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Wie die Eckpunkte der Impfpflicht aussehen

Zur Impfpflicht könnte es schon Anfang Februar kommen.
Zur Impfpflicht könnte es schon Anfang Februar kommen. ©APA/GEORG HOCHMUTH (Symbolbild)
Die Bundesregierung hat die Vier-Parteien-Einigung zum Entwurf für die ab Februar 2022 geplante allgemeine Impfpflicht präsentiert.
Was man wissen sollte

Die Impfpflicht soll für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 14 Jahren gelten. Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene (180 Tage lang). Der Strafrahmen liegt bei bis zu 3.600 Euro, verhängt werden die Strafen vierteljährlich.

Impfpflicht könnte im Februar in Kraft treten

Das geplante Gesetz (COVID-19-Impfpflichtgesetz) wird von den Regierungsfraktionen ÖVP und Grünen sowie den Oppositionsfraktionen SPÖ und NEOS mitgetragen. Der Gesetzesentwurf wurde am Donnerstag in Begutachtung geschickt, die bis zum 10. Jänner dauert. Danach soll der Nationalratsbeschluss erfolgen. Damit könnte die Impfpflicht Anfang Februar in Kraft treten. Im Folgenden ein Überblick über die Eckpunkte der geplanten allgemeinen Impfpflicht.

Dauer der Impfpflicht

Die Impfpflicht soll Anfang Februar 2022 in Kraft treten und voraussichtlich bis Ende Jänner 2024 gelten. Sollte es im Lauf der Pandemie neue wissenschaftliche Erkenntnisse geben, so können diese (per Verordnung des Gesundheitsministers) nachträglich berücksichtigt werden. Auch allfällige neue COVID-19 Impfstoffe können auf diesem Weg ergänzt werden.

Wen die Impfpflicht betrifft

Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 14. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sie müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt (auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums). Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie auch die weiteren Impfungen ("Booster") umfasst.

Ausnahmen von der Impfpflicht

Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern unter 14 Jahren auch schwangere Personen (für die Dauer der Schwangerschaft) - Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) betonte jedoch, dass die Impfung für Schwangere "ausdrücklich empfohlen ist". Ausnahmen gibt es auch für Genesene - und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven PCR-Tests. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.

Ebenfalls Ausnahmen gibt es aus gesundheitlichen Gründen - "für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest zu bestätigen. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums ist eine Handlungsanleitung abrufbar, in der aufgelistet wird, wann aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht geimpft werden soll. Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

Berechtigt zur Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung sind Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, jene für das internistische Fach, für Psychiatrie, sowie Vertrags-Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde; auch eine amtsärztliche Bestätigung ist möglich.

Ablauf

Vierteljährlich finden sogenannte "Impfstichtage" statt, der erste ist der 15. März 2022. An diesen müssen alle Personen, die von der Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister eingetragen haben. Ungeimpfte Personen werden vierteljährlich per Erinnerungsschreiben dazu aufgefordert, sich bis zum nächsten "Impfstichtag" impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund geltend zu machen.

Nach der Erstimpfung ist spätestens 42 Tage danach eine Zweitimpfung durchzuführen (frühestens nach 14 Tagen). Die Drittimpfung ist frühestens nach 120, spätestens nach 270 Tage nach der vorangegangenen Impfung abzuholen.

Ungeimpfte, die eine Infektion erleiden, können sich etwas mehr Zeit lassen als Genesene nach einer Durchbruchsinfektion. Sie müssen sich den Erststich spätestens 270 Tage nach der Infektion abholen (frühestens nach 21 Tagen) - den Zweitstich dann frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der Erstimpfung.

All jene, die zwar eine Erstimpfung, aber sonst keine Impfung vorgenommen haben und bei denen der Erststich länger als 360 Tage zurückliegt, gelten als ungeimpft. Sie müssen dann eine erneute Impfserie beginnen.

Strafen

Wer am jeweiligen Impfstichtag keinen Impf-Eintrag oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister vorweisen kann, gegen den wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung ausgestellt. Die Strafen werden vierteljährlich verhängt. Bei einem "ordentlichen Verfahren" beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Alternativ kann auch ein sogenanntes "abgekürztes Verfahren" durchgeführt werden. Hier sind Strafen von bis zu 600 Euro vorgesehen. Wird dieser Betrag dann nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, kommt es jedenfalls zur Einleitung eines ordentliches Verfahrens.

Sofern man einen Strafbefehl erhält, kann man laut Gesundheitsministerium die Strafe noch abwenden, indem man doch impfen geht - solange das Verfahren noch am Laufen ist. Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) sprach in diesem Zusammenhang von "tätiger Reue", man könne sich aus der Strafe noch "herausimpfen". Strafen gibt es auch für Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen - und zwar in Höhe von bis zu 3.600 Euro.

Die Impfpflicht wird jedenfalls nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden. Auch wird in keinem Verfahren eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

(APA/Red)

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