Themen

Übermittelt von

Mag. Dr. Martin Kocher (V)

Bundesministerium für Arbeit

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