Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Konsulargebührengesetz 1992, Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)
StF: BGBl. Nr. 100/1992 (NR: GP XVIII RV 373 AB 380 S. 57. BR: 4211 AB 4213 S. 549.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 504 AB 593 S. 63. BR: AB 5390 S. 623.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 930 AB 1046 S. 107. BR: AB 5628 S. 636.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1431 AB 1605 S. 159. BR: AB 5894 S. 651.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 427 AB 515 S. 62. BR: AB 6336 S. 676.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 96 AB 150 S. 28. BR: AB 6830 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2020, (VFB) (NR: GP römisch XXII RV 355 AB 393 S. 50. BR: AB 6991 S. 706.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2006, (NR: GP römisch XXII IA 775/A AB 1404 S. 146. Einspr. d. BR: 1562 AB 1601 S. 158. BR: AB 7546 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 11 AB 32 S. 14. BR: AB 7660 S. 743.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 652/A AB 517 S. 55. BR: AB 7916 S. 755.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 269/A AB 42 S. 10. BR: AB 8041 S. 764.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 204 S. 21. BR: AB 8111 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 386 AB 437 S. 46. BR: AB 8211 S. 779.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV AB 2234 S. 193. BR: AB 8922 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

§ 1

Text

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.
  2. Absatz 2Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Dies gilt auch für Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit beantragten Amtshandlungen erwachsen, die aus der antragstellenden Person zuzurechnenden Gründen nicht zustande kommen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus sind Auslagen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro pro Person zu ersetzen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, die sich zu anderen als humanitären oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Auslagenersatz von mehr als 10 000 Euro bis maximal 50 000 Euro pro Person ist nur zu leisten, wenn sich die betroffene Person grob schuldhaft in die genannte Situation begeben hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.
  4. Absatz 4Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch von den sonstigen Dienststellen des Bundes, die einen Auslagenersatz gemäß Absatz 3, geltend machen, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, genannten Auslagen von Vertretungsbehörden festzulegen.

§ 2

Text

Befreiungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon den Konsulargebühren sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
    2. Ziffer 2
      Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn Paragraph eins, Absatz 3, zur Anwendung kommt.
    3. Ziffer 3
      Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.
    4. Ziffer 4
      Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der Anlage.
    5. Ziffer 5
      Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.
    6. Ziffer 6
      Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige.
    7. Ziffer 7
      Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament sowie mit Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
    8. Ziffer 8
      Amtshandlungen, die für die in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.

§ 3

Text

Entstehung des Abgabenanspruchs

Paragraph 3,

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.

§ 4

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Personen, die eine Amtshandlung beantragen;
    2. Ziffer 2
      Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 5

Text

Haftung

Paragraph 5,

Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die Konsulargebühren.

§ 6

Text

Sicherheitsleistung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWenn die Einhebung der Konsulargebühren gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Abgabenschuldner zur Folge hätte.
  2. Absatz 2Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer abgabepflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Abgabenschuldner die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtenden Konsulargebühren und voraussichtlichen Auslagenersätze zu verlangen. Die Art und die Höhe der geleisteten Sicherheit sind im Ersuchschreiben anzugeben.

§ 7

Text

Bemessung der Konsulargebühren

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
  2. Absatz 2Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

§ 8

Text

Zwischenstaatliche Regelungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsErheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.

§ 9

Text

Abstandnahme von der Erhebung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Abstandnahme wirkt nicht gegenüber anderen Gesamtschuldnern.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph eins, Absatz 3, besteht diese Ermächtigung auch dann, wenn der Auslagenersatz nach der Lage des Falles unbillig wäre.

§ 10

Text

Festsetzung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Konsulargebühren sind durch Abgabenbescheid festzusetzen. Der Abgabenbescheid kann mündlich erlassen werden, wenn der Abgabenschuldner damit einverstanden ist und einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind die Konsulargebühren gemäß Tarifpost 1 bis 8 der Anlage ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten. Diesfalls ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Konsulargebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sind.

§ 11

Text

Fälligkeit

Paragraph 11,

Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. Paragraph 210, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

§ 12

Text

Entrichtung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.
  2. Absatz 2Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

§ 13

Text

Vermerk über die Entrichtung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.
  2. Absatz 2Wird aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

§ 14

Text

Ausfolgung von Schriften

Paragraph 14,

Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

§ 15

Text

Verfahren

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 41, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
  4. Absatz 4Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.
  5. Absatz 5Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsExterne Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Artikel 43, Absatz 6, Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.
  2. Absatz 2Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Absatz eins, festgelegt.
  3. Absatz 3Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Absatz eins,, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Absatz 2 und Absatz 3,

§ 16

Text

Verweisung auf andere Bundesgesetze

Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17

Text

Inkrafttreten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.
  3. Absatz 3Das Konsulargebührengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
  4. Absatz 4Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003, treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2001, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.
  6. Absatz 6Paragraph 12, Absatz 3 und die Tarifpost 7 Absatz eins und 3 in der Anlage zu Paragraph eins, sind in ihrer Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004, enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.
  7. Absatz 7Tarifpost 7 Absatz 4 und 5 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.
  8. Absatz 8Die Paragraphen eins,, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.128 aus 2006, begeben hat, weiter anzuwenden.
  9. Absatz 9Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2007,, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2006, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.
  10. Absatz 10Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.
  11. Absatz 11Tarifpost 6 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, in Kraft.
  12. Absatz 12Tarifpost 6 Absatz 2, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,, tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.
  13. Absatz 13Tarifpost 2 Absatz 3,, Tarifpost 3 Absatz 3,, Tarifpost 5 Absatz 3 und Tarifpost 6 Absatz 6, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2009,, treten rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Tarifpost 1a und Tarifpost 15 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2009,, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2010, in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph eins, Absatz 2 und 5 sowie Tarifpost 1 Absatz eins,, Tarifpost 1a Absatz 5,, Tarifpost 4 Absatz eins und 2, Tarifpost 6 Absatz 7 bis 11 und Tarifpost 7 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgaben- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
  16. Absatz 16Tarifpost 1a Absatz 4,, Tarifpost 4 Absatz 3,, Tarifpost 6 Absatz eins,, 3, 4 und 5 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
  17. Absatz 17Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 4 und Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013,, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
  18. Absatz 18Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 15 a und Paragraph 18, Ziffer eins, sowie Tarifpost 1 Absatz 5 und Absatz 6,, Tarifpost 1a Absatz eins und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis Absatz 6,, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.

§ 18

Text

Vollziehung

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. Ziffer eins
    des Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17.

Text

Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

 

Höhe der Gebühr

  1. Absatz eins
    Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung.....................................................................24 Euro
  1. Absatz 2
    Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson
    18 Euro
  1. Absatz 3
    Für jede Beilage (Absatz eins und 2)
    6 Euro
  1. Absatz 4Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
  2. Absatz 5Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. Absatz 6Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200 Euro

TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

  1. Absatz eins
    Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
    120 Euro
  2. Absatz 2
    Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren
    75 Euro
  3. Absatz 3
    Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Absatz eins und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,.
  4. Absatz 4
    Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (Paragraph 19, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009,)
    20 Euro
  1. Absatz 5Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  1. Absatz einsAufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen .................................................................................................

42 Euro

2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................

24 Euro

  1. Absatz 2Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
  2. Absatz 3Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  1. Absatz einsAnfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................

36 Euro

  1. Absatz 2Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................

12 Euro

  1. Absatz 3Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.

TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

  1. Absatz einsBeglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
  2. Absatz 2Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
  3. Absatz 3Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
  4. Absatz 4Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
  5. Absatz 5Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

  1. Absatz einsIn Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
    1. Ziffer eins
      Staatsbürgerschaftsnachweis
      48 Euro
       
    2. Ziffer 2
      sonstige Bestätigungen
      42 Euro
       
  2. Absatz 2Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................42 Euro
  3. Absatz 3Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172 Euro
  4. Absatz 4In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………42 Euro
  5. Absatz 5Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
  6. Absatz 6Mit der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

  1. Absatz einsAusstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)

76 Euro

  1. Absatz 2Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

30 Euro

  1. Absatz 3Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

29 Euro

  1. Absatz 4Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

29 Euro

  1. Absatz 5Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992

62 Euro

  1. Absatz 6Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………

27 Euro

  1. Absatz 7Zusätzlich zu der in Absatz eins, genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und
    2. Ziffer 2
      Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.

 

  1. Absatz 8Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..…………

100 Euro

  1. Absatz 9Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ……

45 Euro

  1. Absatz 10Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses …………………………………………

220 Euro

  1. Absatz 11Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

165 Euro

TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

  1. Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
    1. Ziffer eins
      als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 3,
      150 Euro
    2. Ziffer 2
      als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 4,
      75 Euro
    3. Ziffer 3
      für Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
      200 Euro
    4. Ziffer 4
      für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
      100 Euro
  2. Absatz 2Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
    1. Ziffer eins
      Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    2. Ziffer 2
      Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
    3. Ziffer 3
      begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
  3. Absatz 3Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
    1. Ziffer eins
      für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    3. Ziffer 3
      für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
    4. Ziffer 4
      für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    5. Ziffer 5
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    6. Ziffer 6
      für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
    7. Ziffer 7
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
    8. Ziffer 8
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
    9. Ziffer 9
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
  4. Absatz 4Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160 Euro

Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

TARIFPOST 9 Leichenpässe

  1. Absatz einsAusfertigung eines Leichenpasses .................................................................................

96 Euro

  1. Absatz 2Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................

72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

  1. Absatz einsÜbernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........

48 Euro

  1. Absatz 2Verwahrung und Ausfolgung

1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................

36 Euro

2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...

84 Euro

3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................

120 Euro

  1. Absatz 3Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden

(1)

1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................

72 Euro

 

2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................

48 Euro

  1. Absatz 2Die Gebühren nach Absatz eins, sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................

6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................

12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................

24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................

72 Euro

TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.