Asylsuchende

Ihre Rechte als Asylsuchende/r:

Egal in welchem Stadium des Asylverfahrens Sie sich befinden, Sie haben jedenfalls die folgenden Rechte:

  • Sie haben das Recht, Informationen in einer für Sie verständlichen Sprache über Ihren Asylantrag sowie Ihre Rechte und Pflichten zu erhalten.
  • Sie haben das Recht, Grundversorgung (insb. Unterkunft und Verpflegung) zu erhalten.
  • In der Regel sind Sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt bis die Asylbehörde bzw. das Gericht über Ihren Asylantrag entschieden haben. Das bedeutet, dass Sie nicht gegen Ihren Willen in ein anderes Land gebracht werden können, während Sie auf Ihre endgültige Entscheidung warten. Für genauere Informationen zu Ihrer Situation kontaktieren Sie bitte eine Rechtsberatungsorganisation.
  • Kinder dürfen (bzw. müssen) in die Schule gehen (zumindest bis zu einem Alter von 15 Jahren).
  • Sie dürfen Personen in anderen Bundesländern Österreichs besuchen, aber Sie dürfen in keinem anderen Bundesland als dem Bundesland, dem Sie zugeteilt sind, einen Wohnsitz anmelden.
  • Sie erhalten dieselbe Basis-Gesundheitsversorgung wie Österreicher und Österreicherin (E-Card).

Ihre Pflichten als Asylsuchende/r:

  • Sie müssen die Gesetze des Landes in dem Sie sich aufhalten befolgen. Wenn Sie die Gesetze nicht befolgen, kann dies dazu führen, dass Ihre Rechte als Asylsuchender aufgehoben werden und Ihnen strafrechtliche Konsequenzen drohen.
  • Sie müssen in allen Angelegenheiten mit den österreichischen Behörden zusammenarbeiten.
  • Die Behörde darf Ihnen bei Ihrer Asylantragstellung mitgebrachtes Bargeld (wenn Sie mehr als 120€ bei sich tragen) abnehmen. Es dürfen Ihnen allerdings höchstens 840€ abgenommen werden. Dieses Geld wird verwendet, um Teile der Kosten Ihrer Unterbringung zu decken. Wurde Ihnen mehr Bargeld abgenommen, als zur Deckung der Kosten benötigt wurde, haben Sie ein Recht darauf, dass Ihnen der übrige Betrag wieder zurückgegeben wird. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte eine Rechtsberatungsorganisation.
  • Die Behörde darf Ihnen bei Ihrer Asylantragstellung mitgebrachte Datenträger (z.B. Handy) abnehmen und die darauf befindlichen Daten auswerten, um Ihre Identität oder Fluchtroute festzustellen. Nachdem die Daten ausgewertet wurden, müssen Ihnen die Datenträger so schnell wie möglich wieder zurückgegeben werden.
  • Sie müssen die Asylbehörden über jede Änderung ihrer Wohnadresse informieren.
  • Sie müssen in Österreich bleiben. Wenn Sie Österreich verlassen, wird Ihr Asylverfahren eingestellt. Wenn Sie ohne Erlaubnis in einen anderen Dublin-III-Staat reisen, während ihr Asylantrag noch in Österreich geprüft wird, können die Behörden dieses Landes Sie nach Österreich zurückbringen. Siehe Kann mein Asylantrag in einem anderen europäischen Land geprüft werden?
  • Sie können Ihren Wohnsitz nicht in ein anderes österreichisches Bundesland verlegen. Das gilt auch, wenn Sie bereits subsidiären Schutz erhalten haben, aber Ihre Beschwerde betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
  • Wenn Sie Ihre Unterkunft für mehr als 48 Stunden verlassen, kann die Verpflichtung bestehen, dies Ihrem Quartiergeber oder Ihrer Quartiergeberin zu melden.