Begriffsbestimmungen


Aberkennung des Status des/r Asylberechtigten

Der Status eines/r Asylberechtigten kann unter bestimmten Umständen aberkannt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Endigungs- oder Ausschlussgrund vorliegt.

Ein sogenannter Endigungsgrund kann vorliegen, wenn es zu einer Änderung der Umstände, welche für die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich waren, kommt. Dies kann in der Änderung der persönlichen Umstände der asylberechtigten Person oder auch in der Änderung der Situation im jeweiligen Herkunftsland liegen.

Ein Ausschlussgrund kann unter anderem dann gegeben sein, wenn die Person wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder auch, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt.

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Aberkennung subsidiärer Schutz

Subsidiärer Schutz kann unter anderem aberkannt werden, wenn die für die Zuerkennung maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der/die Fremde den Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat oder etwa wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

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Abschiebung

Zwangsweise Außerlandesbringung eines Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vorliegen.

Die Abschiebung kann durch Verhängung von Schubhaft gesichert werden.

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Anerkannter Flüchtling

Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde, sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt. Asylberechtigte dürfen dauerhaft in Österreich bleiben. Sie sind Österreicher/innen weitgehend gleichgestellt.

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Anordnung zur Außerlandesbringung

Aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit bestimmten zurückweisenden Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu verbinden ist (insbesondere, wenn Österreich aufgrund der Dublin III Verordnung für die Prüfung des Asylantrags nicht zuständig ist).

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Asylverfahren

Für das Asylverfahren in Österreich ist das BFA zuständig. Gegen die Entscheidungen des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und unter bestimmten Voraussetzungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Menschen, die in Österreich um Schutz ansuchen, können persönlich einen Asylantrag bei jeder Sicherheitsbehörde bzw. jedem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen. Sobald sie einen Antrag gestellt haben, erhalten sie einen faktischen Abschiebeschutz. Menschen, die sich an eine Sicherheitsbehörde wenden, um Asyl zu beantragen, werden von dieser erstbefragt. Danach werden sie von eine/r Referent/in des BFA befragt, das in weiterer Folge über die Asylgewährung zu entscheiden hat.

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Asylwerber/innen

Personen, die in einem fremden Land um Asyl – also um Aufnahme und Schutz vor Verfolgung – ansuchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens, sind sie Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.

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Aufenthaltsbeendende Maßnahme

Ist eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete Beendigung des Aufenthalts in Österreich und damit einhergehende Verpflichtung des Fremden das Bundesgebiet zu verlassen. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur freiwilligen Ausreise; wird dieser nicht nachgekommen, erfolgt die zwangsweise Außerlandesbringung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die bevorstehende Abschiebung durch Anhaltung/Schubhaft gesichert werden.

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Aufenthaltstitel

Drittstaatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als sechs Monate in Österreich aufzuhalten oder niederzulassen, ausgenommen Asylwerber/innen, anerkannte Flüchtlinge) sowie unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigte, benötigen einen dem Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltstitel. Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich, sondern allenfalls ein Visum zu beantragen.

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Ausschluss von der Zuerkennung des Status des/r Asylberechtigten

Unter gewissen Voraussetzung kann ein/e AsylwerberIn von der Zuerkennung des Status des/r Asylberechtigten auch ausgeschlossen werden. Dies ist unter anderem möglich, wenn der oder die AntragstellerIn bereits Schutz gem. Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, ein Kriegsverbrechen begangen hat, der/die Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder etwa wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

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Ausweisung

Im Gegensatz zur Rückkehrentscheidung ist die Ausweisung eine bescheidmäßige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen -Bürger/-in, Schweizer Bürger/-in und begünstigte Drittstaatsangehörige.

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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Das BFA ist eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete, monokratisch organisierte Behörde mit einer Zentrale in Wien und einer Regionaldirektion in jedem Bundesland. Weitere Organisationseinheiten des BFA sind die Erstaufnahmestellen (EAST) Ost und West sowie die EAST Flughafen.

Die wesentlichen Aufgaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind die Abwicklung von erstinstanzlichen Verfahren aus dem Asyl- und Fremdenwesen – mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren und Visa-Angelegenheiten – sowie der Vollzug des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

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Bundesbetreuungsstellen

Die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG – regelt insbesondere die Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern betreffend die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die Grundversorgung für Asylwerber in der ersten Phase des Asylverfahrens, dem sogenannten Zulassungsverfahren.

In dieser Zeit werden die Asylwerberinnen und Asylwerber grundsätzlich in Bundesbetreuungsstellen untergebracht und versorgt.

Es gibt Bundesbetreuungsstellen bei den Erstaufnahmestellen, Verteilerquartiere, Bundesbetreuungsstellen für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf sowie bedarfsweise Notquartiere.

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Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Erhebung von Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - mit Ausnahme des Finanzrechts. Es werden Verfahren in den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Umwelt, persönliche Rechte und Asyl- und Fremdenwesen abgewickelt.

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Diaspora

Damit sind ethnische oder religiöse Gruppen gemeint, die ihre Heimat verlassen haben und über weite Teile der Welt verstreut (insbesondere als Minderheit) im Ausland leben.

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Drittstaat

Jeder Staat, der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist, mit Ausnahme der Schweiz.

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Drittstaatsangehöriger

Als Drittstaatsangehörige werden Personen bezeichnet, die nicht Bürger/innen eines EU oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind.

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Dublin III-VO

EU-Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des EU-Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.

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Dublin-Fall

Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Staat inhaltlich geprüft werden muss.

Von einem Dublin-Fall wird dann gesprochen, wenn von einer Asylwerberin bzw. einem Asylwerber bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht wurde oder die Asylwerberin bzw. der Asylwerber dort bereits einen Aufenthaltstitel hat.

In der Regel ist jenes Land für das Verfahren zuständig, in dem die Asylwerberin bzw. der Asylwerber das erste Mal einen Asylantrag gestellt hat oder in dem er nachweislich „EU-Boden“ betreten hat.

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Eurodac

Europaweites, digitales Fingerabdruckvergleichssystem zur Identifizierung von Asylwerbern und illegalen Einwanderern (seit 2003). Mehrfache Asylanträge von einer Person innerhalb der EU können damit rasch erkannt werden. Außerdem können das Dubliner Übereinkommen und die Dublin III-Verordnung zur Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats leichter angewendet werden. Eurodac besteht aus einer von der EU-Kommission verwalteten Zentraleinheit, einer Fingerabdruck-Datenbank und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Eurodac-Geräten in den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank. Daten über Asylwerber werden in der Regel zehn Jahre lang aufbewahrt. Erwirbt ein Asylwerber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, werden die Daten sofort gelöscht.

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Europäischer Flüchtlingsfonds

Der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) förderte bis 2014 in einem seiner Schwerpunkte Projekte, die die Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten erleichterten. Inhaltlich wurden vor allem Projekte unterstützt, die sich dem Spracherwerb bzw. der Qualifizierung für den Arbeitsmarkt widmeten. In Österreich verwaltete das Bundesministerium für Inneres diesen EU-Fonds in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Integrationsfonds.

Aufgrund einer Neustrukturierung wird dieser Fonds seit 2014 vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) ersetzt, der sich aus den bisherigen Förderprogrammen Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF), Europäischer Integrationsfonds (EIF) und Europäischer Rückkehrfonds (RET) zusammensetzt.

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Flüchtling

Laut Genfer Flüchtlingskonvention sind Personen Flüchtlinge, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens sind sie Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.

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Freiwillige Ausreise

Ausreise des Fremden nach einer vom BFA oder dem BVwG getroffenen Rückkehrentscheidung ohne behördlichen Zwang.

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Freiwillige Rückkehr

Die freiwillige Rückkehr hat im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik und entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie stets Vorrang vor zwangsweisen Rückführungen. Die Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr kann in jedem Verfahrensstadium getroffen werden.

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Fremdenpass

Ein Fremdenpass ist ein Reisedokument für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen. Rechtmäßig in Österreich aufhältigen ausländischen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Fremdenpass ausgestellt werden, etwa, wenn sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

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Fremdenrecht

Unter dem Begriff Fremdenrecht werden alle gesetzlichen Regelungen zusammengefasst, die auf Staatenlose und Staatsbürger/innen eines anderen Staates Anwendung finden.

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Fremde

Im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes und des Fremdenrechts ist ein Fremder eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (auch Staatenloser und Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit).

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Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Diese internationale Konvention legt fest, wer ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Aufnahmeland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen vom Flüchtlingsstatus aus.

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Grundversorgung

Grundversorgte Asylwerberinnen und Asylwerber bekommen alle notwendigen Leistungen für einen menschenwürdigen Aufenthalt in Österreich. Die Grundversorgung wird nach jeweiligen Einzelfallprüfungen, insbesondere unter der Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, gewährt. Die Grundversorgung umfasst Verpflegung, Unterbringung und andere Versorgungsleistungen (z.B. Krankenversorgung, Beratung, Schulbedarf, Bekleidung, Taschengeld).

In bestimmten Fällen kann es zu einer Einschränkung oder Entziehung der Leistungen kommen (bei groben Verstößen gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung, bei mangelnder Hilfsbedürftigkeit etc.).

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Grundversorgungsvereinbarung

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber/innen, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen).

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Herkunftsstaat

Ist der jeweilige Staat, aus dem Zuwanderer/innen nach Österreich kommen, im Falle von Asylwerber/innen der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben oder in denen sie (bei Staatenlosigkeit) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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Innerstaatliche Fluchtalternative

Einem Asylwerber ist kein Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zuzumuten ist.

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IOM

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine auf dem Gebiet der Migration weltweit aktive zwischenstaatliche Organisation mit Hauptsitz in Genf. Sie befasst sich mit dem gesamten Spektrum von Migration, einschließlich Forschung, Beratung, technischer Zusammenarbeit auf nationaler sowie transnationaler Ebene und mit der Umsetzung von Projekten und Programmen.

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Integration

Auf eine Integration von Fremden, denen ein Schutzstatus in Österreich zuerkannt wurde, wird großen Wert gelegt. Deutsch zu sprechen ist der Schlüssel für die erfolgreiche gesellschaftliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft.

Neu seit 1. Juni 2016

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich nach Zuerkennung dieses Status bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zu erscheinen. Der ÖIF führt in weiterer Folge Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert den Fremden über Integrationsangebote.

Dadurch sollen Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zur Integration motiviert werden. Auf der anderen Seite sollen den Fremden aber auch die Konsequenzen fehlender Integrationsbemühungen frühzeitig verdeutlicht werden.

Von Relevanz sind Sprachkurse und Kurse über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie allfällige Kursergebnisse.

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Konventionsreisepass

Hierbei handelt es sich um ein Reisedokument, das einem Fremden, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag ausgestellt wird. Dieser gilt in allen Ländern dieser Welt, mit Ausnahme des Herkunftsstaates.

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Landesquartiere

Ab dem Zeitpunkt der Zulassung bzw. Entscheidung, den Asylantrag inhaltlich hinsichtlich des Fluchtvorbringens zu prüfen, geht die Zuständigkeit der Unterbringung und Versorgung der Asylwerberinnen und Asylwerber auf die Länder über. Bei einer solchen Zulassung zum Asylverfahren sollten Asylwerberinnen und Asylwerber von den Bundesländern aus den Verteilerquartieren des Bundes so rasch wie möglich in ein Landesquartier übernommen werden.

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Migration

Migration ist ein Prozess, bei dem Menschen über Grenzen hinweg wandern (Zuwanderung), um an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Land dauerhaft oder vorübergehend zu leben und zu arbeiten.

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Rechtsberatung

Während im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine beratende Unterstützung eingerichtet werden kann, ist im Zulassungsverfahren sowie in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (ausgenommen Verfahren hinsichtlich einer Kostenentscheidung) einer Asylwerberin bzw. einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

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Reintegration

Damit ist die Integration von → Migrant/innen gemeint, die in ihren ursprünglichen → Herkunftsstaat zurückgekehrt sind.

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Resettlement

Resettlement („Neuansiedlung“) beschreibt einen Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose auf Ersuchen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen.

Österreich beteiligte sich abseits der regulären Asylverfahren im Zeitraum 2013 bis 2017 mit seiner „Humanitären Aktion Syrien“ (humanitäres Aufnahmeprogramm, HAP), indem besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge aus der Krisenregion im Bundesgebiet neuangesiedelt wurden. Im Rahmen von drei humanitären Aufnahmeprogrammen (HAP I, II und III) wurden bis Ende 2017 in Kooperation mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), kirchlichen und zivilen Organisationen sowie in Österreich lebenden Familienangehörigen insgesamt 1.900 Personen aufgenommen. Derzeit wird kein humanitäres Aufnahmeprogramm durchgeführt.

Für diese Personengruppe wurden seitens des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Integrationsfond (ÖIF) und einer Arbeitsgruppe (ARGE Resettlement), bestehend aus Caritas, Diakonie und Rotes Kreuz, speziell angepasste Integrationsleistungen angeboten.

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Rückkehrberatung

Rückkehrberatung kann von Drittstaatsangehörigen in jedem Verfahrensstadium (auch im Zuge der Anhaltung) beansprucht werden. Durch eine flächendeckende Beratungsstruktur soll der Zugang zur Information über die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr gewährleistet sein. Wird die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen, kann eine Rückkehrhilfe in Form von finanzieller Unterstützung seitens des BFA genehmigt werden. Die Organisation der Ausreise (Flugbuchung, Beschaffung von Heimreisezertifikat, etc.) wird von der Rückkehrberatung durchgeführt.

Eine verpflichtende Rückkehrberatung ist für jene Personen die unter § 52a Abs. 2 BFA-VG definiert sind, vorgesehen.

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Rückkehrentscheidung

Im Gegensatz zur Ausweisung, die auf EWR Bürger/innen, Schweizer Bürger/innen und begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung kommt, ist die Rückkehrentscheidung eine bescheidmäßige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Drittstaatsangehörige. Unter anderem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn es einen Asylantrag abweist oder den Status des Asylberechtigten nachträglich aberkennt.

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Staatendokumentation

Seit 1. Jänner 2006 bestehende Einrichtung im Bundesasylamt und jetzt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Aufbereitung von Informationen aus den Herkunftsstaaten von Asylwerbern; dient der Qualitätssicherung von Asylverfahren.

Unentgeltlich zur Verfügung steht die Staatendokumentation Behörden der Bundesvollziehung, den ordentlichen Gerichten, Behörden und Beauftragten der Länder im Rahmen der Grundversorgung, Rechtsberatern, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, dem UNHCR, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Gerichtshof und ausländischen Asyl- oder Fremdenbehörden bzw. ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht. Für andere Behörden oder Personen kostet die sechsmonatige Zugangsdauer 60 Euro.

http://www.staatendokumentation.at

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Subsidiärer Schutz, subsidiär Schutzberechtigte

Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsstaat bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten kann (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen für die ursprüngliche Erteilung weiterhin vorliegen.

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Unbegleitete minderjährige Fremde

Unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren sind Fremde unter 18 Jahren, bei denen kein Elternteil oder Obsorgeberechtigter in Österreich anwesend ist. Unbegleitete Minderjährige werden in speziellen Unterkünften untergebracht und erhalten besondere Betreuung und Versorgung.

So werden unbegleitete Minderjährige im Zulassungsverfahren von Rechtsberatern in den Erstaufnahmestellen vor der Behörde vertreten. Wird das Asylverfahren zugelassen, ist der gesetzliche Vertreter die jeweilige Kinder- und Jugendhilfe des Bundeslandes, in dem das Kind bzw. der Jugendliche untergebracht ist.

„Kinder“ im Sinne des Art 1 der UN-Kinderrechtskonvention sind alle Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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UNHCR

Auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 setzt sich das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen UNHCR weltweit dafür ein, dass Menschen, die von Verfolgung bedroht sind, in anderen Staaten Asyl erhalten. Laut seinem Mandat hat UNHCR auch die Aufgabe, dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge zu finden. Dazu gehören die freiwillige Rückkehr, die Integration im Aufnahmeland oder die Neuansiedlung in einem Drittland. In zahlreichen Ländern betreibt UNHCR humanitäre Hilfsprogramme für Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Rückkehrer/innen.

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Zurückschiebung

Verhaltung eines Fremden zur Rückkehr ins Ausland durch Polizeiorgane im Auftrag der Behörde. Zurückgeschoben werden können Fremde unter anderem, wenn sie nicht rechtmäßig nach Österreich eingereist sind und sie binnen 14 Tagen betreten werden.

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Zurückweisung

Hinderung eines Fremden an der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich bei Landgrenzübergangsstellen, Flughäfen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereichs.

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