Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Änderung (49/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Klarstellung, in welchen Fällen, in welchem Umfang und mit welchen Befugnissen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Verfahren mitzuwirken haben
  • Effizientere, transparentere und einheitlichere Gestaltung von Verwaltungsstrafverfahren; Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Verwaltungsstrafbehörden
  • Entschärfung des Kumulationsprinzips

Inhalt

  • Entlastung der Tätigkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (etwa im Hinblick auf die Mitwirkung beim "Schwarzfahren") und einer Klarstellung ihrer Befugnisse (etwa bei der Ausübung von Zwangsgewalt)
  • Verwaltungsstrafverfahren sollen effizienter, transparenter und einheitlicher durchgeführt werden (z.B. Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung oder die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen, Erleichterung des sprengelüberschreitenden Einsatzes von Exekutivbeamtinnen/Exekutivbeamten oder die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Einzahlung eines höheren Strafbetrages als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene)
  • Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Verwaltungsstrafbehörden durch den Entfall des Ausstellens von Ermächtigungsurkunden für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • Entschärfung des Kumulationsprinzips
  • Legistische Anpassungen (Bereinigung von Redaktionsversehen und terminologische Anpassungen)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Durch Änderungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) soll klarer als bisher geregelt werden, in welchen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben und welche Befugnisse ihnen dabei zukommen.

Durch einige weitere Änderungen des VStG (wie zB. die Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung, die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen oder die Möglichkeit des Absehens von der Durchführung des Strafverfahrens, wenn ein höherer Strafbetrag eingezahlt wurde als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene) sollen das Strafverfahren und der Strafvollzug effizienter, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet werden.

Der Entwurf sieht eine Überarbeitung und Evaluierung des Kumulationsprinzips vor und soll den Grundsatz "Beraten statt strafen" verwirklichen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 09.05.2018

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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