Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Die größte Errungenschaft des Europarates ist die im November 1950 unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie ist auch die Grundlage für die Einrichtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Bedeutend ist die Rolle des Europarats auch bei der Rechtsangleichung.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat die modernen Rechtsordnungen demokratischer Staaten wesentlich geprägt, wurde durch mehrere Zusatzprotokolle weiterentwickelt und garantiert den Bürgerinnen und Bürgern in den Vertragsstaaten hohe einklagbare Standards der Grund- und Freiheitsrechte.

Wesentliche Grund- und Freiheitsrechte, die in der EMRK verankert sind, betreffen u. a. Recht auf Leben, Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, keine Bestrafung ohne Gesetz, Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Briefgeheimnisses, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Verbot der Diskriminierung, Verbot der Todesstrafe.

Neben den Vertragsstaaten der EMRK haben auch natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen oder Personengruppen, die behaupten, durch einen Vertragsstaat in durch die Konvention oder ihren Zusatzprotokollen anerkannten Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit vor dem EGMR eine Individualbeschwerde einzulegen. Zu den genauen Voraussetzungen einer gültigen Beschwerde stellt der EGMR umfassende Informationen auch auf Deutsch zur Verfügung. Speziell für Rechtsanwälte, die Beschwerde beim Gerichtshof erheben wollen, wurde zudem ein Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen auf Deutsch übersetzt.

Bundespräsident Alexander Van der Bellen empfing am 9. Februar 2018 den damaligen Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Guido Raimondi, und die österreichische Richterin am EGMR, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, zu einem Meinungsaustausch. 

Die EMRK in Österreich und in der EU

In Österreich steht die EMRK im Verfassungsrang.

Nachdem die EU aufgrund des Vertrags von Lissabon über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, wird sie auch als EU der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarats beitreten, unabhängig davon dass die EU-Mitgliedstaaten selbst die EMRK längst unterzeichnet haben. Gemeinsam mit der Charta der Grundrechte verfügt die EU über rechtlich fixierte hohe einklagbare Grundrechte.