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Delinquenz afghanischer StaatsbürgerInnen in Österreich
Page 1
Delinquenz afghanischer
StaatsbürgerInnen in
Österreich
Indikatoren und Kontextbedingungen
im Vergleich
Schwerpunkt: Sexual- und Drogendelikte
Hermann Kuschej (Projektleitung)
Barbara Angleitner (Projektmitarbeit)
Projektbericht
Research Report
Projektbericht

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Delinquenz afghanischer
StaatsbürgerInnen in
Österreich
Hermann Kuschej
(Projektleitung)
Barbara Angleitner (Projektmitarbeit)
Endbericht
Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres (Österreich)
Juni 2020
Projektbericht
Research Report
Kontakt:
Hermann Kuschej
☎: +43/1/59991-224
E-Mail: hermann.kuschej@ihs.ac.at

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Inhalt
Abbildungen
1
1.
Einleitung
7
2.
Executive Summary
10
3.
Zusammenfassung der Ergebnisse
13
3.1. Dimensionen und sozioökonomische Merkmale der Zuwanderungspopulation ........ 13
3.1.1. Bildungsabschluss - Bildungsbeteiligung .......................................................... 13
3.1.2. Erwerbsstatus .................................................................................................... 14
3.1.3. Integrationsperspektive und Kriminalitätsrisiko ................................................. 15
3.2. Kriminalität im Spiegel der PKS ................................................................................. 15
3.2.1. Anzeigenbelastung der Wohnbevölkerung ........................................................ 15
3.2.2. Kriminalitätsbelastungsindex ............................................................................. 15
3.2.3. Vergehen vs. Verbrechen .................................................................................. 16
3.3. Justizielle Reaktionen ................................................................................................ 17
3.4. Kriminalitätsbelastung nach Delikten StGB ................................................................ 18
3.4.1. Sexualdelikte ..................................................................................................... 18
3.4.2. Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) ................................................. 19
3.5. Kriminalitätsbelastung – Indikatoren auf Basis des KPA ............................................ 19
3.6. Demografische Merkmale von Tatverdächtigen - KPA ............................................... 21
3.6.1. Sexualdelikte ..................................................................................................... 21
3.6.2. Drogendelikte .................................................................................................... 23
4.
Demografische Kennzahlen
25
4.1. Entwicklung der Population nach Staatszugehörigkeit .............................................. 25
4.2. Anteil strafmündiger Personen nach Geschlecht und Alter ........................................ 26
4.3. Schulbesuch und Bildungsabschlüsse ....................................................................... 28
4.3.1. Schulbesuchsquote ........................................................................................... 28
4.3.2. Besuchter Schultyp ............................................................................................ 29
4.3.3. Bildungsstatus bei Zuzug .................................................................................. 34
4.4. Erwerbsstatus ............................................................................................................ 35
4.4.1. Arbeitslosigkeit .................................................................................................. 38
4.4.2. Geschlechtsspezifische Arbeitslosigkeit ............................................................ 38
4.4.3. Erwerbsstatus, Arbeitslosigkeit und Kriminalitätsrisiko ...................................... 41
5.
Kriminalitätsbelastung
42
5.1. Anzahl der angezeigten Straftaten nach Geschlecht und Alter .................................. 42
5.2. Tatverdächtige nach Staatsbürgerschaft und Tatort (Bundesländer) ......................... 45
5.3. Aufenthaltsstatus ........................................................................................................ 46

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5.4. Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung ............................................................ 49
5.5. Kriminalitätsbelastungsindex ...................................................................................... 52
5.6. Vergehen vs. Verbrechen ........................................................................................... 55
6.
Gerichtliche Reaktionen
58
6.1. Verurteilungen ............................................................................................................ 58
6.2. Justizielle Reaktionen insgesamt ............................................................................... 62
Einstellungen .................................................................................................................. 62
6.2.1. Diversion ............................................................................................................ 63
6.3. Justizielle Bestätigung vs. Nicht-Bestätigung des Tatverdachtes ............................... 67
7.
Kriminalitätsbelastung nach Delikten
70
7.1. Staatszugehörigkeit und Alter..................................................................................... 70
7.2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung............. 76
7.3. Delikte im Rahmen des Suchtmittelgesetzes (SMG) ................................................. 80
8.
Kriminalitätskonjunkturen im Spiegel des KPA
83
8.1. Zugang und Bestand .................................................................................................. 83
8.1.1. KPA-Jahrgangszugangskohorten (KH) .............................................................. 83
8.1.2. Zusammensetzung KPA-Bestand nach Tatort (Bundesland) ............................. 85
8.1.3. Zusammensetzung KPA-Bestand nach Geschlecht .......................................... 87
8.1.4. Zusammensetzung KPA-Bestand nach Altersgruppen ...................................... 88
8.1.5. Erstaufnahmen im KPA-Bestand ....................................................................... 89
8.1.6. Zusammensetzung nach Deliktgruppen ............................................................ 90
8.2. KPA-Verhältnis Fälle zu Personen, Kriminalitätsbelastung ........................................ 92
8.2.1. Kriminalitätsbelastung im (KPA-)Verhältnis Fälle zu Personen ......................... 94
8.2.2. Kriminalitätsbelastung (KPA) nach Altersgruppen ............................................. 95
9.
Sexualdelikte und Drogendelikte – Basis KPA
97
9.1. Sexualdelikte .............................................................................................................. 97
9.1.1. Österreich: Bundesländer (Anteile).................................................................. 100
9.1.2. Wien: Anteile Sexualdelikte ............................................................................. 101
9.1.3. Wien: Altersverteilung – Kriminalitätsbelastung ............................................... 102
9.1.4. Wien: Kriminalitätsbelastung ........................................................................... 103
9.1.5. Wien: ErsttäterInnen ........................................................................................ 104
9.2. Sexualdelikte: § 201 StGB Vergewaltigung .............................................................. 105
9.2.1. Wien: Altersverteilung ...................................................................................... 107
9.2.2. Wien: ErsttäterInnen ........................................................................................ 108
9.3. Sexualdelikte: § 207a - Pornografische Darstellung Minderjähriger ........................ 109
9.3.1. Wien: Altersverteilung ....................................................................................... 111
9.3.2. Wien: ErsttäterInnen ........................................................................................ 112

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9.4. Sexualdelikte: § 218 - Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche
Handlungen .............................................................................................................. 113
9.4.1. Wien: Altersverteilung ...................................................................................... 115
9.4.2. Wien: ErsttäterInnen ........................................................................................ 116
9.5. Drogendelikte ........................................................................................................... 117
9.5.1. Österreich: Bundesländer (Anteile) ................................................................. 122
9.5.2. Wien: Altersverteilung ...................................................................................... 123
9.5.3. Wien: Kriminalitätsbelastung ........................................................................... 125
10. Kriminalitätsindikatoren auf Grundlage des KPA
126
10.1.Belastungsintensität (Wohnbevölkerung) – individuelle Belastung (Folgedelinquenz)
127
10.2.Staatszugehörigkeit und Korrelationen mit Kriminalität ............................................ 131
10.2.1. Trendanalysen nach Deliktgruppen (StGB, SMG) ........................................... 131
10.2.2. StGB – Delikte gegen Leib und Leben ............................................................ 131
10.2.3. Raufhandel (§ 91 StGB) .................................................................................. 133
10.2.4. Vermögensdelikte (StGB) ................................................................................ 134
10.2.5. Raub (§§ 142, 143 StGB) ................................................................................ 135
10.2.6. KPA Wien/KPA Österreich (Detail Tirol, Steiermark): Trendanalysen SMG ..... 136
10.2.7. KPA Wien/KPA Österreich: Trendanalysen Delikte gegen die sexuelle
Integrität/Selbstbestimmung ............................................................................ 139
11. Qualitative Interviews – ExpertInnen und AfghanInnen
141
11.1. Polizeiliche ExpertInneninterviews ........................................................................... 142
11.1.1. Drogenkriminalität ............................................................................................ 142
11.1.2. Sexualdelikte ................................................................................................... 151
11.2. SozialarbeiterInnen/einschlägige Sozialforschung ................................................... 156
11.2.1. Hintergrund von Flucht und Asyl ...................................................................... 156
11.2.2. Traumatisierung durch Krieg und Flucht .......................................................... 157
11.2.3. Prekäre materielle Lage und Erwerbsdruck .................................................... 157
11.2.4. Illegale Erwerbsquellen ................................................................................... 158
11.2.5. Frauenbild/Sexualität ....................................................................................... 159
11.2.6. Stigmatisierung/Diskriminierung ...................................................................... 160
11.2.7. Kriminalitätsrisiko und Straffälligkeit ................................................................ 161
11.3. AfghanInnen – Personen/Organisationen ................................................................ 165
11.3.1. Hintergründe der Flucht ................................................................................... 165
11.3.2. Prekäre Lage von AsylwerberInnen ................................................................. 166
11.3.3. Drogenkriminalität ............................................................................................ 168
11.3.4. Sexualdelikte ................................................................................................... 170
11.3.5. Risiken langer Asylverfahren und Stigmatisierung .......................................... 171
Literatur
174

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Abbildungen
Abbildung 1: Staatsangehörige Afghanistan, Russische Föderation (RF), Algerien/Marokko in
Österreich ............................................................................................................................... 25
Abbildung 2: Entwicklung Anteile Strafmündiger an Gesamtbevölkerung nach
Staatszugehörigkeit, Alter und Geschlecht ............................................................................ 27
Abbildung 3: Anteile SchülerInnen an Bevölkerung, Alter: 6-19 Jahre (Stichtag 1.9.) nach
Staatszugehörigkeit ................................................................................................................ 29
Abbildung 4: Schulbesuch der 5- bis 19-jährigen Bevölkerung nach Schultyp (Gruppen) und
Staatszugehörigkeit ................................................................................................................ 31
Abbildung 5: Anteile Schüler an Bevölkerung, Alter: 6-19 Jahre (Stichtag: 1.9.) nach
Staatszugehörigkeit ................................................................................................................ 32
4Abbildung 6: Schulbesuch der 5- bis 19-jährigen männlichen Bevölkerung nach Schultyp
(Gruppen) und Staatszugehörigkeit ....................................................................................... 32
Abbildung 7: Anteile Schülerinnen an Bevölkerung, Alter: 6-19 Jahre (Stichtag: 1.9.) nach
Staatszugehörigkeit ................................................................................................................ 33
Abbildung 8: Schulbesuch der 5- bis 19-jährigen weiblichen Bevölkerung nach Schultyp
(Gruppen) und Staatszugehörigkeit ....................................................................................... 33
Abbildung 9: Erwerbsstatus - ILO nach Staatsbürgerschaft, 2017 ........................................ 37
Abbildung 10: Erwerbsstatus - ILO nach Staatsbürgerschaft und Geschlecht, 2017 ............ 37
Abbildung 11: AMS – Bestand nach Beschäftigten und Arbeitslosen nach Staatsbürgerschaft,
2010-2018 .............................................................................................................................. 39
Abbildung 12: AMS – Bestand – Frauen – nach Beschäftigten und Arbeitslosen nach
Staatsbürgerschaft, 2010-2018 .............................................................................................. 40
Abbildung 13: AMS – Bestand – Männer – nach Beschäftigten und Arbeitslosen nach
Staatsbürgerschaft, 2010-2018 .............................................................................................. 40
Abbildung 14: Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit und Alter – Vergleichsgruppen:
Afghanistan, RF, Algerien/Marokko, Verlauf 2005-2018 ........................................................ 44
Abbildung 15: Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit – Anteile Altersgruppen –
Vergleichsgruppen: Afghanistan, RF, Algerien/Marokko, Verlauf 2005-2018 ........................ 44
Abbildung 16: Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit – Anteile an Bundesländern, Verlauf
2015-2018 .............................................................................................................................. 45
Abbildung 17: Aufenthaltsstatus tatverdächtiger Nicht-ÖsterreicherInnen: Gesamt (2005-
2018) ...................................................................................................................................... 48
Abbildung 18: Aufenthaltsstatus tatverdächtiger Nicht-ÖsterreicherInnen: Männer (2005-2018)
............................................................................................................................................... 48
Abbildung 19: Aufenthaltsstatus tatverdächtiger Nicht-ÖsterreicherInnen: Frauen (2005-2018)
............................................................................................................................................... 49
Abbildung 20: Durchschnittliche Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung - Tatverdächtige
nach Staatsangehörigkeit und Alter – bereinigte Anteile an Wohnbevölkerung (MW 2005-
2018) ...................................................................................................................................... 50

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Abbildung 21: Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung im Verlauf - Tatverdächtige nach
Staatsangehörigkeit und Alter – bereinigte Anteile an Wohnbevölkerung (2005-2018) ......... 52
Abbildung 22: Indexierte Anzeigenbelastung in Relation zum Anteil an der Wohnbevölkerung
nach Staatsbürgerschaft im Verlauf 2005-2018 ..................................................................... 53
Abbildung 23: Anzeigenbelastung in Relation zum Anteil an der Wohnbevölkerung nach
Staatsbürgerschaft und Altersgruppen im Verlauf 2005-2018 ............................................... 55
Abbildung 24: Anteile Verbrechen an den angezeigten Straftaten im Zeitraum (MW - 2005-
2018) - Tatverdächtige nach Staatsbürgerschaft .................................................................... 56
Abbildung 25: Anteile Verbrechen an den angezeigten Straftaten im Verlauf (2005-2018) -
Tatverdächtige nach Staatsbürgerschaft ................................................................................ 57
Abbildung 26: Gerichtliche Verurteilungen, Anteile an Tatverdächtigen nach
Staatszugehörigkeit und Altersgruppen MW - 2012-2017) .................................................... 60
Abbildung 27: Gerichtliche Verurteilungen, Anteile an Tatverdächtigen nach
Staatszugehörigkeit und Altersgruppen (2012-2017) ............................................................. 60
Abbildung 28: Gerichtliche Verurteilungen nach Deliktgruppen, Anteile an Tatverdächtigen
nach Staatszugehörigkeit (2012-2017) .................................................................................. 61
Abbildung 29: Indexierte Verurteilungsbelastung in Relation zum Anteil an der
Wohnbevölkerung nach Staatsbürgerschaft im Verlauf 2012-2017 ....................................... 61
Abbildung 30: Indexierte Verurteilungsbelastung in Relation zum Anteil an der
Wohnbevölkerung nach Staatsbürgerschaft und Altersgruppen im Verlauf 2012-2017......... 62
Abbildung 31: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen: Einstellung-
Freispruch/Diversion/Verurteilung nach Staatszugehörigkeit, 2012-2016 ............................. 65
Abbildung 32: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen bei Jugendlichen (14-17) nach
Staatszugehörigkeit, 2012-2016 ............................................................................................. 65
Abbildung 33: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen bei Jungen Erwachsenen (18-
20) nach Staatszugehörigkeit, 2012-2016 .............................................................................. 66
Abbildung 34: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen bei Erwachsenen (ab 21) nach
Staatszugehörigkeit, 2012-2016 ............................................................................................. 66
Abbildung 35: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis (Verurteilung oder
Diversion) Trend 2012-2016 – TV Österreich......................................................................... 68
Abbildung 36: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis (Verurteilung oder
Diversion) Trend 2012-2016 – TV Nicht-Österreich ............................................................... 68
Abbildung 37: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis (Verurteilung oder
Diversion) Trend 2012-2016 – TV Afghanistan ...................................................................... 69
Abbildung 38: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis (Verurteilung oder
Diversion) Trend 2012-2016 – TV Russische Föderation ...................................................... 69
Abbildung 39: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis (Verurteilung oder
Diversion) Trend 2012-2016 – TV Algerien/Marokko ............................................................. 70
Abbildung 40: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten nach Deliktgruppen StGB – Anzahl der
Personen, Mehrfachzählungen, Staatsbürgerschaft, 2005-2018 ........................................... 71
Abbildung 41: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB –
Staatsbürgerschaft, 2005-2018 .............................................................................................. 72

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Abbildung 42: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB in den
Altersgruppen – Österreich 2005-2018 .................................................................................. 73
Abbildung 43: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB in den
Altersgruppen – Nicht-Österreich 2005-2018 ........................................................................ 73
Abbildung 44: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB in den
Altersgruppen – Afghanistan 2005-2018 ............................................................................... 74
Abbildung 45: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB in den
Altersgruppen – Russische Föderation 2005-2018 ............................................................... 74
Abbildung 46: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB in den
Altersgruppen – Algerien/Marokko 2005-2018 ...................................................................... 75
Abbildung 47: Anzahl der angezeigten Straftaten (Fälle) von Delikten gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018 .............................. 76
Abbildung 48: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten (Detail) gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung – Anteil an der Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018,
bereinigt.................................................................................................................................. 77
Abbildung 49: Belastungsindex - Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
2005-2018, Staatsbürgerschaft/Alter, bereinigt...................................................................... 77
Abbildung 50: Anteile Einzeldelikte von Delikten gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018 .................................................... 78
Abbildung 51: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung insgesamt – Anteil an der Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit und Alter
(Strafmündige), 2005-2018, bereinigt .................................................................................... 79
Abbildung 52: Anzahl der angezeigten Straftaten (Fälle) von Delikten gegen das SMG nach
Staatsangehörigkeit, 2005-2018 ............................................................................................ 80
Abbildung 53: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten (Detail) gegen das SMG – Anteil an der
Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018, bereinigt .............................................. 81
Abbildung
54:
Belastungsindex
-
Delikte
gegen
das
SMG,
2005-2018,
Staatsbürgerschaft/Alter, bereinigt ......................................................................................... 82
Abbildung 55: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten gegen das SMG insgesamt – Anteil an der
Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit und Alter (Strafmündige), 2005-2018, bereinigt ...... 82
Abbildung 56: KPA – Einzelpersonen pro Jahr – Ö-Bundesgebiet, Zusammensetzung nach
Kohortenzugehörigkeit Personen – Afgh., RF, Alg./Mar., (2005-2018) .................................. 84
Abbildung 57: KPA – Einzelpersonen pro Jahr – Wien, Zusammensetzung nach
Kohortenzugehörigkeit Personen – Ö, N-Ö, Afgh., RF, Alg./Mar., (2009-2018) ..................... 85
Abbildung 58: KPA –Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Ö-Bundesgebiet, Anteile der
Bundesländer – Afghanistan, RF, Algerien/Marokko, (2005-2018) ........................................ 86
Abbildung 59: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Wien - Geschlechterverteilung
(2009-2018) ............................................................................................................................ 87
Abbildung 60: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Wien - Altersverteilung (2009-
2018) ...................................................................................................................................... 88
Abbildung 61: KPA – Einzelpersonen – Wien: Erst- vs. WiederholungstäterInnen, (2009-2018)
............................................................................................................................................... 89

Page 12
Abbildung 62: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Wien, Anteile Deliktgruppen
(2009-2018) ............................................................................................................................ 90
Abbildung 63: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Ö-Bundesgebiet, Anteile
Deliktgruppen, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) ........................................... 91
Abbildung 64: KPA/TV: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen) vs. Personen
(= Einzelpersonen)- – Ö-Bundesgebiet, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) .... 93
Abbildung 65: KPA/TV: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen) vs. Personen
(= Einzelpersonen) – Wien (2005-2018) ................................................................................ 93
Abbildung 66: KPA/TV-Kriminalitätsbelastung: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen) vs.
Personen (= Einzelpersonen) – Ö-Bundesgebiet, Afghanistan, RF, (2005-2018), bereinigt.. 94
Abbildung 67: KPA/TV-Kriminalitätsbelastung: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen) vs.
Personen (= Einzelpersonen) – Wien (2009-2018), bereinigt ................................................ 95
Abbildung 68: KPA Kriminalitätsbelastung (Einzelpersonen), Altersgruppen – Wien (2009-
2018), bereinigt ....................................................................................................................... 96
Abbildung 69: KPA Kriminalitätsbelastung (Einzelpersonen), Altersgruppen – Ö-Bundesgebiet,
Afghanistan, RF (2005-2018), bereinigt ................................................................................. 96
Abbildung 70: KPA/PKS-TV Fälle – Personen (Mehrfachanzeigen möglich) – Wien, Delikte gg.
Sex. integr./Selbstbestimmung (bereinigt), (2009-2018) ........................................................ 98
Abbildung 71: KPA vs. PKS-TV – Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen möglich) – Ö-
Bundesgebiet, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko
(2010-2018) ............................................................................................................................ 99
Abbildung 72: KPA Personen/Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen möglich) vs KPA-
Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung, Afghanistan,
RF, Algerien/Marokko (2010-2018) ......................................................................................... 99
Abbildung 73: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, Delikte gg. Sex.
integr./Selbstbestimmung: Anteile Bundesländer, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-
2018) ..................................................................................................................................... 100
Abbildung 74: KPA – Einzelpersonen, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung:
Einzeldelikte, Anteile - Wien (2009-2018) ............................................................................ 101
Abbildung 75: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung:
Altersverteilung (2009-2018) ................................................................................................ 102
Abbildung 76: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung:
Kriminalitätsbelastung (bereinigt), (2009-2018) ................................................................... 103
Abbildung 77: KPA – Einzelpersonen – Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung, Wien: Erst-
vs. WiederholungstäterInnen (2009-2018) ........................................................................... 104
Abbildung 78: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, StGB § 201 Vergewaltigung,
Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) ................................................................. 105
Abbildung 79: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 201 StGB Vergewaltigung (2009-2018) ... 106
Abbildung 80: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 201 StGB Vergewaltigung: Altersverteilung
(2009-2018) .......................................................................................................................... 107
Abbildung 81: KPA – Einzelpersonen – § 201 StGB Vergewaltigung, Wien: Erst- vs.
WiederholungstäterInnen (2009-2018) ................................................................................. 108

Page 13
Abbildung 82: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, StGB § 207a - Pornogr. Darst.
Minderjähriger, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) ......................................... 110
Abbildung 83: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 207a StGB - Pornograf. Darstellung
Minderjähriger (2009-2018)................................................................................................... 110
Abbildung 84: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 207a StGB - Pornograf. Darstellung
Minderjähriger: Altersverteilung (2009-2018) ........................................................................ 111
Abbildung 85: KPA – Einzelpersonen – § 207a StGB - Pornograf. Darstellung Minderjähriger,
Wien: Erst- vs. WiederholungstäterInnen (2009-2018) ......................................................... 112
Abbildung 86: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, StGB § 218 - Sex. Belästigung,
Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) .................................................................. 113
Abbildung 87: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 218 StGB - Sexuelle Belästigung (2009-2018)
.............................................................................................................................................. 114
Abbildung 88: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 218 StGB - Sexuelle Belästigung:
Altersverteilung (2009-2018) ................................................................................................. 115
Abbildung 89: KPA – Einzelpersonen – § 218 StGB - Sexuelle Belästigung, Wien: Erst- vs.
WiederholungstäterInnen (2009-2018) ................................................................................. 116
Abbildung 90: KPA vs. PKS-TV – Fälle (Personen, Mehrfachanzeigen möglich), Bundesgebiet,
Delikte SMG, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2010-2018) ............................................ 118
Abbildung 91: KPA PKS-TV Fälle – Personen (Mehrfachanzeigen möglich) – Wien, Delikte
SMG (2009-2018) ................................................................................................................. 119
Abbildung 92: KPA Personen/Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen möglich) vs KPA-
Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, Delikte SMG, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2010-
2018) ..................................................................................................................................... 119
Abbildung 93: KPA – Einzelpersonen, Delikte SMG: Einzeldelikte, Anteile - Wien (2009-2018)
............................................................................................................................................. 120
Abbildung 94: KPA – Einzelpersonen – Delikte SMG, Wien: Erst- vs. WiederholungstäterInnen
(2009-2018) .......................................................................................................................... 120
Abbildung 95: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, §§ 28, 28a (Vorbereitung v.
Suchtgifthandel), Erst-/Wiederholung, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) .... 121
Abbildung 96: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, Delikte SMG: Anteile Bundesländer,
Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) ................................................................. 122
Abbildung 97: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte SMG: Altersverteilung (2009-2018) 123
Abbildung 98: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, SMG §§ 28, 28a (Vorbereitungv.)
Suchtgifthandel, Alter, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018) ............................. 124
Abbildung 99: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte SMG: Kriminalitätsbelastung (bereinigt)
(2009-2018) .......................................................................................................................... 125
Abbildung 100: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an Bevölkerung,
Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach 1. KPA, Vergleich:
Staatsbürgerschaft, Strafmündige ....................................................................................... 128
Abbildung 101: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an Bevölkerung,
Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach 1. KPA, Vergleich:
Staatsbürgerschaft, Jugendliche .......................................................................................... 129

Page 14
Abbildung 102: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an Bevölkerung,
Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach 1. KPA, Vergleich:
Staatsbürgerschaft, Junge Erwachsene ............................................................................... 130
Abbildung 103: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an Bevölkerung,
Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach 1. KPA, Vergleich:
Staatsbürgerschaft, Erwachsene ......................................................................................... 130
Abbildung 104: KPA Wien - Delikte gegen Leib/Leben: Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch,
Vergleich: Staatsbürgerschaft .............................................................................................. 132
Abbildung 105: KPA Wien - Raufhandel (§ 91 StGB): Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch,
Vergleich: Staatsbürgerschaft .............................................................................................. 133
Abbildung 106: KPA Wien - Vermögensdelikte: Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch,
Vergleich: Staatsbürgerschaft .............................................................................................. 134
Abbildung 107: KPA Wien - Raub (§§ 142, 143 StGB): Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch,
Vergleich: Staatsbürgerschaft .............................................................................................. 135
Abbildung 108: KPA Wien - Delikte gegen das SMG: Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch,
Vergleich: Staatsbürgerschaft .............................................................................................. 136
Abbildung 109: KPA Wien - § 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln: Pearsons Corr.
- Trend, logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft .......................................................... 137
Abbildung 110: KPA Österreich, TIROL: § 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln:
Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: AFG, RF, A/M ......................................... 137
Abbildung 111: KPA Österreich, STEIERMARK: § 27 SMG Unerlaubter Umgang mit
Suchtmitteln: Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: AFG, RF, A/M ................... 138
Abbildung 112: KPA Wien - §§ 28, 28a SMG (Vorbereitung) Suchtgifthandel: Pearsons Corr. -
Trend, logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft ............................................................ 138
Abbildung 113: KPA Wien - Delikte gegen sexuelle Integrität/Selbstbestimmung: Pearsons
Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft ................................................. 139
Abbildung 114: KPA Österreich - Delikte gegen sexuelle Integrität/Selbstbestimmung:
Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: AFG, RF, A/M ......................................... 140

Page 15
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 7
1. Einleitung
In Anlehnung an das abgeschlossene Projekt zur Kriminalität von TschetschenInnen in
Österreich für das Bundeskriminalamt wird in der vorliegenden Studie der Fokus auf eine
andere Zuwanderungsgruppe der jüngeren Vergangenheit gelegt, namentlich auf
StaatsbürgerInnen aus Afghanistan. Aufbauend auf der Vorgängerstudie, wo in Bezug auf die
Quellen- und Datenrecherche noch Grundlagenarbeit zu leisten war, kann nun schon sehr
zielgerichtet auf Kriminalitätsdatenbestände zugegriffen werden. Es gilt, personenbezogene
Belastungsindikatoren auf Ebene von Tatverdächtigen und auch der Wohnbevölkerung
weiterzuentwickeln und im Kontext der Studie anzuwenden sowie ein Instrumentarium zu
entwickeln, das es einerseits erlaubt Annahmen über die Kriminalität spezifischer Gruppen
quantitativ valide und reliabel zu operationalisieren, und das andererseits eine belastbare
Basis für Prävention und Bekämpfung von Kriminalität schafft.
Im Prozess der Konkretisierung des Studienvorhabens wurde vom Auftraggeber der Fokus
auf die Deliktgruppen „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung“ sowie Verstöße gegen das Suchmittelgesetz (SMG) gelegt. Im Konkreten
war empirisch zu klären, ob und inwieweit sich die Kriminalitätsbelastung von
Zuwanderungspopulationen in diesen Deliktbereichen von jenen der ansässigen Bevölkerung
unterscheidet. Unter anderem sollte dem großen medialen öffentlichen Interesse an einzelnen
Ereignissen, wie etwa der sogenannten „Kölner Silvesternacht 2015“, bei der es zu einer
Vielzahl an sexuellen Übergriffen an Frauen kam, mit einer faktenbasierten
Bestandsaufnahme des Status in Österreich Rechnung getragen werden. Gleiches gilt auch
für den Bereich der Suchtmittelkriminalität im öffentlichen Raum.
Vor dem Hintergrund dieser Fragestellungen und dem Interesse, spezifische
Kriminalitätsindikatoren zu entwickeln, war eine Auswahl an Vergleichsgruppen zu treffen.
Methodisch war dabei einerseits auf mutmaßliche Häufungen in bestimmten Deliktsbereichen
Rücksicht zu nehmen. So wurden nach Einholung polizeilicher Expertise und einfachen
deskriptiver Auswertungen algerische und marokkanische StaatsbürgerInnen in Österreich als
Referenzgruppe im Bereich von Suchtgiftmitteldelikten herangezogen. Neben den
deliktspezifischen
Kriterien
der
Auswahl
von
Vergleichsgruppen
galt
es
Zuwanderungspopulationen der jüngeren Vergangenheit andererseits nach dem historischen
Zeitpunkt
ihrer
Migration
nach
Österreich
zu
unterscheiden.
So
sollten
Entwicklungsdynamiken der Kriminalitätsbelastung in den Fokus genommen werden können.
In methodischer Hinsicht stellte die Größe einer Population bemessen an ihrer
Bevölkerungszahl in Österreich aus Gründen statistischer Validität grundsätzlich einen
limitierenden Faktor dar. So waren die Gruppen der AlgerierInnen und MarokkanerInnen aus
diesen Gründen in einer zusammenzufassen.

Page 16
8 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
In enger Abstimmung mit dem Auftraggeber wurden neben den Gruppen afghanischer,
österreichischer und nicht-österreichischer StaatsbürgerInnen letztlich also auch noch
russische und algerische bzw. marokkanische Staatsangehörige als Vergleichsgruppen
definiert. Damit wurde der Umfang der Grundgesamtheit bemessen am ursprünglichen
Planungskonzept der Studie wesentlich erweitert.
Analog der Studie zur Kriminalität von TschetschenInnen in Österreich erfolgt zunächst eine
Bestandsaufnahme der quantitativen und qualitativen Ausprägungen der Kriminalität
afghanischer StaatsbürgerInnen und der Vergleichsgruppen im Spiegel polizeilicher und
justizieller Daten und Quellen im zeitlichen Verlauf. Daran anknüpfend gilt es bestimmte
TäterInnenmerkmale und Tatbegehungsmuster speziell bei Sexual- und Drogendelikten
herauszuarbeiten. Es geht um soziodemografische Merkmale ebenso, wie um allfällige
wiederkehrende Muster in Bezug auf Tatbegehung und Tatkontext.
Die abgeschlossene Studie macht deutlich, dass solche Zusammenhänge nicht alleine aus
den gegebenen Quellen gewonnen werden können, zumal die Zuordnung zu strafrechtlichen
Tatbeständen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB)
und des SMG noch keine entsprechenden Hintergründe zu liefern imstande ist. Daher wird in
der gegenständlichen Studie dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) von Beginn an ein
zentraler Stellenwert eingeräumt. Darin sind Einzelpersonen als Tatverdächtige mit basalen
demografischen Merkmalen eindeutig identifizierbar und die ihnen zur Last gelegten Straftaten
zuordenbar. Solchermaßen können personenzentrierte Auswertungen angestellt und
Belastungsindikatoren gebildet werden.
An sich sollte die hinsichtlich der Datengenerierung sehr aufwändige Auswertung des KPA nur
für die Vergleichsgruppen afghanischer, russischer und algerisch/marokkanischer
Tatverdächtiger angestellt werden. Nach den ersten Präsentationen der Ergebnisse im
Bundeskriminalamt wurde seitens des Auftraggebers angeregt, die Analyse um alle
österreichischen und nicht-österreichischen Tatverdächtigen im KPA zu erweitern, um den
Aussagegehalt der Ergebnisse zu erhöhen. Dazu wurde das Bundesland Wien als
repräsentative Stichprobe gewählt, zumal eine derartige Auswertung auf Bundesebene den
Rahmen der Möglichkeiten dieser Studie bei weitem gesprengt hätte. Umgekehrt erwies sich
die geplante Auswertung des Sicherheitsmonitors zum Zwecke der Einsicht in konkretere
Tatbegehungsformen und Tatkontexte nach ersten Auswertungsschritten in Kooperation mit
ExpertInnen des Bundeskriminalamtes als wenig aussagekräftig. Auch sind Sexualdelikte
darin polizeiintern nicht veröffentlicht, diese bleiben spezialisierten polizeilichen Einheiten
vorbehalten. Aus diesen Gründen wurde im Rahmen der Studie keine weiterführende
Auswertung des Sicherheitsmonitors verfolgt.
Zur Bestimmung tatbezogener und lebensweltlicher Einflussfaktoren - insbesondere von
Sexual und Drogendelikten unter mutmaßlicher Beteiligung von afghanischen
StaatsbürgerInnen - wurden qualitative Interviews durchgeführt. AdressatInnen waren dabei

Page 17
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 9
ExpertInnen auf polizeilicher, sozialarbeiterischer und sozialwissenschaftlicher Ebene.
Darüber hinaus gab es Interviews mit betroffenen afghanischen Personen und VertreterInnen
afghanischer Organisationen. Die Auswahl der polizeilichen InterviewpartnerInnen erfolgte in
Kooperation mit MitarbeiterInnen des Bundeskriminalamtes. Dagegen wurden ExpertInnen
auf Ebene der Sozialarbeit und Sozialforschung sowie aus der Gruppe der AfghanInnen in
Österreich auf Basis eigener Recherchearbeit ausgewählt oder wurden von anderen
ExpertInnen genannt. Die Bereitschaft für eine Mitwirkung an der Studie war oft beeinträchtigt
von der fehlenden Perspektive einer Veröffentlichung der Studienergebnisse, die vom IHS
aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers nicht zugesichert werden konnte. Davon betroffen
war mitunter auch die Bereitschaft, Datenbestände für die Studie zugänglich zu machen.

Page 18
10 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
2. Executive Summary
Studienzielsetzungen
Im Rahme eines vergleichenden Forschungsansatzes unter historisch jüngeren
Zuwanderungspopulationen sollte der Delinquenz von afghanischen Staatsangehörigen in
Österreich ab frühestens 2005 nachgegangen werden. Dabei wurde seitens des
Auftraggebers der Schwerpunkt auf Sexual- und Drogendelikte gelegt. Es war aber auch
Zielsetzung der Studie, auf der Grundlage von nicht öffentlichen kriminalpolizeilichen
Datenbeständen valide Kriminalitätsbelastungsindikatoren sowie statistische Messmethoden
exemplarisch zu entwickeln, um entsprechende methodische Schlussfolgerungen in Bezug
auf
die
sozialwissenschaftlichen
Anforderungen
an
Datenbestände
des
Kriminalitätsaufkommens zu formulieren.
Inhaltliche Studienergebnisse
In soziodemografischer Hinsicht ist die Untersuchungsgruppe der AfghanInnen in Österreich
durch hohe Anteile an jüngeren Männern gekennzeichnet, die ab 2010 aus Gründen der Flucht
oft nicht im Familienverband, sondern vielmehr unbegleitet nach Österreich gekommen sind,
um in der Regel einen Asylantrag zu stellen. Deren Bildungslevel zum Zeitpunkt der
Zuwanderung ist im Vergleich zu anderen Zuwanderungsgruppen gering, im Vergleich zur
Bevölkerung Afghanistans aber überdurchschnittlich. Die bisherigen Bildungskarrieren in
Österreich sind durch frühe Abbrüche – nach der Pflichtschule – gekennzeichnet. Vor allem
afghanische Frauen kommen über einen Pflichtschulabschluss selten hinaus und zählen als
Personen, die in privaten Haushalten etwa mit Kinderbetreuungsaufgaben beschäftigt sind,
nicht mehr zur Erwerbsbevölkerung. Afghanische Männer absolvieren hingegen öfter eine
Lehre und vermögen sich im Vergleich zu anderen Zuwanderungsgruppen relativ rasch
beruflich zu integrieren.
Die allgemeine Kriminalitätsbelastung von AfghanInnen steigt im Beobachtungszeitraum 2010
bis 2018 bis 2015 stetig bis auf das 5-fache bezogen auf deren Anteil an der Wohnbevölkerung
(Belastungsindikator), um sich in der Folge um den Faktor 4 einzupendeln – der Durchschnitt
der Wohnbevölkerung Österreichs weist dabei den Wert=1 auf. Die Folgedelinquenz einmal
straffällig gewordener AfghanInnen entspricht jener aller Tatverdächtigen mit nicht-
österreichischer Staatsangehörigkeit. Allerdings werden afghanischer Tatverdächtige –
Männer – in Relation zu Tatverdächtigen anderer Zuwanderungsgruppen viel öfter auch
gerichtlich verurteilt. Die justizielle Behandlung von afghanischen Straffälligen ist darüber
hinaus gekennzeichnet durch einen unterdurchschnittlichen Einsatz von Diversion zugunsten
von Einstellungen v.a. in der Hauptzielgruppe „Junger Erwachsener“ (Alter bis 21 Jahre).

Page 19
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 11
Im Kontext von Sexualdelikten sind AfghanInnen - vor allem männliche (Junge) Erwachsene,
in einzelnen Jahren aber auch Jugendliche - stark belastet (Belastungsindikator bis Faktor
12), wobei allerdings kein statistisch signifikanter Zusammenhang einer afghanischen
Staatszugehörigkeit mit einem Sexualdelikt nachweisbar ist. Die Anzahl der eines
Sexualdelikts bezichtigten AfghanInnen betrug im Jahr 2018 insgesamt 210 Fälle. Die
häufigsten Delikte sind dabei „Pornografische Darstellung Minderjähriger“ (§ 207a StGB),
„Sexuelle Belästigung“ (§ 218 StGB) und „Vergewaltigung“ (inklusive Versuche) (§ 201 StGB).
Der Verlauf der Fallzahlen ist dabei geprägt von einzelnen Ereignissen, etwa vielen Anzeigen
wegen sexueller Belästigung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, oder durch
besondere polizeiliche Ermittlungsaktivitäten (Ermittlungserfolge), etwa im Zusammenhang
mit der Verbreitung einzelner Handy-Videos mit pornografisch inkriminierenden Inhalten.
Die Beteiligung von AfghanInnen an Sexualdelikten erscheinen im Lichte der
Studienergebnisse vor allem als Anpassungsproblematik. Es handelt sich oft um Delikte
(räumlich) isolierter und sich selbst überlassener Gruppen männlicher Jugendlicher und
Erwachsener
ohne
Tagesstruktur.
Der
Mangel
an
Kontakt
zu
disziplinierenden/sozialisierenden Instanzen, wie Schule, gleichaltrigen InländerInnen, etc. ist
dabei ein besonderer Risikofaktor. Eine Änderung der Unterbringungssituation von
AsylwerberInnen einerseits und die auch sozialisatorische Integration durch den Kontakt mit
Gleichaltrigen der ansässigen Bevölkerung andererseits können dabei als geeignete
Präventionszugänge gelten. Dabei erscheint die Einbindung von Bildungseinrichtungen mit
bereits gut integrierten afghanischen Bezugspersonen als zielführend.
Polizeiliche bzw. justizielle spezialpräventive Ansätze bei SexualstraftäterInnen ergeben sich
durch das Instrument der „Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung“ (§ 38b SPG) im Zuge
der Aufklärung von Straftaten aber auch durch mögliche Auflagen während des
Strafverfahrens bzw. einer Diversion, etwa der verpflichtenden Teilnahme Betroffener an
(Werte-)Kursen.
Im Bereich der Suchtmittelkriminalität sind afghanische Staatsangehörige bezogen auf ihren
Anteil an der Gesamtbevölkerung ebenfalls überdurchschnittlich belastet (Belastungsindikator
bis Faktor 9), vor allem auch im Vergleich zu anderen Zuwanderungsgruppen. Die Fallzahlen
sind hier mit 2.200 im Jahr 2018 (davon 2.000 - §27 SMG – „Unerlaubter Umgang mit
Suchtgiften“) viel höher als im Vergleich zu Sexualdelikten. In Ansätzen sind in diesem
Deliktbereich auch – geringe – statistische Korrelationen nachweisbar, etwa in der Steiermark.
Bei Verstößen gegen das SMG sind dabei primär männliche erwachsene Afghanen involviert,
darüber hinaus aber auch vermehrt Strafunmündige.
Die Suchtmittelkriminalität männlicher Afghanen erscheint potenziell auch als längerfristig
problematisch, zumal die Gefahr des Abgleitens in manifeste Kriminalitätskarrieren besteht.
Hierfür kann die verfestigte Drogenkriminalität anderer Gruppen mit nicht-österreichsicher
Staatszugehörigkeit als nicht unrealistisches Szenario gelten. Den Studienergebnissen

Page 20
12 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
zufolge kann dabei polizeilicher Präventionsarbeit eine wichtige Funktion zukommen. Diese
reicht von aktiver Szenebeobachtung bis hin zu Kontakten etwa zu Asylunterkünften und
Betreuungseinrichtungen durch RCO’s (Refugee Contact Officer) oder Formen des
Community Policings. Die Kooperation mit den Kommunen und deren sozialarbeiterischen
Ressourcen erscheint dabei als essentiell.
Methodisches Studienfazit
Einer quantifizierenden empirischen Kriminalitätsanalyse sind durch die gegeben statistischen
polizeilichen aber auch justiziellen Datengrundlagen enge Grenzen gesetzt. Bislang kann
etwa die Errechnung einer exakten Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung auf der Basis
von Einzelpersonen nur näherungsweise anhand besonderer nicht öffentlicher Datenbestände
ermittelt werden. Das trifft auch auf Korrelationsanalysen von einzelnen Delikten nach
soziodemografischen Merkmalen zu, wie etwa der Staatsbürgerschaft, dem Geschlecht, dem
Alter, dem Tatort etc. Auch lassen sich auf der Grundlage der Merkmale vorhandener
Kriminalitäts-Datenbestände
die
Folgedelinquenz
bzw.
personenbezogene
Kriminalitätskarrieren von StraftäterInnen sowie die Effekte von Strafen und
Resozialisierungsmaßnahmen empirisch systematisch nicht nachvollziehen. Die Erstellung
von Schnittstellen zwischen den einzelnen Strafverfolgungsbehörden und -instanzen
erscheint unter diesen Gegebenheiten als wesentliche Voraussetzung dafür, den Erfolg der
Arbeit von Polizei, Justiz und Strafvollzug nach sozialwissenschaftlichen Kriterien besser
bemessen und insofern auch besser steuerbar machen zu können.

Page 21
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 13
3. Zusammenfassung der Ergebnisse
3.1. Dimensionen und sozioökonomische Merkmale der
Zuwanderungspopulation
Die Gruppe der strafmündigen AfghanInnen, also der zumindest 14-Jährigen, umfasst 2018
rund 25.000 männliche und 10.000 weibliche Personen.1 Im selben Jahr sind rund 10.000
männliche und 15.000 weibliche strafmündige RussInnen in Österreich aufhältig. Im Vergleich
dieser beiden Gruppen besteht also eine starke Disparität zunächst in Bezug auf das
Geschlecht und das Alter. Während bei AfghanInnen jüngere und minderjährige Männer bis
20 Jahre in Österreich überrepräsentiert sind, ist bei RussInnen der Anteil von Frauen um
einiges höher.
Die historisch jüngere Migrationsbewegung von AfghanInnen nach Österreich ist
gekennzeichnet vom Zuzug sogenannter männlicher „unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge“, also einer Gruppe, die ohne ihre Erziehungsberechtigten flüchtet und im
Aufnahmeland auf sich alleine gestellt ist. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur
Gruppe (ehemaliger) russischer Flüchtlinge.
Unter allen in Österreich aufhältigen afghanischen StaatsbürgerInnen sind also die Anteile
jener männlichen Altersgruppen, die unabhängig von der Herkunft per se ein höheres
Kriminalitätsrisiko aufweisen, konkret Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Junge Erwachsene
(18 bis 20 Jahre), deutlich größer als in den Vergleichsgruppen.
3.1.1. Bildungsabschluss - Bildungsbeteiligung
Zum Zeitpunkt des Zuzugs nach Österreich verfügen AfghanInnen vor allem seit 2015 im
Gegensatz etwa zu russischen ZuwanderInnen nur über sehr niedrige Bildungsabschlüsse.
Dennoch sind diese im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans überdurchschnittlich. Das
bedeutet, dass auch bei den 2015 nach Österreich gekommenen AfghanInnen eine positive
Selektion nach Bildung stattgefunden hat. Diese Selektion nimmt mit jüngeren
Zuzugskohorten allerdings tendenziell ab. Zunächst flüchten vermögendere und gebildetere
Bevölkerungsgruppen, während weniger privilegierte Gruppen das Land entweder gar nicht
verlassen oder aber nur in die jeweiligen Nachbarländer migrieren. Anhaltende Krisen und
1 In der Studie sind „Unmündige“ im Sinne § 1 JGG, also Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, zwar in den deskriptiven Übersichten der Wohnbevölkerung und polizeilichen Kriminalstatistik mit Personen
„< 14“ berücksichtigt, in den Analysen zur Kriminalitätsbelastung hingegen nicht. Letztere beinhalten neben
Erwachsenen im Sinne JGG also noch „Jugendliche“, also Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und „Junge Erwachsene“, also Personen, die das achtzehnte, aber noch
nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Im Kontext der Studie werden für „Jugendliche“ im Sinne
JGG die Terminologien „Jugendliche (14 bis 17 Jahre)“ oder „Jugendliche“ oder in grafischen Darstellungen „J (14-
17)“, für „Junge Erwachsene“ die Terminologien „Junge Erwachsene (18 bis 20 Jahre)“ oder „Junge Erwachsene“
oder „JE (18-20)“ und für „Erwachsene“ „E (ab 21)“verwendet.

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14 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Konflikte führen in den Herkunftsländern zu sinkenden Schulabschlussquoten oder einem
gänzlichen Kollabieren des lokalen Bildungssystems. Die Ausweitung der Konflikte und
Vertreibungen aus den Nachbarländern führen dazu, dass schließlich auch weniger
privilegierte Schichten zur Flucht genötigt werden.
Die Schulbesuchsquote unter afghanischen StaatsbürgerInnen in Österreich ist
vergleichsweise gering und sinkt im Zeitraum 2010 bis 2017 aufgrund der
Wanderungsdynamik kontinuierlich von rund 70% auf 50%. Dabei gibt es eine beträchtliche
geschlechtsspezifische Disparität. Während afghanische Mädchen im Schnitt zu rund 90%
SchülerInnen sind, ist das bei afghanischen Burschen bei nur 50% der Fall. Eine solche
geschlechtsspezifische Disparität gibt es bei russischen Jugendlichen nicht. Afghanische
männliche Jugendliche beginnen in Relation zu weiblichen nach der Pflichtschule öfter eine
Lehre und besuchen seltener eine AHS. Weibliche afghanische Jugendliche finden sich
dagegen weder vermehrt in einer Lehre noch einer AHS wieder. Afghanische Mädchen
absolvieren häufig nur die Pflichtschule und setzen danach keine weitere schulische oder
berufliche Ausbildung fort. Darin spiegelt sich der Unterschied von historisch älteren
gegenüber historisch jüngeren Zuwanderungspopulationen wider. Während die einen in der
Regel im familiären Verbund flüchten und ein höheres Bildungsniveau aufweisen, sind die
anderen vielfach unbegleitete Minderjährige mit geringem Bildungsniveau. Dementsprechend
sind Integrationschancen im unterschiedlichen Ausmaß gegeben.
3.1.2. Erwerbsstatus
Unter der afghanischen Zuwanderungspopulation ist der Anteil der Nicht-Erwerbspersonen
mit rund 45% vergleichsweise hoch (Kinder, SchülerInnen, im Haushalt tätige Personen,
PensionistInnen, AsylwerberInnen ohne Arbeitserlaubnis). Gleichzeitig ist in dieser Gruppe der
Anteil an Arbeitslosen mit rund 30% niedriger als etwa unter russischen Erwerbspersonen.
Rund ein Viertel der afghanischen Wohnbevölkerung in Österreich ist also erwerbstätig.
Sekundärstudien belegen, dass sich ungeachtet der niedrigen Bildungsabschlüsse die
Arbeitsmarktintegration von AfghanInnen in Österreich, vornehmlich im Bereich von
ungelernter Hilfsarbeit, besser vollzieht als bei anderen Zuwanderungsgruppen. AMS-Daten
bestätigen diese Tendenz: Während die Arbeitslosenquote von 2010 bis 2015 kontinuierlich
bis auf 50% anstieg, sank diese in der Folge bis jüngst auf 30%.
Daran können aber Männer mehr partizipieren als Frauen. Das bestätigt den vermehrten
Abbruch einer Bildungs- oder Berufskarriere zugunsten von Hausarbeit und Kinderbetreuung
im familiären Verbund. Afghanische Frauen sind noch stark auf ein spezifisches kulturelles
Rollenbild im Geschlechterverhältnis festgelegt. Begünstigt durch die Vermittlung nicht
traditioneller Lebenskonzepte in Bildungseinrichtungen und generell im öffentlichen Leben
Österreichs lassen aber einen emanzipatorischen Trend erkennen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 15
3.1.3. Integrationsperspektive und Kriminalitätsrisiko
Die ausgeprägte Dynamik einer besseren Arbeitsmarktintegration männlicher afghanischer
Jugendlicher erlaubt eine vorsichtig positive Prognose in Bezug auf das (Nicht-)Eintreten eines
erhöhten Kriminalitäts- bzw. Viktimisierungsrisikos. Zwar sind afghanische Frauen seltener am
Arbeitsmarkt aktiv und weisen auch eine sehr hohe Arbeitslosenquote auf, allerdings wird
diese Gruppe de facto gar nicht polizeilich auffällig.
Externe Arbeitsmarktfaktoren und ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko stehen also in keinem
direkten Zusammenhang. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang geknüpft an spezifische
soziodemografische Merkmale. Dabei spielen die Kriterien des – männlichen – Geschlechts
und des Alters eine dominante Rolle. Bei Zuwandererpopulationen kommen noch zusätzliche
Risikofaktoren hinzu, konkret, unter welchen traumatisierenden Bedingungen sich die Flucht
vollzieht, wie also die sozialen, edukativen oder ökonomischen Bedingungen beschaffen
waren und ob kriegerische Verhältnisse herrschten.
Für den Fortschritt der sozialen Integration können auch die Wohnverhältnisse im
Einwanderungsland als Indikator herangezogen werden. Diese stellen sich in Österreich für
AfghanInnen deutlich schlechter dar als etwa für RussInnen. 2016 lebten 64% der
AfghanInnen aber 91% der RussInnen in einer gemieteten Wohnung, ob nun alleine oder im
Familienverbund. Das bedeutet, dass AfghanInnen zu einem Gutteil noch in
Gruppenunterkünften, also etwa in Wohngemeinschaften oder Flüchtlingsunterkünften
untergebracht sind, mit allen negativen gruppendynamischen Konsequenzen in Bezug auf
Kriminalitätsrisiken.
3.2. Kriminalität im Spiegel der PKS
3.2.1. Anzeigenbelastung der Wohnbevölkerung
Im Zeitraum von 2005 bis 2018 wurden durchschnittlich rund 2% aller ÖsterreicherInnen und
rund 4% aller Nicht-ÖsterreicherInnen polizeilich zur Anzeige gebracht. Hauptbetroffen sind
dabei Jugendliche und Junge Erwachsene. Unter den Nicht-ÖsterreicherInnen sind
Zuwanderungspopulationen besonders belastet, im Zeitraum von 2005 bis 2018 wurden rund
8% aller in Österreich aufhältigen AfghanInnen und 7% aller RussInnen zur Anzeige gebracht.
Auch in diesen Gruppen sind Jugendliche und Junge Erwachsene besonders betroffen. Das
Kriminalitätsrisiko dieser Altersgruppen ist bei AfghanInnen gegenüber ÖsterreicherInnen
2 bis 2,5 Mal höher.
3.2.2. Kriminalitätsbelastungsindex
Der Kriminalitätsbelastungsindex gibt an, ob und inwieweit der Anteil einer Nationalität an allen
Tatverdächtigen jenem an der Gesamtbevölkerung entspricht oder nicht. Ein Indexwert = 1

Page 24
16 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
bedeutet, dass die Kriminalitätsbelastung dem Bevölkerungsanteil entspricht. Liegt der Wert
unter 1, so ist die Belastung im Vergleich zu anderen Nationalitäten relativ schwächer, liegt
dieser über 1, ist diese entsprechend stärker ausgeprägt.
Österreichische StaatsbürgerInnen sind weniger belastet (Belastung < 1) als es ihrem Anteil
an der Gesamtbevölkerung entsprechen würde. Dagegen sind alle Nicht-ÖsterreicherInnen in
Relation zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung stärker belastet. Der historische Verlauf
zeigt bei ÖsterreicherInnen ein tendenzielles Sinken der Belastung. Und auch alle Nicht-
ÖsterreicherInnen weisen grundsätzlich diesen Trend auf.
In der Gruppe der AfghanInnen steigt die Belastungszahl von Beginn des
Beobachtungszeitraums im Jahr 2005 sukzessive von 2 auf über 5 im Jahr 2015, um in der
Folge wieder auf 4 abzusinken – in Relation zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung waren
AfghanInnen unter den Tatverdächtigen also um das 4-Fache überrepräsentiert.
Der Belastungsindex nach Altersgruppen weist für Jugendliche mit österreichischer
Staatsbürgerschaft eine Belastungszahl nahe 1 auf, ohne eine solche liegt diese bei 1,5, so
auch bei afghanischen Jugendlichen bis 2011. Ab 2012 stieg deren Belastungszahl bis auf
den Wert 3. Im Vergleich dazu waren die Werte russischer Jugendlicher bis 2012 noch etwas
höher (Belastungszahl = 2 bis 4), mittlerweile gleicht die Belastung aber etwa jener der
afghanischen Altersgenossen. Sehr ähnlich stellt sich der Verlauf bei Jungen Erwachsenen
dar, wobei die Belastung der russischen Wohnbevölkerung dieser Altersgruppe ab 2012 stetig
sinkt.
Bei Erwachsenen ohne österreichische Staatsbürgerschaft ist die Kriminalitätsbelastungszahl
fast doppelt so hoch als ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung. Die afghanische und russische
Vergleichsgruppe ist sogar um das 3- bis 4-Fache stärker belastet. Dabei äußert sich die
konträre
Entwicklungsdynamik
von
historisch
jüngeren
gegenüber
älteren
Zuwanderungspopulationen besonders markant: Während die Belastung der afghanischen
Bevölkerung von 2005 bis 2015 stetig steigt, um danach wieder zu fallen, setzt die
Trendumkehr bei der russischen Bevölkerung schon mit 2006 ein.
3.2.3. Vergehen vs. Verbrechen
Im Zeitraum 2005 bis 2018 hatten durchschnittlich 8% aller österreichischen aber rund 16%
aller nicht-österreichischen Tatverdächtigen mutmaßlich ein Verbrechen begangen. Unter den
Vergleichsgruppen werden die Delikte afghanischer Tatverdächtiger im Zuge der Anzeige zu
einem sehr viel geringeren Anteil als Verbrechen klassifiziert, über alle Altersgruppen hinweg
gesehen lag dieser Anteil zwischen 2005 und 2018 bei durchschnittlich 10%. Im Vergleich
dazu war der Anteil an Verbrechen unter russischen Tatverdächtigen mit 18%
überdurchschnittlich hoch, vor allem in der jugendlichen Altersgruppe der 14- bis 17-Jährigen,
mit einem Anteil an Verbrechen von rund 30%. Das sind klare Indizien auf die Art der

Page 25
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 17
begangenen Delikte. Während bei russischen Jugendlichen Vermögensdelikte, wie etwa
Raub, häufiger sind, kommen bei afghanischen Jugendlichen Raufhandel und der unerlaubte
Umgang mit Suchtmitteln (§ 27 SMG) stärker zum Tragen.
3.3. Justizielle Reaktionen
Analog der Anzeigenbelastung lässt sich auch die Verurteilungsbelastung der
Wohnbevölkerung gegliedert nach Staatszugehörigkeit indexikalisch vergleichen.
Ausländische StaatsbürgerInnen werden in Relation zu ihrem Anteil an der österreichischen
Wohnbevölkerung drei Mal so oft verurteilt. Eine ausländische Staatsbürgerschaft geht in
Relation zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung mit einer doppelt so hohen
Anzeigenbelastung und einer drei Mal so hohen Verurteilungsbelastung einher. Der Grad der
Kriminalisierung verstärkt sich also nach der polizeilichen Anzeige auch vor Gericht weiter.
Besonders stark ausgeprägt ist diese Verstärkung sowohl bei AfghanInnen als auch
RussInnen. Die Anzeigenbelastung liegt in diesen Gruppen beim 3- bis 3,5-Fachen und die
Verurteilungsbelastung sogar beim 5- bis 7-Fachen des jeweiligen Anteils an der
Gesamtbevölkerung. Umgekehrt schwächt sich die geringere Anzeigenbelastung von
inländischen Tatverdächtigen vor Gericht weiter ab.
Nachdem der unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln (§ 27 SMG) bei afghanischen
Tatverdächtigen in den letzten Jahren für rund ein Drittel aller Anzeigen verantwortlich ist,
erklären sich auch daraus die hohen Belastungsquoten. Tatverdächtige AfghanInnen, die in
den Jahren 2013 bis 2017 eines Drogendeliktes bezichtigt wurden, wurden in der Folge zu
einem hohen Anteil (20% bis 40%) auch verurteilt und zwar sowohl Jugendliche als auch
Erwachsene. Das kann als Indiz dafür genommen werden, dass für diese Gruppe weder die
Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung noch einer Diversion in Frage kommt, da die
geschilderten Voraussetzungen (geklärter Sachverhalt, Schwere der Tat, Schuldeinsicht, etc.)
von der Staatsanwaltschaft bei Drogendelikten offenkundig häufig als nicht gegeben
angesehen werden.
Anhand der Gegenüberstellung von Verurteilung und Diversion einerseits und von Freispruch
und Einstellung andererseits kann ein Indikator für die Bestätigung des polizeilichen
Tatverdachts ermittelt werden. Während bei Verurteilung und Diversion die Schuld erwiesen
ist, ist sie das bei Freispruch und Einstellung nicht oder die Tat wird als zu geringfügig
eingestuft, um eine weitere Strafverfolgung zu rechtfertigen.
Der polizeiliche Anfangsverdacht gegen AfghanInnen bestätigt sich mit den steigenden
Anzeigenzahlen der Jahre 2015 und 2016 vor Gericht verstärkt nicht oder die Tat wird von der
Staatsanwaltschaft als zu geringfügig eingestuft. Diese Divergenz zeigt sich auch in den
Verfahrenserledigungen von russischen und vor allem auch algerischen/marokkanischen
Tatverdächtigen. Das kann einerseits auf vermehrte Delikte hinweisen, die in Gruppen
begangen werden, oder auch auf eine höhere polizeiliche Kontrolldichte an Örtlichkeiten, an

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18 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
denen sich solche gehäuft aufhalten. In beiden Fällen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der
Anteil an Personen, die an einer Tat nicht oder nur gering schuldhaft beteiligt waren, höher ist.
3.4. Kriminalitätsbelastung nach Delikten StGB
Während österreichische Tatverdächtige häufiger wegen Delikten gegen „Leib und Leben“
angezeigt werden, weisen nicht-österreichische Tatverdächtige merklich höhere Anteile an
Eigentumsdelikten auf. Die Deliktstruktur afghanischer Tatverdächtiger weicht von beiden
Mustern ab. In dieser Gruppe wurden in den letzten Jahren vermehrt Verstöße gegen das
SMG zur Anzeige gebracht. Hierin sind diese nur noch mit AlgerierInnen/MarokkanerInnen
vergleichbar, bei denen ebenfalls rund 30% aller Anzeigen auf Verstöße gegen das SMG
zurückgehen. Darüber hinaus werden AfghanInnen im Vergleich in etwas höherem Ausmaß
wegen Sexualdelikten belangt, die bei RussInnen so gut wie keine Rolle spielen.
Unabhängig von der Staatszugehörigkeit sind die Anteile an Drogendelikten bei jüngeren
DelinquentInnen (14 – 17 Jahre; 18 - 29 Jahre) viel höher, sehr ausgeprägt bei AfghanInnen
und AlgerierInnen/MarokkanerInnen. Darüber hinaus sind in diesen beiden
Staatsbürgerschaftsgruppen Drogendelikte auch unter Erwachsenen vergleichsweise häufig.
3.4.1. Sexualdelikte
Im Berichtsjahr 2018 wurden österreichweit insgesamt rund 5.000 Anzeigen wegen Verstößen
gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eingebracht. Davon wurden etwa 3.300
mutmaßlich von österreichischen und 1.700 von ausländischen StaatsbürgerInnen begangen.
Von den 1.700 entfielen 250 oder rund 15% auf AfghanInnen.
Der für diese Deliktgruppe ermittelte Belastungsindex ergibt für AfghanInnen im Jahr 2018
eine - bemessen an ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung - 7 Mal so hohe Belastung an
Sexualdelikten. Erwachsene aber auch die Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen sind dabei
besonders exponiert. Generell sind alle Altersgruppen durch starke Schwankungen im
Zeitverlauf charakterisiert. Als eine Ursache dafür lassen sich international koordinierte IT-
basierte Fahndungsmethoden identifizieren, woraus höhere Aufklärungsquoten resultieren.
Die Vergleichsgruppe der RussInnen zeigt sich hinsichtlich Sexualdelikten dagegen nicht
belastet.
Im Rahmen aller Sexualdelikte stellen in allen Vergleichsgruppen „Belästigung/öffentliche
geschlechtliche
Handlungen“,
„Pornografische
Darstellung
Minderjähriger“
und
„Vergewaltigung“ die häufigsten Delikte dar, insbesondere bei Nicht-ÖsterreicherInnen und
darunter bei AfghanInnen. Das Delikt „Missbrauch Minderjähriger“ ist darüber hinaus bei
inländischen Tatverdächtigen stärker repräsentiert.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 19
3.4.2. Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (SMG)
Im Vergleich zu Sexualdelikten gelangen Verstöße gegen das SMG ungleich öfter zur Anzeige.
Im Jahr 2018 waren österreichweit etwa 37.000 Fälle zu verzeichnen, darunter 24.000
österreichische und 13.000 ausländische Tatverdächtige, davon rund 2.200 (13%)
AfghanInnen. In der Regel ist das Delikt § 27 SMG, der unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln
im Sinne des Gesetzes betroffen.
Der Belastungsindex zeigt, dass erwachsene AfghanInnen im besonderen Maße mit
Drogendelikten belastet sind, und zwar 9 Mal so stark als es ihrem Anteil an der erwachsenen
Gesamtbevölkerung entspricht. (ÖsterreicherInnen: Belastungszahl = 0,8; Nicht-
ÖsterreicherInnen: Belastungszahl = 1,3.) Stark belastet (Belastungszahl = 5) sind aber auch
strafunmündige Jugendliche bis 14 Jahre. Die SMG-Belastung der afghanischen
Wohnbevölkerung in Österreich steigt seit 2010 grundsätzlich aber in allen Altersgruppen.
Einzelne jährliche Ausschläge lassen polizeiliche Schwerpunktsetzungen erkennen, Verstöße
gegen das SMG sind sogenannte Kontrolldelikte, werden in der Regel also im Kontext
polizeilicher Kontrollen festgestellt.
Die russische Wohnbevölkerung ist hingegen insgesamt nicht stärker mit Anzeigen aufgrund
von Verstößen gegen das SMG belastet als die nicht-österreichische Wohnbevölkerung,
alleine erwachsene RussInnen weichen etwas davon ab, die Belastungszahl bewegt sich seit
2010 um den Wert 3.
3.5. Kriminalitätsbelastung – Indikatoren auf Basis des KPA
Auf der Grundlage der Jahrgangszugangskohorten des KPA können zwei Indikatoren der
Kriminalitätsbelastung etabliert werden. Der Indikator „Belastungsintensität“ misst die
Belastung der Wohnbevölkerung als Anteil aller KPA-Neuzugänge auf Personenebene
(Kohorten) eines Jahres an der jeweiligen Wohnbevölkerung. Der Indikator „Folgedelinquenz“
setzt hingegen auf Ebene der EinzeltäterInnen an und misst allfällige weitere kriminelle
Aktivitäten (KPA-Registrierungen) binnen dreier Jahre. Nachdem der KPA-Datensatz dieser
Studie bis 2018 reicht, stellt die Zugangskohorte des Jahres 2015 die letzte in der Zeitreihe
der Indikatoren dar.
Im Ergebnis gegliedert nach Staatsbürgerschaft und Alter zeigt sich, dass der jährliche Zugang
von österreichischen StaatsbürgerInnen in den KPA deutlich weniger als 1% der
entsprechenden Wohnbevölkerung
repräsentiert.
Die
Folgedelinquenz
jüngerer
österreichsicher Kohorten binnen dreier Jahre nach KPA-Erstregistrierung weist einen
Wert < 1 auf. Hingegen ist die Folgedelinquenz älterer Kohorten mit 1,5 bis 2,5 höher. Hierbei
handelt sich um Straffällige, deren Kriminalität sich offenkundig schon verstetigt hat.

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20 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Im Vergleich zu InländerInnen ist die Belastungsintensität der ausländischen
Wohnbevölkerung mit rund 2% doppelt so hoch und die Folgedelinquenz ausländischer
StraftäterInnen liegt bei einem Wert von 1. Die Belastung von AfghanInnen ist in Bezug auf
die Wohnbevölkerung markant höher: KPA-Zugänge machen 4% bis 5% der
Wohnbevölkerung aus. Die Belastung spiegelt sich in jener auf Einzeltäterebene aber nicht
ganz wider, die durchschnittliche Folgedelinquenz liegt 2015 bei einem Wert von 1. Daraus
lässt sich schließen, dass afghanische Flüchtlinge ab 2014 viel häufiger angezeigt wurden,
ohne dass auf Einzeltäterebene auch ein höheres Kriminalitäts(folge)risiko bestanden hätte.
Auch sind ältere afghanische Zugangskohorten (vor 2014) im Gegensatz etwa zu russischen
von keiner überdurchschnittlichen Folgedelinquenz gekennzeichnet. Das mag damit zu tun
haben, dass erst ab 2014 kriminalitätsaktivere Populationen in Österreich präsent werden.
Die Belastung der russischen Wohnbevölkerung und russischer EinzeltäterInnen
unterscheidet sich grundsätzlich kaum vom nicht-österreichischen Durchschnitt. Allerdings ist
die Folgedelinquenz älterer russischer Kohorten mit einem Wert um 3 deutlich stärker
ausgeprägt, davon betroffen sind vor allem erwachsene Straffällige.
Korrelationen von Delikten und Staatszugehörigkeit
Um allfällige statistische Zusammenhänge von Deliktgruppen bzw. einigen Einzeldelikten und
dem Merkmal der Staatsbürgerschaft zu identifizieren, konnten auf der Grundlage des KPA,
wo Personen und Fälle im Unterschied zur PKS eindeutig unterscheidbar sind,
Korrelationsanalysen durchgeführt werden. Die Auswahl der Deliktgruppen bzw. Einzeldelikte
wurde dabei nach Maßgabe der Häufungen in den deskriptiven Auswertungen und der
expliziten Fragestellungen der Studie nach Belastungen in den Bereichen von Sexual- und
Drogendelikten vorgenommen. Dazu mussten hinreichend viele Fallzahlen gegeben sein,
wodurch eine Auswertung meist nur auf Ebene von Deliktgruppen vorgenommen werden
konnte.
Delikte gegen „Leib und Leben“ stehen insgesamt in keinem Zusammenhang mit dem
Kriterium der Staatsbürgerschaft, diese werden also da wie dort zu gleich hohen oder
niedrigen Anteilen verübt. Innerhalb dieser Deliktgruppe weist allerdings der „Raufhandel“
(§ 91 StGB) tendenziell solche Zusammenhänge auf. Bei den gewählten
Zuwanderungspopulationen dieser Studie ist im Zeitverlauf ein auf niedrigem Niveau
wachsender Zusammenhang vor allem bei russischen Tatverdächtigen erkennbar.
Auch die Gruppe der Vermögensdelikte zeigt keine signifikanten Zusammenhänge nach dem
Merkmal der Staatsbürgerschaft. Allerdings ist ein solcher auf Ebene der Einzeldelikte beim
„Raub“ (§§ 142, 143 StGB) in Kombination mit einer russischen Staatszughörigkeit
nachweisbar, allerdings wiederum auf einem niedrigen Signifikanzniveau.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 21
Verstöße gegen das Suchmittelgesetz, also in aller Regel gegen § 27 SMG, stehen - in Wien
- in einem merklichen und steigenden Zusammenhang mit einer nicht-österreichischen
Staatsbürgerschaft. Und dabei auch im Ansatz mit jener einer afghanischen. Dabei spielen
regionale Unterschiede eine große Rolle. So besteht in Tirol der stärkste gemessene
Zusammenhang von Verstößen gegen § 27 SMG und dem Merkmal einer marokkanischen
Staatsbürgerschaft der Tatverdächtigen. In der Steiermark trifft das auf AfghanInnen zu, wobei
dort der Zusammenhang statistisch zum einen weniger ausgeprägt ist und zudem im Zeitraum
ab 2012 tendenziell fällt.
Im Kontext von Sexualdelikten zeigen sich dagegen keinerlei statistische Zusammenhänge
mit einer bestimmten Staatsbürgerschaft. Das bedeutet, dass Sexualdelikte von einer Gruppe
weder besonders häufig noch besonders selten verübt werden. Hier gilt es auch die sehr
niedrigen Fallzahlen an Tatverdächtigen in Relation zur Größe der jeweiligen
Wohnbevölkerung zu berücksichtigen.
3.6. Demografische Merkmale von Tatverdächtigen - KPA
3.6.1. Sexualdelikte
Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung haben, wie gezeigt, einen
verhältnismäßig kleinen Anteil an allen Delikten. Im Berichtsjahr 2018 wurden im
Bundesgebiet insgesamt, strafunmündige und strafmündige Personen, rund 3.600 Anzeigen
gegen ÖsterreicherInnen und rund 2.000 gegen Personen mit einer anderen
Staatsbürgerschaft eingebracht, darunter 280 gegen AfghanInnen, 29 gegen RussInnen und
26 gegen AlgerierInnen/MarokkanerInnen. Die Verteilung dieser Delikte nach
Staatsbürgerschaft auf Bundesländer entspricht weitestgehend dem Anteil der jeweiligen
Wohnbevölkerung. Für die Zuwanderungspopulationen kommt Wien daher auch
diesbezüglich der größte Anteil zu.
Unter den Sexualdelikten sind es § 208 Vergewaltigung, § 207a Pornografische Darstellung
Minderjähriger sowie § 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen,
die die größte quantitative Bedeutung am Gesamtaufkommen haben. (Bei österreichischen
mutmaßlichen SexualstraftäterInnen kommt auch noch § 206 Missbrauch von Unmündigen
als häufiges Delikt hinzu.) Im Vergleich von ÖsterreicherInnen und Nicht-ÖsterreicherInnen ist
die Varianz der Anteile dieser Delikte nicht sehr hoch.
Unter afghanischen Tatverdächtigen im Bereich der Sexualdelikte ist die Konzentration auf die
drei dominierenden Delikte besonders ausgeprägt, wobei mit den mengenmäßig großen
Zugangskohorten ab 2015 der Anteil an „Vergewaltigung“ kontinuierlich ab-, und jener an
„Pornografische Darstellung Minderjähriger“ umgekehrt sukzessive zunimmt.

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Die Altersverteilung bei Sexualdelikten offenbart nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft
doch wesentliche Unterschiede. Prinzipiell dominieren sowohl unter österreichischen als auch
nicht-österreichischen Tatverdächtigen mit einem Anteil von rund 80% Erwachsene. (10%
Junge Erwachsene, 10% Jugendliche) Allerdings nicht bei AfghanInnen, dort liegt der Anteil
Erwachsener nur bei rund 60%, dafür sind Junge Erwachsene mit etwa 20% fast doppelt so
stark vertreten. Unter den wenigen russischen Tatverdächtigen finden sich
überdurchschnittlich viele Jugendliche.
Im Verhältnis von Erst- zu MehrfachtäterInnen bei Sexualdelikten unterscheiden sich die
Vergleichsgruppen kaum, zu rund 70% werden Delikte zum ersten Mal begangen.
Sexualdelikte - § 201 Vergewaltigung
Österreichweit wurden im Jahr 2018 438 Fälle von Vergewaltigung mit österreichischer, 376
mit nicht-österreichsicher, 61 mit afghanischer, 5 mit russischer und 6 mit
algerischer/marokkanischer Beteiligung polizeilich zur Anzeige gebracht. Dahinter stecken
399 (Ö), 342 (N-Ö), 56 (A), 4 (RF) bzw. 5 (A/M) einzelne Personen.
Die Altersverteilung des Delikts „Vergewaltigung“ nach Staatsbürgerschaft ergibt für In- und
AusländerInnen ein ähnliches Muster, es stehen vor allem Erwachsene (80%) unter
Tatverdacht, wobei bei AusländerInnen der Anteil Junger Erwachsener etwas höher ist. Die
Beteiligung jüngerer Strafmündiger ist unter afghanischen Tatverdächtigen besonders
ausgeprägt, dort liegt der Anteil Erwachsener, denen eine Vergewaltigung zur Last gelegt wird,
nur bei 50%.
Beim Delikt der Vergewaltigung ist das Verhältnis von Erst- und WiederholungstäterInnen in
den Gruppen der In- und AusländerInnen ausgewogener. Über einen längeren Zeitraum hin
betrachtet, liegt es bei 50:50. Anders verhält es sich in der historisch jungen Gruppe
afghanischer Tatverdächtiger, in der der Anteil der ErsttäterInnen noch überwiegt.
Sexualdelikte - § 207a - Pornografische Darstellung Minderjähriger
Auf Grundlage von § 207a StGB, „Pornografische Darstellung Minderjähriger“ wurden 2018
im gesamten Bundesgebiet 668 Anzeigen gegen österreichische, 398 gegen nicht-
österreichische, 65 gegen afghanische und 4 gegen russische Staatsangehörige eingebracht.
Werden – geringe – Mehrfachtäterschaften berücksichtigt, so würde die Anzahl der
physischen Einzelpersonen jeweils um rund 10% darunter liegen, dabei sind zu 80%
(männliche) Erwachsene betroffen.
Dieses Delikt wird unabhängig von der Staatsbürgerschaft erst in den Jahren 2017 und 2018
vermehrt zur Anzeige gebracht, und das vor allem in Wien und Oberösterreich.
Dementsprechend liegt der Anteil an ErsttäterInnen bei 90%. Polizeiliche ExpertInnen führen

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 23
das auf international koordinierte IT-basierte Fahndungsmethoden zurück, wodurch
VersenderInnen solcher Bilder und Videos besser ausgeforscht werden könnten.
Sexualdelikte - § 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Die meisten Anzeigen im Rahmen der Sexualdelikte betreffen Verstöße gegen § 218 StGB,
Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen. Im Jahr 2018 wurden
deswegen im gesamten Bundesgebiet 860 Anzeigen gegen österreichische, 565 gegen nicht-
österreichische, 79 gegen afghanische, 7 gegen russische und 16 gegen
algerische/marokkanische Staatsangehörige eingebracht. Auch hier ist davon auszugehen,
dass die Anzahl der Einzelpersonen, die hinter diesen Anzeigen steht, um rund 10% geringer
ist.
Zu über 80% sind an den Verstößen wieder Erwachsene (Männer) beteiligt, allerdings nicht
bei afghanischen Beschuldigten. Hier richtete sich der Tatverdacht auch vermehrt gegen
jüngere Altersgruppen, also Junge Erwachsene und vor allem auch Jugendliche. Der Anteil an
WiederholungstäterInnen unter allen Tatverdächtigen ist mit rund 40% vergleichsweise hoch.
Die meisten Anzeigen gegen AfghanInnen wurden im Jahr 2016 eingebracht, und zwar sehr
gleichmäßig über das gesamte Bundesgebiet hin verteilt. Anders als etwa bei der
pornografischen Darstellung Minderjähriger, kann hier daher nicht von besonderen
polizeilichen Ermittlungsschwerpunkten ausgegangen werden, sondern ist vielmehr eine
Folge des Anwachsens dieser Population sowie einer erhöhten öffentliche Sensibilität. Die
Neudefinition dieses Tatbestandes mit Wirkung ab 1. Juli 2017, das populär unter dem
Stichwort „Grapschen“ firmiert, spielt dabei ebenfalls eine Rolle.
3.6.2. Drogendelikte
Drogendelikte, also Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (SMG), spielen im Vergleich zu
Sexualdelikten im gesamten Kriminalitätsaufkommen eine sehr viel stärkere Rolle,
insbesondere
auch
bei
den
im
Rahmen
dieser
Studie
interessierenden
Zuwanderungspopulationen.
Österreichweit erfolgen im Jahr 2018 wegen Verstößen gegen das SMG rund 24.000 Anzeigen
gegen österreichische, 13.000 gegen nicht-österreichische, 2.200 gegen afghanische, 300
gegen russische und 500 gegen algerische/marokkanische StaatsbürgerInnen. Dabei steigt
die Zahl seit 2010 in allen Gruppen kontinuierlich an.
Zum allergrößten Anteil erfolgen Anzeigen wegen § 27 SMG, also dem unerlaubten Umgang
mit Suchtmitteln. Im Jahr 2018 war das bei rund 98% der afghanischen SMG-Tatverdächtigen
der Fall, ähnlich auch der entsprechende Anteil unter RussInnen.

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24 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
§§ 28, 28a SMG, also der Handel im größeren Stil bzw. die Vorbereitung dazu (Dealerei),
kommt aufgrund der diskreten Tatbegehungsform in Netzwerken seltener zur Anzeige, ist also
kein Massendelikt. AfghanInnen und RussInnen sind dabei so gut wie gar nicht involviert,
vielmehr sind daran im Rahmen dieser Studie nicht näher definierbare „andere“ ausländische
StaatsbürgerInnen aber auch ÖsterreicherInnen häufiger beteiligt.
Im Kontext des SMG werden einzelne TäterInnen häufig mehrfach angezeigt. So lassen sich
die rund 1.900 KPA-Fälle im Bereich des SMG, die mutmaßlich von afghanischen TäterInnen
begangen wurden, 1.200 Einzelpersonen zuordnen. Im Schnitt der Berichtsjahre 2015 bis
2018 werden zumindest 40% der KPA-Einzelpersonen aller Vergleichsgruppen zumindest ein
weiteres Mal wegen eines Drogendelikts zur Anzeige gebracht. Unter russischen
Tatverdächtigen liegt der Anteil von Mehrfachanzeigen gegen Einzelpersonen sogar bei
rund 70%.
Was den Tatort von Drogendelikten betrifft, so entfallen in der Gruppe afghanischer
Tatverdächtiger rund 50% aller SMG-Delikte auf den Raum Wien. Darüber hinaus haben aber
auch noch Bundesländer mit größeren Ballungsgebieten namhafte Anteile, so Oberösterreich
mit Linz und Steiermark mit Graz und auch Salzburg. Die entsprechende Verteilung bei
russischen SMG-Tatverdächtigen unterscheidet sich grundsätzlich nicht, allerdings kommt
Wien eine noch höhere Dominanz zu. Anders stellt sich das in der Gruppe der
AlgerierInnen/MarokkanerInnen dar. Hier bilden der Raum Wien und Tirol gewissermaßen die
Hotspots.
Hinsichtlich der Altersverteilung gibt es unter den Staatsbürgerschaftsgruppen Unterschiede.
Während von SMG-Delikten im Durchschnitt in der Hauptsache Erwachsene (60%) betroffen
sind, sind unter afghanischen Tatverdächtigen alle strafmündigen Altersgruppen mit jeweils
rund einem Drittel gleich repräsentiert, also auch Jugendliche und Junge Erwachsene.
In der Altersverteilung spiegelt sich die Dominanz von § 27 SMG wider. Suchtgifthandel im
größeren Stil (§§ 28, 28a SMG) wird auch bei den Zuwanderungsgruppen vornehmlich von
Erwachsenen betrieben.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 25
4. Demografische Kennzahlen
4.1. Entwicklung der Population nach Staatszugehörigkeit
Im Beobachtungszeitraum 2005 bis 2018 entwickelte sich die Anzahl der in Österreich
aufhältigen afghanischen StaatsbürgerInnen von rund 3.000 auf über 45.000. Dabei ist ab
dem Jahr 2007 ein kontinuierlicher Anstieg auf rund 15.000 Personen im Jahr 2015 zu
verzeichnen. Von 2015 auf 2016 kam es im Zuge des intensivierten Zuzugs in Folge
fluchtbedingter Migration zu einem Anwachsen dieser Gruppe um mehr als das Doppelte
(rund 35.000) und im Folgejahr (2017) nochmals um etwa 10.000 auf mehr als 45.000
Personen. Im Vergleich dazu vollzog sich der Zuzug der Vergleichsgruppen russischer bzw.
algerischer und marokkanischer Staatsangehöriger im Beobachtungszeitraum viel
gleichförmiger. (Abbildung 1)
Die im Rahmen dieser Studie relevante Gruppe der Strafmündigen, also der zumindest 14-
Jährigen, umfasste 2018 rund 25.000 männliche und 10.000 weibliche AfghanInnen. Im
Vergleich dazu waren im selben Jahr rund 10.000 männliche und 15.000 weibliche
strafmündige RussInnen in Österreich aufhältig. Zwischen beiden Gruppen besteht also eine
starke Disparität in Bezug auf das Geschlecht. Während bei AfghanInnen Männer sehr stark
überwiegen, ist bei RussInnen der Anteil von Frauen um einiges höher.
Abbildung 1: Staatsangehörige Afghanistan, Russische Föderation (RF),
Algerien/Marokko in Österreich
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Bevölkerung zu Jahresbeginn ab 2002.

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26 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
4.2. Anteil strafmündiger Personen nach Geschlecht und Alter
Zur Beurteilung der Kriminalitätsbelastung einzelner Bevölkerungsgruppen ist der Anteil
Strafmündiger, also Personen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, an der
Wohnbevölkerung relevant. Die nachfolgende Abbildung unterscheidet nach Personen mit
österreichischer, nicht-österreichischer, afghanischer und algerisch/marokkanischer
Staatsbürgerschaft; dabei wird jeweils nach Geschlecht und Altersgruppe differenziert.
(Abbildung 2)
Die einzelnen Blöcke repräsentieren den Beobachtungszeitraum 2005 bis 2018.
Entsprechend der demografischen Normalverteilung innerhalb einer sesshaften westlichen
Gesellschaft zeichnet sich die Gruppe österreichischer Staatsangehöriger durch hohe Anteile
(rund 80 %, Summe von Männern und Frauen) strafmündiger Personen im Erwachsenenalter
aus, also jene, die das 21. Lebensjahr erreicht haben. Strafmündige Jugendliche (14 bis 17
Jahre) und Junge Erwachsene (18 bis 20 Jahre) repräsentieren geschlechterübergreifend
zusammen rund 10 %. In der Gruppe der in Österreich ansässigen Bevölkerung ohne
österreichische Staatsbürgerschaft (N-Ö) sind die entsprechenden Anteile von Strafmündigen
annähernd gleich groß. (Abbildung 2) Allerdings zeichnen sich Unterschiede in Bezug auf den
Anteil an Unmündigen, also Kindern und Jugendlichen bis 13 Jahre ab. In den
Bevölkerungsteilen, die (noch) keine österreichische Staatsbürgerschaft aufweisen, ist dieser
Anteil höher.
Die Gruppe aller Nicht-ÖsterreicherInnen ist hinsichtlich der Ursachen und Motive der
Zuwanderung sehr heterogen. Es gilt etwa zu unterscheiden zwischen jenen, die aus Gründen
der Ausbildung oder der Erwerbsarbeit (vorübergehend) in Österreich leben, (z. B.
Studierende aus Deutschland oder anderen EU-Staaten, „GastarbeiterInnen“) oder jenen, die
aus Gründen politischer Verfolgung oder sozioökonomischer Perspektivlosigkeit in Österreich
eingewandert sind, um etwa Asyl zu beantragen. Die Herausforderung einer Migration wird in
der Regel von Personengruppen im berufsfähigen Alter mit erhöhter Fertilität angenommen.
Kinder machen Flucht/Auswanderung oft schon mit oder werden nach der Ankunft im
Einwanderungs- bzw. Aufenthaltsland geboren. Dementsprechend sind die Anteile der unter
14-Jährigen bei Nicht-ÖsterreicherInnen höher. Das ist bei AfghanInnen und RussInnen
besonders augenfällig.
In der Gruppe der AfghanInnen stechen darüber hinaus auch die höheren Anteile an
männlichen Jugendlichen bis 14 Jahre sowie an Jungen Erwachsenen (18 bis 20 Jahre)
hervor. Dabei bildet sich eine besondere Entwicklung im Rahmen der jüngeren
Migrationswellen ab, nämlich jene des Zuzugs sogenannter „unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge“, also von Personen, die ohne ihre Erziehungsberechtigten migrieren. Die Anteile
an jüngeren Personengruppen nehmen mit rückläufigen Zuzugsquoten und der Dauer des
Aufenthaltes „natürlich“ ab - als Folge der Alterung der Population. Solche Altersverteilungen
und
Entwicklungstendenzen
weisen
insbesondere
nicht-österreichische

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 27
Bevölkerungsgruppen mit hoher fluchtbedingter Wanderungsdynamik auf, wie eben ab 2015
afghanische StaatsbürgerInnen.
Im Rahmen der Fragestellung der vorliegenden Studie, die Kriminalitätsrisiken von
Zuwanderungspopulationen zu vergleichen, ist festzuhalten, dass die Anteile jener
männlichen Altersgruppen, die unabhängig von der Herkunft per se ein höheres
Kriminalitätsrisiko aufweisen, konkret Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Junge Erwachsene
(18 bis 20 Jahre), unter allen in Österreich aufhältigen afghanischen StaatsbürgerInnen
deutlich größer sind als in den angeführten Vergleichsgruppen. (Abbildung 2) Schon
deswegen sind höhere Belastungsquoten zu erwarten.
Abbildung 2: Entwicklung Anteile Strafmündiger an Gesamtbevölkerung nach
Staatszugehörigkeit, Alter und Geschlecht
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Bevölkerung zu Jahresbeginn ab 2002.

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28 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
4.3. Schulbesuch und Bildungsabschlüsse
Zur Bestimmung der Schulbildungsniveaus der Untersuchungsgruppen wird zunächst die
Schulstatistik herangezogen. Dabei werden Informationen zum Schulbesuch auf die in Frage
kommenden Altersgruppen bezogen. Unter Zugrundelegung üblicher Bildungswege bzw.
Schulkarrieren im Anschluss an die obligatorische Volksschule können Aussagen über die
Bildungsverläufe von Altersgruppen, die sich im Rahmen der Pflichtschule oder einer
weiterführenden Schule noch im Schulausbildungssystem befinden, getroffen werden. Das
erreichte Bildungsniveau der Erwerbsbevölkerung ist Gegenstand des nachfolgenden
Kapitels.
4.3.1. Schulbesuchsquote
Die Schulbesuchsquote gibt Auskunft darüber, ob schulpflichtige Kinder tatsächlich
unterrichtet werden. Gesetzmäßig müssen in Österreich aufhältige schulpflichtige Kinder
spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von einem Semester einen Schulbesuch aufnehmen.
Die Quote ist aber auch ein Indikator dafür, ob nach der Absolvierung der 9-jährigen
Schulpflicht eine weiterführende Schulbildung, dazu zählt auch der Besuch einer
Berufsschule, erfolgt. Abbildung 3 stellt diesbezüglich die Vergleichsgruppen einander
gegenüber. Personen im Alter von 6 bis 19 Jahren mit österreichsicher Staatszugehörigkeit
besuchen zum Stichtag 1. September des jeweiligen Beobachtungsjahres im Zeitraum 2010
bis 2017 zu mehr als 80 % eine Schule, bei Nicht-ÖsterreicherInnen beträgt diese Quote etwas
weniger als 80 %. Dabei gibt es in Bezug auf das Geschlecht keine nennenswerten
Unterschiede (vgl. Abbildung 5 und Abbildung 7) In der Gruppe afghanischer
StaatsbürgerInnen ist die Quote zum einen deutlich geringer und darüber hinaus sinkt diese
im Beobachtungszeitraum aufgrund der Wanderungsdynamik kontinuierlich von rund 70 % auf
50 %, wobei es hier eine beträchtliche geschlechtsspezifische Disparität gibt. Während unter
afghanischen Mädchen im Schnitt rund 90 % Schülerinnen sind, liegt der Anteil an Schülern
bei afghanischen Burschen bei durchschnittlich nur 50 %. Eine solche geschlechtsspezifische
Disparität gibt es in den Vergleichsgruppen, etwa bei russischen Jugendlichen, nicht. Es ist
also festzuhalten, dass vor allem männliche afghanische Kinder und Jugendliche erst mit
Zeitverzögerung in die Pflichtschule kommen und nach Abschluss derselben seltener eine
weiterführende Schulausbildung absolvieren. Im Vergleich dazu lag die Schulbesuchsquote
von russischen StaatsbürgerInnen schon von Beginn des Zeitraums 2010 bis 2017 an bei über
70 % und erreichte am Ende das Niveau von Kindern und Jugendlichen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft.
Mit dem Aufenthalt in Österreich setzt da wie dort ein Auf- bzw. Nachholen schulischer
Ausbildung ein. Dieses vollzieht sich umso schneller, desto jünger die Kinder sind. Wenn es
sich bereits um Jugendliche am Ende des Pflichtschulalters handelt, fällt die Aufnahme einer
Bildungskarriere sehr viel schwerer, das zeigen einschlägige Studien sehr deutlich.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 29
In den Unterschieden der Bildungsbeteiligung zwischen den Zuwanderungspopulationen
spiegelt sich also einerseits der Unterschied von historisch älteren gegenüber historisch
jüngeren Zuwanderungsgruppen und somit der erreichte Grad der Integration wider.
Andererseits zeigt sich anhand der Anteile der besuchten Schultypen auch, dass diese eine
unterschiedliche Altersstruktur aufweisen, so sind unbegleitete Minderjährige unter
afghanischen ZuwanderInnen überrepräsentiert und damit auch der Anteil von
HS/NMS/Polytechnikum.
Abbildung 3: Anteile SchülerInnen an Bevölkerung, Alter: 6-19 Jahre (Stichtag 1.9.)
nach Staatszugehörigkeit
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Schulstatistik, Bevölkerung zu Jahresbeginn.
4.3.2. Besuchter Schultyp
Während es im vorhergehenden Kapitel um die allgemeine Schulbesuchsquote ging, gilt es
nun diejenigen, die sich in einer Schule befinden, Schultypen zuzuordnen. (Abbildung 4) Dabei
zeigt sich, dass eine österreichische Staatszugehörigkeit mit den geringsten Anteilen des
Besuchs einer Hauptschule (HS) bzw. einer Neuen Mittelschule (NMS) oder dem
Polytechnikum (Poly) (zwischen 2010 und 2017 zusammen rund 20 %) aber mit hohen
Anteilen an AHS-Oberstufe und BHS (zwischen 2010 und 2017 zusammen rund 20 %)
einhergeht.
Bei Jugendlichen mit nicht-österreichischer Staatszugehörigkeit stieg aufgrund der
Zuwanderungsdynamik der Anteil an VolksschülerInnen kontinuierlich, während der Anteil von

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30 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
HS/NMS/Poly im Zeitraum 2010 bis 2017 von rund 30 % auf 25 % sank. Diese Entwicklung
ist unter afghanischen Staatsangehörigen besonders ausgeprägt.
Auf der Ebene der Volksschule lässt sich ein zusätzlicher Parameter zur Bestimmung des
sprachlichen Ausgangslevels der SchülerInnen heranziehen. Das ist die Klassifizierung der
SchülerInnen nach „Ordentlichkeit“ oder „Außerordentlichtkeit – a.o.“ Gemäß § 4 SchUG sind
schulpflichtige Kinder dann als außerordentliche SchülerInnen aufzunehmen, wenn die
Kenntnis der Unterrichtssprache mangelhaft ist, sodass ein Folgen des Unterrichts nicht
möglich wäre. Dieser Status kann bis höchstens zwei Jahre erhalten bleiben und bedeutet,
dass betroffene SchülerInnen in dieser Zeit zusätzlichen Sprachunterricht in Deutsch erhalten,
und dass in dieser Zeit keine Leistungsbeurteilung erfolgt, um den Verlust eines
Unterrichtsjahres möglichst zu verhindern. Das bedeutet, dass aus dem Anteil an
außerordentlichen SchülerInnen einer Gruppe auf deren generelle Sprachkompetenz
geschlossen werden kann. Laut Erhebungen des Österreichischen Integrationsfonds
(Integrationsmonitoring) für das Schuljahr 2016/17 betrug unter afghanischen
PflichtschülerInnen der Anteil an außerordentlich aufgenommenen 53%:2 Die Mehrheit hatte
also mangelhafte bis keine Sprachkenntnisse in Deutsch. Über alle PflichtschülerInnen
hinweg gesehen betrug dieser Anteil 4,1%, bei russischen PflichtschülerInnen 14%. Das
deutet auf sehr unterschiedliche Startvoraussetzungen unter Kindern mit nicht-
österreichischer Herkunft hin. Bei jüngeren Zuwanderungspopulationen sind die
Sprachkenntnisse in Deutsch offenkundig deutlich schlechter, so lag der a.o.-Anteil unter
syrischen SchülerInnen bei 74%, jener von irakischen SchülerInnen bei 66%. Auch diese
Maßzahl verrät den Integrationsfortschritt im Rahmen des schulischen Bildungssystems.
Auf der Sekundarstufe I spielen für die Gruppe afghanischer SchülerInnen HS/NMS/Poly und
auch die Lehre (Berufsschule) eine größere Rolle. Das hat mit den viel höheren Anteilen der
Altersgruppen der männlichen 14- bis 19-Jährigen zu tun. (vgl. 4Abbildung 6 und Abbildung
8) Afghanische männliche Jugendliche beginnen nach der Pflichtschule im Vergleich zu ihren
afghanischen Alterskolleginnen viel öfter eine Lehre und besuchen seltener eine AHS.
Nachdem weibliche afghanische Jugendliche im Alter zwischen 5 und 19 Jahren aber weder
vermehrt eine Lehre absolvieren noch eine AHS besuchen, sondern sich stattdessen zu über
70 % in der Volksschule oder HS/NMS/Poly finden, ist anzunehmen, dass afghanische
Mädchen häufig nur die Pflichtschule absolvieren und danach keine weitere schulische oder
berufliche Ausbildung fortsetzen.
Im Vergleich zu den AfghanInnen ist bei russischen StaatsbürgerInnen das
Geschlechterverhältnis dieser Altersgruppe annährend ausgewogen. Durch die höhere
Bildungsaffinität weiblicher Jugendlicher und längere Aufenthaltsdauern werden im
zunehmenden Ausmaß höhere Schulen, also etwa Gymnasien, besucht. Sich abflachende
Zuwanderungszahlen und die Veränderung der Alterszusammensetzung innerhalb der
2 BMEIA, Integrationsbericht 2018, Wien, 2018, S. 34 f.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 31
russischen Zuwanderungspopulation bewirken, dass der Anteil an VolksschülerInnen ab 2013
sukzessive sinkt. Und zwar auf ein Niveau, welches jenem der Bevölkerung mit
österreichischer Staatsbürgerschaft entspricht bzw. jenem der Gesamtheit - längerfristig -
ansässiger Nicht-ÖsterreicherInnen. Dahinter steckt eine allmähliche Normalisierung der
Altersstruktur infolge der Alterung der Zuwanderungspopulation und der Fertilität von
Personen im mittleren Erwachsenenalter.
Abbildung 4: Schulbesuch der 5- bis 19-jährigen Bevölkerung nach Schultyp (Gruppen)
und Staatszugehörigkeit
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Schulstatistik, Bevölkerung zu Jahresbeginn.

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32 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 5: Anteile Schüler an Bevölkerung, Alter: 6-19 Jahre (Stichtag: 1.9.) nach
Staatszugehörigkeit
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Schulstatistik, Bevölkerung zu Jahresbeginn.
4Abbildung 6: Schulbesuch der 5- bis 19-jährigen männlichen Bevölkerung nach
Schultyp (Gruppen) und Staatszugehörigkeit
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Schulstatistik, Bevölkerung zu Jahresbeginn.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 33
Abbildung 7: Anteile Schülerinnen an Bevölkerung, Alter: 6-19 Jahre (Stichtag: 1.9.)
nach Staatszugehörigkeit
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Schulstatistik, Bevölkerung zu Jahresbeginn.
Abbildung 8: Schulbesuch der 5- bis 19-jährigen weiblichen Bevölkerung nach Schultyp
(Gruppen) und Staatszugehörigkeit
Quelle: Statistik Austria, STATcube, Schulstatistik, Bevölkerung zu Jahresbeginn.

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34 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
4.3.3. Bildungsstatus bei Zuzug
Zur Einschätzung der Bildungs- und Berufschancen, zusammen die wichtigsten
Integrationsfaktoren für Zuwanderpopulationen, ist der Bildungsstatus, bemessen am
höchsten Bildungsabschluss, zum Zeitpunkt der Flucht nach Österreich relevant. Dazu geben
verfügbare Bildungsstatistiken in Österreich allerdings keine Informationen für die
Vergleichsgruppen dieser Studie. Allerdings kann auf andere Erhebungen Bezug genommen
werden, die von Forschungsinstitutionen in Österreich durchgeführt wurden. Unveröffentlichte
Studien des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) 2015 und 2016
arbeiten dabei eine interne Heterogenität innerhalb der Zuwanderungsgruppen heraus.3
Demnach waren bei der Einwanderung höhere Bildungsabschlüsse besonders unter
RussInnen häufiger, während AfghanInnen Großteils nur über geringe Qualifikationen
verfügten. Die unterschiedlichen Bildungslevels unter den Zuwanderpopulationen werden
auch andernorts bestätigt. Buber-Ennser et al. kommen für die entsprechende russische
Population des Jahres 2015 zum Ergebnis, dass mehr als zwei Drittel in ihrem Land zumindest
einen Pflichtschulabschluss erreicht haben, 47% einen auf Sekundarstufe II sowie 26% einen
postsekundären Abschluss.4 In Bezug auf AfghanInnen ermittelt diese Studie zwar nur einen
Anteil an Abschlüssen auf Sekundarstufe II von 10%, allerdings wären die Bildungsabschlüsse
dieser Gruppe im Vergleich (Grundlage Zensusdaten Afghanistan) mit der Bevölkerung
Afghanistans dennoch überdurchschnittlich hoch gewesen. Das bedeutet, dass auch bei den
2015 nach Österreich gekommenen AfghanInnen eine positive Selektion nach Bildung
stattgefunden hat. Diese Selektion nimmt allerdings mit jüngeren Zuzugskohorten tendenziell
ab. Dieser Befund wurde schon im Rahmen der IHS-Studie zur Delinquenz von
TschetschenInnen in Österreich gemacht. Das hat seine Ursachen in dem Umstand, dass
zunächst vermögendere und gebildetere Bevölkerungsgruppen flüchten und weniger
privilegierte Gruppen das Land entweder gar nicht verlassen oder aber nur in die jeweiligen
Nachbarländer migrieren. Dazu kommt, was schon an den Zugangskohorten der
TschetschenInnen exemplifiziert wurde, dass anhaltende Krisen und Konflikte in den
Herkunftsländern zu sinkenden Schulabschlussquoten führen, da das lokale Bildungssystem
mitunter gänzlich kollabiert.5 Und das gilt insbesondere auch für Afghanistan, wo die Konflikte
bis in die 1980er Jahre zurückgehen. Daher vermag das niedrige Bildungsniveau nicht weiter
zu verwundern, wobei offenkundig dennoch besserqualifizierte Gruppen die Flucht nach
Europa antreten.
3 ICMPD, Erhebung der schulischen und beruflichen Qualifikation von AsylwerberInnen in Österreich (EQUAS).
Bericht des ICMPD zum Pilotprojekt durchgeführt im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres, 2015,
unveröffentlicht, zit. in: ICMPD 2017, S. 11.
ICMPD, Erhebung zu den schulischen und beruflichen Qualifikationen von AsylwerberInnen in Österreich und zu den
Motiven für die Asylziellandwahl (EQUAS – PLUS), 2016, unveröffentlicht, zit. in: ICMPD 2017, S. 11.
4 Siehe Buber-Ennser et al., Human Capital, Values, and Attitudes of Persons Seeking Refuge in Austria in 2015, in:
PLoS ONE 11(9), 2016, zit. in: ICMPD, 2017, S. 34.
5 Siehe dazu auch: Al Hessan Mohammed et.al, Understanding the Syrian educational system in a context of crisis.
Vienna Institute of Demography Working Papers, 2016, zit. in: ICMPD, 2017, S. 34.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 35
4.4. Erwerbsstatus
Die Vergleichsgruppen sollen nun nach dem Kriterium des Erwerbsstatus gemäß ILO-
Konzept6 verglichen werden. Nachdem Statistik Austria das Kriterium der Staatsbürgerschaft
nicht auf Einzelstaatsebene ausgibt, konnten auf Basis der Arbeitskräfteerhebung des
Mikrozensus (MZ) nur die Gruppe aller ÖsterreicherInnen und jene aller Nicht-
ÖsterreicherInnen
ausgewertet
werden.
Für
den
Erwerbsstatus
der
Zuwanderungspopulationen mit afghanischer und russischer Staatsbürgerschaft konnte ein
Datensatz von FIMAS herangezogen werden.7 Nachdem die FIMAS-Erhebung im Jahr 2017
unter Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten durchgeführt wurde, konnte der Vergleich
nur auf Basis des Jahres 2017 durchgeführt werden.
Beim Erwerbsstatus nach ILO wird die Wohnbevölkerung unterteilt in: Nicht-Erwerbspersonen
(Kinder, SchülerInnen, Studierende, PensionistInnen oder auch AsylwerberInnen8 ohne
Beschäftigungserlaubnis), Erwerbstätige und Arbeitslose. Letztere bilden zusammen die
Gruppe der Erwerbspersonen.
Abbildung 9 beinhaltet den Erwerbsstatus für ÖsterreicherInnen und Nicht-ÖsterreicherInnen
auf der Grundlage des Mikrozensus, für AfghanInnen und RussInnen auf Basis der FIMAS-
Erhebung. Grundsätzlich zeigt sich dabei ein höherer Anteil an Nicht-Erwerbspersonen bei
InländerInnen (rund 40%) gegenüber AusländerInnen (rund 30%). Das hat in erster Linie mit
einer altersmäßigen Normalverteilung bei InländerInnen zu tun, also mit dem Umstand eines
größeren Anteils an Erwachsenen im reproduktionsfähigen Alter und innerhalb
sozioökonomischer Verhältnisse, die Familien- bzw. Haushaltsgründungen auch begünstigen.
Daraus ergeben sich in der Folge größerer Anteile an Kindern bzw. SchülerInnen,
Studierenden und PensionistInnen. Bei AusländerInnen sind diese Verhältnisse durch arbeits-
bzw. fluchtbedingter Migration nicht in dem Ausmaß gegeben. Die afghanische (Flucht-
)Population in Österreich ist stark geprägt vom Zuzug unbegleiteter Minderjähriger, weshalb
der Anteil der Nicht-Erwerbspersonen mit rund 45% auch besonders hoch ist. Gleichzeitig ist
in dieser Gruppe auch der Anteil an Arbeitslosen nach ILO mit rund 30% sehr hoch. Daraus
ergibt sich, dass rund ein Viertel der afghanischen Wohnbevölkerung in Österreich
erwerbstätig wird. Unter RussInnen in Österreich ist der Anteil der Arbeitslosen etwa gleich
hoch, wobei der Anteil der Erwerbstätigen aufgrund eines kleineren Anteils an Nicht-
Erwerbspersonen höher ist.
6 Zuordnung von Personen zu Erwerbstätigen, Arbeitslosen und Nicht-Erwerbspersonen nach den Richtlinien der
internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
7
ICMPD/ZSI, Veronika Bilger (ICMPD), Projektleitung, Integrationsmaßnahmen und Arbeitsmarkterfolg von
Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigen in Österreich, Forschungsbericht des FIMAS-Projekts, Wien 2017.
8 AsylwerberInnen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung.
Sie wird in aller Regel aber nur für Saisonarbeit im Gastgewerbe oder in der Landwirtschaft für die Dauer von sechs
Monaten erteilt.

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36 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Trotz des vergleichsweise niedrigen Anteiles an Erwerbstätigen bei AfghanInnen kommt die
FIMAS-Studie zum Schluss, dass ungeachtet ihrer niedrigen Bildungsabschlüsse die
Arbeitsmarktintegration von AfghanInnen, die sich vornehmlich im Bereich von ungelernter
Hilfsarbeit vollziehe, nicht schlechter oder langsamer funktioniere als bei anderen
Zuwanderungsgruppen, im Gegenteil.9
Wird in den Erwerbsstatus das Kriterium des Geschlechts einbezogen (Abbildung 10) so wird
deutlich, dass unter Frauen der Anteil der Nicht-Erwerbspersonen durchwegs höher ist. Das
hat in erster Linie damit zu tun, dass Frauen, wie im vorhergehenden Abschnitt gezeigt wurde,
nach der Pflichtschule häufiger eine weiterführende schulische bzw. universitäre Ausbildung
absolvieren, während Männer in stärkerem Ausmaß eine Lehre absolvieren und daher früher
erwerbstätig werden. Die Gruppe der AfghanInnen ist durch einen sehr hohen Anteil an Nicht-
Erwerbspersonen einerseits und einen kleinen Anteil an erwerbstätigen Frauen andererseits
charakterisiert. Das deutet darauf hin, dass afghanische Frauen zu einem relativ großen Anteil
nur die Pflichtschule absolvieren, danach nicht weiter arbeitsmarktaktiv sind und im familiären
bzw. ehelichen Verbund im Haushalt oder der Kinderbetreuung tätig sind. Dieser Befund wird
gestützt durch andere empirische Studien10 sowie durch qualitative ExpertInneninterviews, in
denen ein spezifisches kulturelles Rollenbild im Geschlechterverhältnis zum Ausdruck kommt.
So können kulturell bedingte Vorbehalte gegenüber der Erwerbsbeteiligung von Frauen
bestehen, was die Erwerbsbeteiligung von Frauen im Herkunftsland vor der Flucht
widerspiegeln kann. Im Vergleich von Afghaninnen und Russinnen waren erstere nur zu rund
der Hälfte, hingegen Russinnen aber zu 86% im Herkunftsland berufstätig.11
9 Vgl. ICMPD/ZSI, 2017, S. 2.
10 Siehe: Stefan Vogtenhuber, Nadia Steiber, Andrea Leitner, Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen: Integrationsregime,
Arbeitsmarktbedingungen und Charakteristika der Herkunftsländer, IHS-Studie, Wien 2018.
11 Siehe Buber-Ennser et al., 2016, zit. in ICMPD/ZSI, 2017, S. 44.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 37
Abbildung 9: Erwerbsstatus - ILO nach Staatsbürgerschaft, 2017
Quelle: Statistik Austria, STATcube, FIMAS-Erhebung, IHS-Berechnungen.
Abbildung 10: Erwerbsstatus - ILO nach Staatsbürgerschaft und Geschlecht, 2017
Quelle: Statistik Austria, STATcube, FIMAS-Erhebung, IHS-Berechnungen.

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38 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
4.4.1. Arbeitslosigkeit
Der Datenbestand des AMS (Arbeitsmarktservice) Österreich macht es möglich, für die
staatsbürgerlichen Vergleichsgruppen dieser Studie den genauen Anteil von Beschäftigten
sowie Arbeitslosen an den Erwerbspersonen, in der Definition des AMS, am österreichischen
Arbeitsmarkt zu bestimmen.
Im Zeitverlauf 2010 bis 2018 wird dabei eine Trennlinie zwischen ÖsterreicherInnen sowie der
Gesamtheit
aller
Nicht-ÖsterreicherInnen
einerseits
und
den
gewählten
Zuwanderungspopulationen andererseits sichtbar. (Abbildung 11) Während die
Arbeitslosenquote der ersteren um 8% bzw. 10% herum schwankt, ist Arbeitslosigkeit unter
afghanischen, russischen und mit Einschränkung auch algerischen/marokkanischen
Erwerbspersonen viel höher. Unter AfghanInnen stieg die Arbeitslosenquote von 2010 bis
2015 kontinuierlich bis auf 50%, um in der Folge ebenso kontinuierlich wieder zu sinken.
Einmal mehr spiegelt sich auch darin zum einen die Zuwanderungsdynamik dieser Gruppe
wider und zum anderen, wie zuvor bereits thematisiert, die verhältnismäßig erfolgreiche
Integration von AfghanInnen in den Arbeitsmarkt mit Beginn des dauerhaften Aufenthalts.
Mittlerweile liegt das Niveau der Arbeitslosigkeit mit rund 30% auf jenem russischer
StaatsbürgerInnen. AlgerierInnen und MarokkanerInnen weisen dagegen eine Arbeitslosigkeit
von „nur“ 20% auf. Darin kommt der sozial- und wirtschaftsintegrativ sehr relevante
Unterschied zwischen den historisch jüngeren und den historisch älteren
Zuwanderungsgruppen zum Tragen. AlgerierInnen und MarokkanerInnen sind zu letzteren zu
zählen, dementsprechend pendelt sich der Anteil an Arbeitslosen auf einem im Vergleich zu
allen Nicht-ÖsterreicherInnen hohem Niveau ein. RussInnen und AfghanInnen wanderten
dagegen erst in der jüngeren Vergangenheit im größeren Ausmaß zu, folglich ist auch die
Integration in den Arbeitsmarkt zwar im Steigen begriffen, hat aber noch kein niedrigeres und
konstanteres Level erreicht.
4.4.2. Geschlechtsspezifische Arbeitslosigkeit
Werden die Arbeitslosenquoten nach dem Kriterium des Geschlechts gegliedert, so zeigen
sich im Vergleich von in- und ausländischen StaatsbürgerInnen keine nennenswerten
Unterschiede zwischen Frauen (Abbildung 12) und Männern. (Abbildung 13) Ganz anders
stellt sich diesbezüglich das Geschlechterverhältnis bei AfghanInnen dar. Hier ist die
Arbeitslosenquote bei Frauen markant höher als bei Männern. Während die Quote von
afghanischen Männern im Vergleich etwa zu Russen mit Ausnahme des Jahres 2015 bei
aktuell stark fallender Tendenz über den gesamten Beobachtungszeitraum niedriger ist, hat
diese sich bei afghanischen Frauen mit dem Jahr 2015 auf einem sehr hohen Niveau von über
50% verstetigt. Dabei wirkt sich die in Bezug auf Bildungs- und Berufsorientierung
offenkundige herkunftsimmanente Benachteiligung afghanischer Frauen besonders nachteilig
aus. Nicht nur, dass diese in viel geringerem Maße überhaupt zu den Erwerbspersonen zu
zählen sind, da sie als Hausfrauen und/oder betreuende Mütter/Töchter dem Arbeitsmarkt

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 39
nicht zur Verfügung stehen, haben diese, wenn sie doch arbeitsmarktaktiv sind, sehr schlechte
Chancen dort auch zu reüssieren. Vornehmlich infolge eines niedrigen oder fehlenden
Bildungsabschlusses. Im Kontrast dazu steht die Arbeitsmarktsituation russischer
Erwerbspersonen. Hier sind es die Frauen, die gegenüber Männern durch evident bessere
Arbeitsmarktchancen ausgezeichnet sind. Zwar stehen auch russischstämmige Frauen im
Vergleich zu Männern dem Arbeitsmarkt im geringeren Ausmaß zur Verfügung (siehe Kapitel
4.4) und auch sie sind durch herkunftsspezifische Normen diskriminiert. Allerdings sind
russische Frauen im Gegensatz zu afghanischen Frauen in Österreich in Bezug auf das
Bildungsniveau und die Berufsorientierung heterogener. Während bei Afghaninnen auf die
Pflichtschule oft keine weitere schulische Ausbildung in Österreich folgt, besuchen Russinnen
häufiger weiterführende Schulen. Abgesehen von der schon länger währenden
Aufenthaltsdauer in Österreich, hängt dieser Umstand auch mit den unterschiedlichen
Qualitäten der Zugangskohorten zusammen. Jüngere russische Kohorten wiesen zum
Zeitpunkt des Zuzugs gegenüber älteren Kohorten ein zunehmend geringeres Bildungsniveau
auf, wobei russische Frauen zumindest gleich gut qualifiziert waren. Im Unterschied dazu war
der Bildungslevel unter allen afghanischen Kohorten schon grundsätzlich niedriger, wobei
jener afghanischer Frauen in Relation zu Männern strukturell noch niedriger war. Und das
zeitigt auch Folgen für die entsprechenden Integrationschancen im österreichischen
Bildungssystem und in letzter Konsequenz am Arbeitsmarkt.
Abbildung 11: AMS – Bestand nach Beschäftigten und Arbeitslosen nach
Staatsbürgerschaft, 2010-2018
Quelle: AMS Österreich - DWH, IHS-Berechnungen.

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40 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 12: AMS – Bestand – Frauen – nach Beschäftigten und Arbeitslosen nach
Staatsbürgerschaft, 2010-2018
Quelle: AMS Österreich - DWH, IHS-Berechnungen.
Abbildung 13: AMS – Bestand – Männer – nach Beschäftigten und Arbeitslosen nach
Staatsbürgerschaft, 2010-2018
Quelle: AMS Österreich - DWH, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 41
4.4.3. Erwerbsstatus, Arbeitslosigkeit und Kriminalitätsrisiko
Der Erwerbsstatus bei den Zuwanderungspopulationen und daher auch bei AfghanInnen lässt
erkennen, dass jene Gruppen überrepräsentiert sind, denen ein per se potenziell höheres
Kriminalitäts- bzw. Viktimisierungsrisiko anhaftet: Jüngere bzw. jugendliche männliche
Gruppen ohne (hohem) Bildungsabschluss und mit schlechten Chancen auf dem
Arbeitsmarkt. Allerdings zeigt der Verlauf der Arbeitslosenquoten insbesondere bei
männlichen Afghanen eine ausgeprägte Dynamik in Richtung einer besseren
Arbeitsmarktintegration. Das erlaubt die Prognose, dass ein erhöhtes Kriminalitäts- bzw.
Viktimisierungsrisiko entsprechend geringer und seltener eintreten dürfte.
Obwohl afghanische Frauen seltener am Arbeitsmarkt aktiv sind und eine sehr hohe
Arbeitslosenquote aufweisen, wird diese Gruppe de facto gar nicht polizeilich auffällig. Externe
Arbeitsmarktfaktoren und ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko stehen also in keinem direkten
Zusammenhang. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang geknüpft an spezifische
soziodemografische Merkmale. Dabei spielen die Kriterien des – männlichen – Geschlechts
und des Alters eine dominante Rolle. Bei Zuwanderungspopulationen kommen noch
zusätzliche Risikofaktoren hinzu, konkret, unter welchen Bedingungen sich Auswanderung
bzw. Flucht vollziehen, ob also aus mehr oder weniger intakten sozialen, edukativen oder
ökonomischen Verhältnissen. Das erlaubt schließlich erst eine Prognose über
Integrationschancen und Risiken der Devianz in der aufnehmenden Gesellschaft.
Für eine derartige Prognose können in der Folge zusätzliche Indikatoren miteinbezogen
werden, wie etwa die Wohnsituation im Einwanderungsland. Angewandt auf die hier
interessierenden Zuwanderungsgruppen, lebten mit Stand 2016 AfghanInnen seltener (zu
64%) als etwa RussInnen (zu 91%) in einer gemieteten Wohnung, ob nun alleine oder im
Familienverbund. Stattdessen wohnen AfghanInnen zu einem Gutteil noch in
Gruppenunterkünften, also etwa in Wohngemeinschaften oder Flüchtlingsunterkünften. Dieser
Umstand wurde auch von SicherheitsexpertInnen als negativer Einflussfaktor auf das
Kriminalitätsrisiko identifiziert. Die Wohnsituation kann also als Indikator im Prozess
gelingender oder weniger gelingender Integration identifiziert werden, mit allen potenziellen
(Kriminalitäts-)Risiken, die damit verbunden sein können.

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42 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
5. Kriminalitätsbelastung
Für die Ermittlung der Kriminalitätsbelastung werden polizeilich angezeigte und der
Staatsanwaltschaft weitergeleitete Straftaten von Personen (= Tatverdächtige) herangezogen
und auf die Anzahl an Personen der jeweiligen Bevölkerungsgruppe bezogen. Wenn
Einzelpersonen in einem Zeitraum mehrere Straftaten begehen, die jeweils gesondert zur
Anzeige gebracht werden, so scheinen diese in der Kriminalstatistik auch mehrfach auf. Das
bedeutet, dass die Gruppe der Tatverdächtigen zwar Einzelpersonen umfasst, diese aber
innerhalb eines Jahres mehrfach aufgenommen werden können: Wenn also eine Person in
einem Jahr zwei voneinander unabhängige Straftaten begangen hat, so werden zwei
Tatverdächtige mit jeweils einer Straftat gezählt und nicht eine Person, die zweier Straftaten
verdächtigt wird Die statistische Unschärfe besteht nun darin, dass bei Ermittlung der
Kriminalitätsbelastung eine straffällige Person faktisch mit der Anzahl der einzelnen Anzeigen
multipliziert wird aber weiterhin nur auf eine reale Person der Wohnbevölkerung bezogen
werden kann: Wenn also eine Person mit zwei unabhängigen Anzeigen in der Kriminalstatistik
aufscheint, so stehen statistisch zwei Tatverdächtige der einen realen Person gegenüber, die
Kriminalitätsbelastung hätte sich so also verdoppelt. Für eine Risikoanalyse vor allem kleinerer
volatiler Bevölkerungsgruppen, wie sie MigrantInnen darstellen, können sich daraus
beträchtliche Verzerrungspotenziale ergeben. Dazu kommt, wie insbesondere in der Gruppe
der AfghanInnen, ein Überhang an Personengruppen mit per se höherem
Kriminalitätsrisikopotenzial, konkret also (jugendliche) Männer bis 21 Jahre. In diesen
Gruppen wirkt sich die statistische Potenzierung einzelner Tätergruppen besonders stark auf
die allgemeine Kriminalitätsbelastung aus.
Im Rahmen der Erhebungen bzw. Darstellungen der Studie werden Altersdifferenzierungen
nach dem Kriterium der Strafmündigkeit vorgenommen, um letztlich auch Bezüge zu
gerichtlichen Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen herstellen zu können. Personen bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres sind strafunmündig, für die Altersgruppe der 14- bis 17-
Jährigen gilt des Jugendstrafrecht, 18- bis 20-Jährige gelten im Strafrecht als „Junge
Erwachsene“ und erst Personen, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, sind im vollen
Ausmaß strafmündig.
5.1. Anzahl der angezeigten Straftaten nach Geschlecht und Alter
Im Verlauf der Entwicklung der Tatverdächtigen der Vergleichsgruppen, also von
Staatsangehörigen aus Afghanistan, der Russischen Föderation und Algerien/Marokko,
zeichnet sich der Verlauf der Bevölkerungsentwicklung ab. (Abbildung 14) Im Falle von
AfghanInnen beginnen diese ab 2008 stetig und ab 2014 sprunghaft anzusteigen, letztlich bis
auf über 7.000 Tatverdächtige im Jahr 2018. Dabei ist ein stärkerer Zusammenhang von
Bevölkerungs- und Anzeigenentwicklung als etwa bei Angehörigen der Russischen Föderation
zu erkennen. Das ist ein Indiz dafür, dass sich zugewanderte AfghanInnen schneller in der

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 43
Anzeigenstatistik wiederfinden. Die Anzahl der angezeigten AlgerierInnen/MarokkanerInnen
übersteigt die Anzahl der in Österreich wohnhaften Personen dieser Nationalitäten. Das hat
zum einen mit möglichen Doppelzählungen von Personen als Mehrfach-Tatverdächtige zu tun,
wie zuvor erläutert wurde. Ein wichtiger Grund liegt aber auch darin, dass vielfach Personen
betroffen sind, die keinen Aufenthaltstitel in Österreich haben, sondern vielmehr aus EU-
Anrainerstaaten, etwa aus Italien oder Deutschland, kurzfristig nach Österreich eingereist
sind, ohne sich als TouristInnen gemeldet zu haben. Insofern sind hier
Kriminalitätsbelastungszahlen nicht aussagekräftig, da solche Tatverdächtige auf die
entsprechende Wohnbevölkerung der EU-Anrainerstaaten zu beziehen wären12.
Die nach Geschlechts- und Altersgruppen zusammengesetzte Darstellung von
Tatverdächtigen (Abbildung 15) macht auf den ersten Blick offensichtlich, wie sehr Kriminalität
im Spiegel der polizeilichen Anzeigenstatistik männlich dominiert ist, und zwar unabhängig
von der Staatsbürgerschaft. Unter strafmündigen Tatverdächtigen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft beträgt der Anteil an Männern rund 80%, bei nicht-österreichischen noch
etwas mehr. Im Vergleich dazu repräsentieren Männer unter der in- und ausländischen
Wohnbevölkerung rund 50%. Die grundsätzliche männliche Dominanz unter MigrantInnen der
gewählten Vergleichsgruppen verstärkt sich unter den Tatverdächtigen weiter. Männer stellen
in der Gruppe der afghanischen Wohnbevölkerung in Österreich wie eingangs gezeigt wurde
einen Anteil von ca. 70% aber über 90% unter den Tatverdächtigen. Bei
AlgerierInnen/MarokkanerInnen sind von polizeilichen Anzeigen fast ausschließlich Männer
betroffen. Hinsichtlich der Altersgruppen sind es unter afghanischen Männern vor allem die
jüngeren Altersgruppen der 14- bis 17-Jährigen sowie der 18- bis 20-Jährigen, die unter
Tatverdacht geraten. Diese sind unter der Wohnbevölkerung aus der Russischen Föderation
bzw. aus Algerien/Marokko zwar im Vergleich zu Österreichern und allen Nicht-Österreichern
auch überdurchschnittlich betroffen, dennoch bilden dort unter den Männern immer noch
Erwachsene die Mehrheit.
12 Hinsichtlich der Gruppe der AsylwerberInnen besteht ein Zuordnungsproblem auch darin, dass nicht eindeutig ist,
inwieweit es sich um AsylwerberInnen handelt, die den entsprechenden Antrag in einem EU-Anrainerstaat gestellt
haben. Siehe dazu auch folgender Abschnitt „Aufenthaltsstatus“.

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Abbildung 14: Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit und Alter – Vergleichsgruppen:
Afghanistan, RF, Algerien/Marokko, Verlauf 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 15: Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit – Anteile Altersgruppen –
Vergleichsgruppen: Afghanistan, RF, Algerien/Marokko, Verlauf 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 45
5.2. Tatverdächtige nach Staatsbürgerschaft und Tatort (Bundesländer)
Wird die Gesamtheit der angezeigten Straftaten nach dem Merkmal der Staatsbürgerschaft
gegliedert und die Verteilung der Anzeigen nach Bundesländern ermittelt, so zeigt sich für
ÖsterreicherInnen und Nicht-ÖsterreicherInnen eine sehr ähnliche Verteilung: Wien
repräsentiert den relativ größten Anteil, gefolgt von den Bundesländern mit größeren
Landeshauptstädten, also Steiermark mit Graz, Oberösterreich mit Linz sowie
Niederösterreich mit der Nähe zu Wien. (Abbildung 16) Die Anzeigen gegen Personen der
Zuwanderungspopulationen der AfghanInnen, RussInnen sowie AlgerierInnen und
MarokkanerInnen habe allerdings eine davon teilweise stark abweichende Verteilung. Hierin
spiegeln sich einerseits die Konzentration dieser Gruppen in Ballungsgebieten etwa in Wien
wider, das kommt vor allem bei AfghanInnen und RussInnen zum Tragen. Andererseits bilden
sich darin bestimmte lokale Deliktschwerpunkte mit der Folge gezielter polizeilicher Kontrollen
und höherer Anzeigenbelastung ab. Besonders augenfällig wird das bei MarokkanerInnen,
deren Anzeigen sich Großteiles auf Tirol konzentrieren, zwischen 30% und 40% der Anzeigen
wurden bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebracht. Dabei handelt es sich fast
ausschließlich um Verstöße gegen das Suchtmittelgesetzt (SMG).13 Ähnliches gilt bei
AlgerierInnen in Bezug auf den Tatort Wien.
Abbildung 16: Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit – Anteile an Bundesländern,
Verlauf 2015-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
13 Darauf wir in Abschnitt 5 und 6 noch ausführlich eingegangen.

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46 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
5.3. Aufenthaltsstatus
In der PKS wird für „Fremde“, also nicht-österreichische Staatsangehörige, der
Aufenthaltsstatus angegeben. Als mögliche Status gelten in der PKS ab 15.01.2018 folgende:
„nicht rechtmäßig aufhältig“, „unbekannt“, „erwerbstätig“, „in Ausbildung“, „Tourist“,
„Asylwerber“, „Selbständiger“, „nicht erwerbstätig, in Österreich sozialversichert“, „nicht
erwerbstätig, in Österreich nicht sozialversichert“, „Familiengemeinschaft mit Österreicher“
und schließlich „keinen [Status] (Täter/Opfer im Ausland)“. Bis 14.01.2018 wurde innerhalb
der Gruppe der Nicht-Erwerbstätigen nicht nach in Österreich Sozialversicherten oder Nicht-
Sozialversicherten unterschieden. Nachdem die Zeitreihe der vorliegenden Studie von 2005
bis 2018 reicht, wird der Status anhand der „alten“ Klassifizierung angegeben, wobei für den
Zweck der Studie Einzelstatus in folgende Gruppen zusammengefasst wurden:
• „Asylwerber“,
• „kein Status/nicht etabliert“ (=„nicht rechtmäßig aufhältig“+„unbekannt“+„keinen
[Status] (Täter/Opfer im Ausland)“+„nicht erwerbstätig“*2/3),
• „Ausbildung/Erwerbspersonen“ (=“erwerbstätig“+ “in Ausbildung“+ “Selbständiger“+
“Familiengemeinschaft mit Österreicher“+ „nicht erwerbstätig“*1/3)
• Touristen.
Die Einzelstatus unterscheiden sich bis zu einem gewissen Grad eindeutig hinsichtlich des
Kriteriums der Zugehörigkeit zur ordentlich gemeldeten Wohnbevölkerung, also dem
bestimmenden Faktor zur Bestimmung der Kriminalitätsbelastung der ausländischen
Wohnbevölkerung im Vergleich zur ansässigen inländischen Bevölkerung. So sind etwa
ArbeitnehmerInnen, SchülerInnen und Studierende sowohl melderechtlich als auch in Bezug
auf den längerfristigen Lebensmittelpunkt eindeutig Bestandteil der gemeldeten
Wohnbevölkerung, „Touristen“, „nicht rechtmäßig Aufhältige“ dagegen eindeutig nicht.
Weniger eindeutig ist diesbezüglich der Status einer/s AsylwerberIn. Hier gelte es zu klären,
ob ein Asylantrag bereits zugelassen oder darüber noch nicht entschieden wurde oder gegen
einen Bescheid Einspruch erhoben wurde. In der Folge wäre zu eruieren, inwieweit zwischen
einem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren (= AsylwerberIn), einem anerkannten
Flüchtlingsstatus und einem subsidiären Schutzrecht bzw. einem humanitären
Aufenthaltsstatus (Asylantrag abgewiesen aber Schutz vor Abschiebung aufgrund
mutmaßlicher Bedrohung im Herkunftsland bzw. besonderer familiärer Situationen)
unterschieden werden kann oder nicht. Definitorisch unklar ist auch der Status „Fremde ohne
Beschäftigung“. Die Frage ist, ob es sich dabei um arbeitslose Personen mit Arbeits- und
Aufenthaltsrecht oder solche handelt, die keiner regulären angemeldeten Beschäftigung
nachgehen. Diese Differenzierungen wären wichtig, um zum Zwecke eines validen Vergleichs
eine Zuordnung zu jenem Teil der Wohnbevölkerung, deren Lebensmittelpunkt längerfristig in
Österreich liegt, vornehmen zu können. Die vorhandenen PKS-Daten erlauben diesbezüglich

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 47
keine eindeutige Klassifizierung.14
Aufgrund von näherungsweisen Annahmen und
Schätzungen lassen sich zur Bestimmung der Kriminalitätsbelastung aber zwei Drittel der
Gruppe mit dem Aufenthaltsstatus „Asylwerber“ der Wohnbevölkerung zuordnen und
deswegen auch auf das Melderegister beziehen. In der Gruppe der „Fremden ohne
Beschäftigung“ trifft das auf ein Drittel zu.15
In der folgenden Grafik (Abbildung 17) werden alle tatverdächtigen „Fremden“ (PKS-Diktion),
also Nicht-ÖsterreicherInnen, den gewählten Vergleichsgruppen gegenübergestellt. Demnach
setzen sich über den Zeitraum 2005 bis 2018 „fremde“ Tatverdächtige zum größten Teil aus
Personen zusammen, die entweder in Ausbildung sind oder Erwerbspersonen sind. Die zweit
größte Gruppe bilden dabei Personen, die „keinen Status“ aufweisen bzw. „nicht etabliert“ im
Sinne der hier getroffenen Definition sind. Danach folgen „Touristen“ und „Asylwerber“ als in
etwa gleich große Gruppen unter „Fremden“. Aufgrund der jüngeren Migrationsbewegungen
in Österreich verwundert es nicht, dass afghanische Tatverdächtige in der Regel den Status
von AsylwerberInnen aufweisen, sich in schulischer Ausbildung befinden, insofern Schulpflicht
besteht, oder aber auch schon Erwerbspersonen mit einem Asylstatus sind. Anhand der
Entwicklung der Status von angezeigten russischen StaatsbürgerInnen in Österreich zeigt
sich, wie sich nach Migrationskonjunkturen eine kontinuierliche Annäherung der
Zusammensetzung der Tatverdächtigen zur Gruppe der „Fremden“ insgesamt einstellt. Dabei
steigen die Anteile an tatverdächtigen Personen in Ausbildung und Erwerbspersonen an.
14 Siehe dazu ausführlich: Arno Pilgram, Walter Fuchs et al., Vorarbeiten für eine fortlaufende Beobachtung der
Delinquenz ausländischer Staatsangehöriger in Wien und Pilotbeobachtung für das Jahr 2015, Institut für Rechts-
und Kriminalsoziologie, Abschlussbericht, Wien 2016.
15 Siehe ebd. S. 65.

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Abbildung 17: Aufenthaltsstatus tatverdächtiger Nicht-ÖsterreicherInnen: Gesamt
(2005-2018)
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 18: Aufenthaltsstatus tatverdächtiger Nicht-ÖsterreicherInnen: Männer
(2005-2018)
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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Abbildung 19: Aufenthaltsstatus tatverdächtiger Nicht-ÖsterreicherInnen: Frauen
(2005-2018)
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
5.4. Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung
Die folgende Abbildung 20 stellt die durchschnittliche Kriminalitätsbelastung österreichischer
(Ö), nicht-österreichsicher (N-Ö) und afghanischer Tatverdächtiger sowie der
Vergleichsgruppe Russischer StaatsbürgerInnen in Österreich im Zeitraum 2005 bis 2018
dar.16 Dabei wird nach Altersgruppen, nicht aber nach dem Geschlecht differenziert, da, wie
gezeigt, Männer generell und in Zuwanderungspopulationen fast ausschließlich von
Kriminalität bzw. Anzeigen betroffen sind. Aus der Gegenüberstellung geht eine doppelt so
hohe Kriminalitätsbelastung aller Altersgruppen von Nicht-ÖsterreicherInnen hervor. Über alle
Altersgruppen hinweg werden rund 2% aller ÖsterreicherInnen und rund 4% aller Nicht-
ÖsterreicherInnen polizeilich zur Anzeige gebracht. Hauptbetroffen sind dabei Jugendliche
(14-17 Jahre: 6% - Ö; 9% N-Ö) und Junge Erwachsene (18-20 Jahre: 7% - Ö; 11% N-Ö).
Unter den Nicht-ÖsterreicherInnen sind Migrationspopulationen besonders belastet, so
wurden im Zeitraum 2005 bis 2018 durchschnittlich rund 8% aller in Österreich aufhältigen
AfghanInnen und 7% aller RussInnen zur Anzeige gebracht. Dabei sind auch in diesen beiden
16 Die Gruppe der AlgerierInnen/MarokkanerInnen wird in diesen Vergleich nicht aufgenommen, da die Anzahl der
Tatverdächtigen jene der Wohnbevölkerung oft übersteigt, was auf das Missverhältnis von gemeldeten zu tatsächlich
aufhältigen StaatsbürgerInnen dieser Gruppe zurückzuführen ist. Dabei geht es um Personen, die aus einem anderen
Schengenland, etwa aus Italien oder Deutschland, nach Österreich einreisen und zur Anzeige gelangen.

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Gruppen Jugendliche und Junge Erwachsene besonders anfällig: Jeweils etwa 16% aller
afghanischen Jugendlichen und Jungen Erwachsenen wurden polizeilich angezeigt (RF:
J - 18%, JE – 16% - Durchschnitt 2005 - 2018) Somit ist im Zeitraum 2005 bis 2018 das
durchschnittliche Kriminalitätsrisiko dieser Altersgruppen bei AfghanInnen also etwa 2 bis 2,5
Mal höher als bei ÖsterreicherInnen.
In dieser Berechnung ist eine Bereinigung nach dem Aufenthaltsstatus schon berücksichtigt,
also welcher Aufenthaltsstatus bei AusländerInnen zu welchem Anteil auf die jeweilige
Wohnbevölkerung zu beziehen ist.17 Ohne eine solche Bereinigung würde sich eine artifiziell
höhere Belastung bei AusländerInnen insbesondere mit Fluchthintergrund ergeben, die
abhängig vom Aufenthaltsstatus statistisch (noch) nicht Teil der sesshaften Wohnbevölkerung
sind. Denn unabhängig vom Aufenthaltsstatus finden alle angezeigten Personen Aufnahme in
die polizeiliche Kriminalstatistik. Somit ergibt sich für die nicht-österreichische im Vergleich zur
österreichischen Wohnbevölkerung unbereinigt immer eine strukturell höhere
Kriminalitätsrate.
Abbildung 20: Durchschnittliche Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung -
Tatverdächtige nach Staatsangehörigkeit und Alter – bereinigte Anteile an
Wohnbevölkerung (MW 2005-2018)
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.
17 Siehe dazu vorhergehendes Kapitel.

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Wird nun nicht mehr die durchschnittliche Belastung ermittelt, sondern der jährliche Verlauf
(Abbildung 21), so wird die durch die Zuwanderung bedingte Dynamik augenscheinlich.
Während die Belastungsquoten bei InländerInnen, abgesehen von einzelnen jährlichen
Ausschlägen, relativ konstant bleiben, steigen diese bei ausländischen StaatsbürgerInnen in
Österreich ab 2011 auf etwas höhere Level, über alle Altersgruppen hinweg gesehen etwa von
4% auf 5%. Davon betroffen sind wieder alle Altersgruppen mit Ausnahme Strafunmündiger,
wobei der Anstieg der Belastung bei Jugendlichen und Jungen Erwachsenen stärker
ausgeprägt ist. Nachdem unter allen nicht-österreichischen Tatverdächtigen sehr
unterschiedliche Gruppen von ZuwanderInnen und auch dauerhaft Ansässigen subsumiert
sind, äußern sich darin sehr unterschiedliche statische sowie dynamische Verläufe. Während
sich die Belastungsquote etwa von EU-AusländerInnen kaum von jenen der InländerInnen
unterscheidet, sieht das in den Vergleichsgruppen deutlich anders aus.
Die Belastungsquote stieg in der historisch verhältnismäßig jungen Zuwanderungspopulation
mit dem Zeitpunkt intensiverer Einwanderung kontinuierlich und stark an, um in der Folge auf
höherem Niveau zu verharren. Das hat mit einer größeren Exponiertheit dieser Gruppen in
Bezug auf Kriminalität zu tun, da etwa männliche Jugendliche und Junge Erwachsene
überwiegen und (noch) keine integrativen Maßnahmen wirken. Es wirkt sich aber in den
Quoten auch die nie gänzlich zu bereinigende Disparität von Tatverdächtigen und
Wohnbevölkerung aus. Tendenziell wird die Belastungsquote zuwanderungsbedingt
überschätzt, da die Wohnbevölkerung zu einem Stichtag am Beginn des Jahres erhoben wird,
sich aber Aufenthalts- und Meldestatus unterjährig doch häufig ändern können. Gleichzeitig
finden sich alle Tatverdächtigen - unabhängig von ihrem Status in der Kriminalstatistik - wieder.
Sehr augenfällig wird das beim historischen Verlauf der Kriminalitätsbelastung afghanischer
StaatsbürgerInnen. Diese erreichte im Jahr des stärksten Zuzuges 2015 eine Spitze, um
danach mit Abflachen des Zuzugs wieder zu sinken. Im Unterschied dazu hielt die Gruppe der
historisch
älteren
Zuwanderungsgruppe
russischer
StaatsbürgerInnen
im
Beobachtungszeitraum schon ein konstanteres Niveau. Einerseits verflachte sich der Zuzug
von RussInnen nach Österreich, andererseits die Konjunktur vor allem jugendlicher
Delinquenz nach 2010.

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Abbildung 21: Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung im Verlauf - Tatverdächtige
nach Staatsangehörigkeit und Alter – bereinigte Anteile an
Wohnbevölkerung (2005-2018)
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.
5.5. Kriminalitätsbelastungsindex
Um die Kriminalitätsbelastung besser zu veranschaulichen, kann ein Index etabliert werden.
Dieser wird einerseits aus dem Anteil einer Nationalität an der österreichischen
Gesamtbevölkerung und andererseits aus dem Anteil der Tatverdächtigen dieser Nationalität
an allen Tatverdächtigen ermittelt.18. Der Index gibt letztlich an, ob und inwieweit der Anteil
einer Nationalität an allen Tatverdächtigen jenem an der Gesamtbevölkerung entspricht oder
nicht. Ein Indexwert = 1 bedeutet, dass die Kriminalitätsbelastung dem Bevölkerungsanteil
entspricht. Liegt der Wert unter 1, so ist die Belastung im Vergleich zu anderen Nationalitäten
relativ schwächer, liegt dieser über 1, ist diese stärker ausgeprägt. Aus Abbildung 22 geht
diesbezüglich hervor, dass österreichische StaatsbürgerInnen weniger belastet sind
(Belastung < 1) als es ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung entsprechen würde. Dagegen
sind alle Nicht-ÖsterreicherInnen in Relation zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung
stärker belastet. Der historische Verlauf zeigt bei ÖsterreicherInnen ein tendenzielles Sinken
18 Berechnung: 1. Anteil der Bevölkerungsgruppe (z.B. alle Afghanen an Gesamtbevölkerung) – N-Bev, 2. Anteil der
TV der Bevölkerungsgruppe an allen TV (z.B. alle TV-Afghanen an TV-Gesamtbev.) – N-TV, 3. Index = N-TV/N-Bev.

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der Belastung. Und auch alle Nicht-ÖsterreicherInnen weisen grundsätzlich diesen Trend auf,
wobei migrationsbedingte Schwankungen deutlich werden. In der Gruppe der AfghanInnen
steigt die Belastungszahl von Beginn des Beobachtungszeitraums im Jahr 2005 an sukzessive
von 2 auf über 5 im Jahr 2015, um in der Folge wieder auf 4 abzusinken – in Relation zu ihrem
Anteil an der Gesamtbevölkerung waren AfghanInnen unter den Tatverdächtigen um das Vier-
fache überrepräsentiert. Die fallende Tendenz der Kriminalitätsbelastung der russischen
Bevölkerung in Österreich lässt erwarten, dass diese auch bei AfghanInnen anhält.
Bei allen Belastungsmaßzahlen zu Migrationsgruppen gilt es allerdings die unterschiedlichen
Jahrgangszugangskohorten zu berücksichtigen. Wie anhand von Auswertungen des
Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) noch zu zeigen sein wird, weisen die einzelnen
Kohorten sehr ähnliche Verlaufsmuster von steigender und fallender Kriminalisierung auf. Das
bedeutet, dass sich in der Gesamtanzahl an Tatverdächtigen die verschiedenen Stadien
einzelner Kohorten, die gerade im Auf- oder Abschwung sein können, überlagern: Per se
anfälligere jüngere, (noch) nicht integrierte und (noch) nicht sesshafte Bevölkerungsgruppen
gesellen sich zu bereits ansässigen und (teilweise) integrierten Kohorten.
Abbildung 22: Indexierte Anzeigenbelastung in Relation zum Anteil an der
Wohnbevölkerung nach Staatsbürgerschaft im Verlauf 2005-2018
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.
Der Belastungsindex lässt sich auch für die einzelnen Altersgruppen ausgeben. (Abbildung
23) Hier ist der Vergleich einzelner Altersgruppen nach Staatsbürgerschaft von

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hauptsächlichem Interesse. In der Gruppe der Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) weisen
österreichische Tatverdächtige eine Belastungszahl nahe 1 auf, nicht-österreichische eine um
1,5. Die afghanischen Jugendlichen waren bis 2011 nicht mehr belastet als andere
AlterskollegInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft. Danach stieg deren
Belastungszahl auf 3 und pendelte sich dort auch ein - mit einem Ausreißer (6) im Jahr 2015.
Afghanische Jugendliche waren im Vergleich zu ihrem Anteil an der jugendlichen Bevölkerung
also unter allen jugendlichen Tatverdächtigen 3 Mal so oft vertreten. Im Vergleich waren
russische Jugendliche (14 bis17 Jahre) im Zeitraum bis 2012 noch etwas stärker belastet
(Belastungszahl = 2 bis 4) und erreichten danach bei fallender Tendenz in etwa das Niveau
der afghanischen AltersgenossInnen.
Sehr ähnlich stellt sich auf etwas niedrigerem Level die Belastung bei Jungen Erwachsenen
dar. Allerdings kehrte sich hier die stärkere Belastung der RussInnen gegenüber AfghanInnen
ab 2012 um. Letztere pendelten sich bei einer Belastungszahl von über 2,5 ein, während jene
der russischen AlterskollegInnen mittlerweile bei unter 2 liegt.
Der Verlauf der Belastungszahl bei Erwachsenen zeigt bei Nicht-ÖsterreicherInnen ein
grundsätzlich höheres Niveau, im Vergleich zu ihrem demografischen Gewicht an dieser
Bevölkerungsgruppe ist ihre Anzeigenbelastung fast doppelt so hoch. Die afghanische und
russische Vergleichsgruppe ist ungleich stärker belastet, unter den Tatverdächtigen sind diese
um das Drei- bis Vierfache überrepräsentiert. Dabei äußert sich die konträre
Entwicklungsdynamik jüngerer und älterer Migrationspopulationen sehr markant: Im
Beobachtungszeitraum 2005 bis 2018 steigt die Belastung afghanischer Erwachsener bis
2015 kontinuierlich an, während jene der russischen schon wieder kontinuierlich sinkt.
Darüber hinaus lässt der Verlauf der Belastungszahl bei Männern eine gleichförmigere
Entwicklung erkennen als jener von Jugendlichen oder Jungen Erwachsenen, die sich viel
disruptiver darstellen. Eine Erklärung dafür liegt darin begründet, dass jugendliche Delinquenz
mehr in Konjunkturen kleinerer Gewalt-, Vermögens- und auch Drogendelikte verläuft, die
einer stärkeren öffentlichen und letztlich auch polizeilichen Wahrnehmung und
Aufmerksamkeit unterliegen. Die (Eigentums-)Kriminalität von Erwachsenen erfolgt dagegen
diskreter aber nachhaltiger. Innerhalb der Migrationspopulationen kommen diese Muster
wegen der ausgeprägten sozialen und gesellschaftlichen Exponierung mit höheren
Kriminalitätsrisiken sehr deutlich zum Ausdruck.

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Abbildung 23: Anzeigenbelastung in Relation zum Anteil an der Wohnbevölkerung nach
Staatsbürgerschaft und Altersgruppen im Verlauf 2005-2018
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.
5.6. Vergehen vs. Verbrechen
Nach dem Strafgesetzbuch wird schon bei den Anzeigen zwischen Vergehen und Verbrechen
unterschieden. Verbrechen sind demnach „vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger
oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“ (§ 17 StGB). Alle anderen
strafbaren Handlungen sind Vergehen. Die erste Einschätzung obliegt der Polizei als entweder
anzeigender Erstinstanz, wenn diese von Amtswegen tätig wird, oder als Anzeigenadressat
von Privatpersonen. Der anfängliche Tatverdacht gegenüber Fremden ist hinsichtlich des
Vorsatzes und der Strafandrohung viel schwerwiegender als gegenüber Tatverdächtigen mit
österreichsicher Staatsbürgerschaft. (Abbildung 24) Im Zeitraum 2005 bis 2018 hatten
durchschnittlich 8% aller österreichischen aber rund 16% aller nicht-österreichischen
Tatverdächtigen mutmaßlich ein Verbrechen begangen. Da wie dort waren jüngere
Strafmündige etwas stärker betroffen. Unter den nicht-österreichischen Vergleichsgruppen
werden die Delikte afghanischer Tatverdächtiger von der Polizei bei der Anzeige zu einem
sehr viel geringeren Anteil als Verbrechen klassifiziert, über alle Altersgruppen hinweg
gesehen lag dieser Anteil zwischen 2005 und 2018 bei durchschnittlich 10%. Im Vergleich
dazu war der Anteil an Verbrechen unter russischen Tatverdächtigen mit 18%
überdurchschnittlich hoch, vor allem in der jugendlichen Altersgruppe der 14- bis17-Jährigen,

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mit einem Anteil von rund 30%. Das sind schon Indizien auf die Art der begangenen Delikte.
Während, wie in weiterer Folge noch zu zeigen sein wird, bei russischen Jugendlichen
Vermögensdelikte, wie etwa Raub, häufiger sind, kommen bei afghanischen Jugendlichen
Raufhandel und Drogendelikte stärker zum Tragen.
Abbildung 24: Anteile Verbrechen an den angezeigten Straftaten im Zeitraum (MW -
2005-2018) - Tatverdächtige nach Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
In der historischen Entwicklung des Anteils von Verbrechen an den polizeilichen Anzeigen
zeichnet sich zum einen die Strafrechtsreform des Jahres 2015 ab, in Folge derer
Körperverletzungsdelikte einer tendenziell höheren und Vermögensdelikte einer geringeren
Strafandrohung unterliegen. Damit lässt sich das markante Absinken der Anteile der
Verbrechen über alle nationalen Vergleichsgruppen erklären. Der Verlauf innerhalb der
einzelnen nicht-österreichischen Vergleichsgruppen ist durch einzelne Ausschläge
gekennzeichnet. Das lässt auf bestimmte Kriminalitätskonjunkturen bzw. polizeiliche
Schwerpunktaktionen einerseits und Migrationsentwicklungen, wie der vorübergehende
Anstieg bei afghanischen Tatverdächtigen ab 2013, andererseits auf eine Kombination aus
beidem schließen.

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Abbildung 25: Anteile Verbrechen an den angezeigten Straftaten im Verlauf (2005-
2018) - Tatverdächtige nach Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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6. Gerichtliche Reaktionen
Der folgende Abschnitt widmet sich der Frage, ob und inwieweit es im Anschluss an die
polizeilich zur Anzeige gebrachten Delikte zu staatsanwaltlichen und gerichtlichen
Strafverfolgungsprozessen kommt und ob es dabei Unterschiede aufgrund von
Staatszugehörigkeiten gibt. Dazu werden zunächst die gerichtlichen Verurteilungen auf der
Datengrundlage der gerichtlichen Kriminalstatistik auf die Tatverdächtigen bezogen. Als
Bezugsjahr wird jeweils das Vorjahr herangezogen, da ausgehend von einer Anzeige bis zu
einem allfälligen rechtskräftigen Gerichtsurteil eine entsprechende Frist verstreicht. Die
Auswertungen können mangels entsprechender Datendifferenzierung in der gerichtlichen
Kriminalstatistik nicht anhand des Aufenthaltsstatus erfolgen. Es wird also nur zwischen
österreichischen sowie nicht-österreichischen Staatsangehörigen unterschieden und darunter
solchen, die einer der Vergleichsgruppen, also Afghanistan, Russische Föderation und
Algerien/Marokko angehören.
6.1. Verurteilungen
Das Ergebnis nach Vergleichsgruppen zeigt, dass im Zeitraum 2012 bis 2017 durchschnittlich
rund 11% aller angezeigten strafmündigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
auch verurteilt wurden, wobei der entsprechende Anteil Jugendlicher (14 bis 17Jahre) mit
rund 7% deutlich darunter liegt. (Abbildung 26)
Bei Nicht-ÖsterreicherInnen ist die Verurteiltenquote mit rund 13% nur geringfügig höher.
Allerdings ist der Anteil verurteilter Jugendlicher mit rund 11% und auch jener der Jungen
Erwachsenen deutlich stärker ausgeprägt als in der inländischen Vergleichsgruppe. Ein sehr
hohes Niveau an Verurteilungen weisen afghanische Tatverdächtige auf, etwa 17% aller
Angezeigten wurden schließlich auch verurteilt, in der Altersgruppe der 18- bis 20-jährigen
angezeigten AfghanInnen sogar annähernd ein Viertel. Ähnlich hohe Verurteiltenquoten
weisen aber auch die entsprechenden Altersgruppen von russischen und
algerischen/marokkanischen StaatsbürgerInnen auf. Darüber hinaus werden in diesen
Zuwanderungspopulationen aber auch noch erwachsene Tatverdächtige zu einem hohen
Anteil verurteilt. In den älteren Altersgruppen geht hier eine hohe Anzeigenbelastung also auch
mit höheren Quoten gerichtlicher Verurteilungen einher.
Der zeitliche Verlauf der Jahre 2012 bis 2017 (Abbildung 27) lässt generell eine leicht fallende
Tendenz der Verurteilungsquoten sowohl bei inländischen als auch ausländischen
Tatverdächtigen erkennen. Eine Ursache dafür liegt wohl in der Reform des Strafrechts im
Jahr 2007 begründet, die das Ziel hatte, die Belegung der Strafvollzugsanstalten zu
reduzieren. Daher sollten anstelle gerichtlicher Verurteilungen häufiger Instrumente im
Rahmen außergerichtlicher Erledigungen mit und ohne Geldbußen zur Anwendung kommen
oder vermehrt Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit erfolgen.

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Weniger ausgeprägt ist dieser Trend bei afghanischen und russischen Personen. Bei ersteren
reduzieren sich die Verurteilungsquoten erst mit 2016 leicht. Im Vergleich der Altersgruppen
sind es vor allem afghanische Jugendliche, die weniger belastet sind, umgekehrt steigt die
Quote bei Jungen Erwachsenen dieser Nationalität. Die Verurteilungsquoten von russischen
Personen, die zur Anzeige gebracht wurden, bleiben hingegen tendenziell konstant, wobei
jene von Jugendlichen und Jungen Erwachsenen wellenförmig verlaufen, was ein Indikator für
bestimmte Kriminalitätskonjunkturen gepaart allenfalls mit lokalen polizeilichen
Schwerpunktsetzungen ist.
Analog der Anzeigenbelastung lässt sich auch die Verurteilungsbelastung der
Wohnbevölkerung gegliedert nach Staatszugehörigkeit indexikalisch vergleichen. (Abbildung
29) Ausländische StaatsbürgerInnen, die sich strafrechtlich etwas haben zu Schulden
kommen lassen, werden in Relation zum Anteil der AusländerInnen an der österreichischen
Wohnbevölkerung drei Mal so oft verurteilt. D.h., dass eine ausländische Staatsbürgerschaft
verglichen mit der Gesamtbevölkerung mit einer doppelt so hohe Anzeigenbelastung und einer
dreimal so hohen Verurteilungsbelastung einhergeht und sich also der Grad der
Kriminalisierung nach der polizeilichen Anzeige auch vor Gericht weiter verstärkt. Besonders
stark ausgeprägt ist diese Verstärkung sowohl bei AfghanInnen als auch RussInnen in
Österreich. Dort lag die Anzeigenbelastung beim 3- bis 3,5-Fachen und die
Verurteilungsbelastung sogar beim 5- bis 7-Fachen des jeweiligen Anteils an der
Gesamtbevölkerung. Umgekehrt schwächt sich die unterdurchschnittliche Belastung bei
ÖsterreicherInnen vor Gericht weiter ab.
Die Belastungsquoten bei AfghanInnen und RussInnen differieren nach dem Alter. Vor allem
russische Jugendliche sind in konstant hohem Maße von Verurteilungen betroffen, während
das bei afghanischen AlterskollegInnen nur in einzelnen Jahren der Fall ist. Im Vergleich dazu,
und auch zu Erwachsenen, sind die 18- bis 20-Jährigen hingegen nicht so hoch belastet. Es
ist einmal mehr ins Kalkül zu ziehen, dass die jährlichen Ausschläge der Belastungen auch
auf die mögliche Disparität von Anzeigen- bzw. Verurteilungsstatistik und der statistischen
Zugehörigkeit oder eben (noch-) nicht Zugehörigkeit zur Wohnbevölkerung zurückzuführen
sind.
Einen Einfluss auf die Verurteilungsbelastung hat aber wohl auch das Delikt, das der
Verurteilung zugrunde liegt. So wurden tatverdächtige AfghanInnen, die in den Jahren 2013
bis 2017 eines Drogendeliktes bezichtigt wurden, zu einem hohen Anteil, (20% bis 40%) auch
verurteilt und zwar sowohl Jugendliche als auch Erwachsene. (Abbildung 28) Nachdem, wie
im Detail noch zeigen sein wird, unerlaubter Umgang mit Drogen (§ 27 SMG) bei afghanischen
Tatverdächtigen in den letzten Jahren für rund ein Drittel aller Anzeigen verantwortlich ist,
erklären sich auch daraus die hohen Belastungsquoten, sowohl in Bezug auf Anzeigen als
auch Verurteilungen.

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Abbildung 26: Gerichtliche Verurteilungen, Anteile an Tatverdächtigen nach
Staatszugehörigkeit und Altersgruppen MW - 2012-2017)
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.
Abbildung 27: Gerichtliche Verurteilungen, Anteile an Tatverdächtigen nach
Staatszugehörigkeit und Altersgruppen (2012-2017)
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.

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Abbildung 28: Gerichtliche Verurteilungen nach Deliktgruppen, Anteile an
Tatverdächtigen nach Staatszugehörigkeit (2012-2017)
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.
Abbildung 29: Indexierte Verurteilungsbelastung in Relation zum Anteil an der
Wohnbevölkerung nach Staatsbürgerschaft im Verlauf 2012-2017
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.

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Abbildung 30: Indexierte Verurteilungsbelastung in Relation zum Anteil an der
Wohnbevölkerung nach Staatsbürgerschaft und Altersgruppen im Verlauf
2012-2017
Quelle: BMI, Statistik Austria, STATcube, IHS-Berechnungen.
6.2. Justizielle Reaktionen insgesamt
Einstellungen
Die Relation von Verurteilungen zu Anzeigen zeigt, dass der weitaus überwiegende Anteil aller
angezeigten Personen in der Folge nicht verurteilt wird. Strafverfahren können entweder
eingestellt werden, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder kein Grund zur
weiteren Verfolgung besteht.19 Eine Einstellung kann aber auch wegen Geringfügigkeit
erfolgen, wenn die Straftat nur mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter drei Jahren
bedroht ist. Diese Möglichkeit ist an die Schuldeinsicht des/r TäterIn gebunden und an die
geringe Wahrscheinlichkeit, dass der/die TäterIn oder andere Personen durch die Bestrafung
von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden würde bzw. würden.
19 Siehe dazu StPO §§ 190 ff.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 63
6.2.1. Diversion
Im Rahmen der Möglichkeiten der Erledigung eines begründeten Tatverdachtes, der an sich
ein Strafverfahren nach sich ziehen würde, kann darüber hinaus von der Staatsanwaltschaft
aber auch noch von RichterInnen ein außergerichtlicher Tatausgleich oder die Erbringung
einer gemeinnützigen Leistung initiiert werden, wenn der Tatsachverhalt hinreichend geklärt
ist aber eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nicht in Frage kommt. Neben einem
Tatausgleich und der Erbringung einer gemeinnützigen Leistung kann eine Diversion (Rücktritt
von der Verfolgung) unter diesen Voraussetzungen auch durch Zahlung eines Geldbetrages
oder die Bestimmung einer Probezeit in Kombination mit Bewährungshilfe erfolgen. Zu diesen
Voraussetzungen gehört, dass die Straftat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe
bedroht ist, die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat und die Schuld des
Beschuldigten nicht als „schwer“ anzusehen ist.20 Die Einschätzung der Schwere einer Tat
richtet sich u.a. nach dem Ausmaß der Planung und Vorbereitung, der Höhe des Schadens
sowie nach dem Ausmaß der Pflichtverletzungen und der Ablehnung rechtlich geschützter
Werte bzw. einer Gleichgültigkeit ihnen gegenüber.21
Nachdem statistische Daten zu justiziellen Verfahrenserledigungen veröffentlicht nicht
vorliegen, dazu wäre ein Zugriff auf die Justizstatistik Strafsachen erforderlich, der nach
Anfrage beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) dem IHS nicht gewährt wurde, wurden die
Anteile der übrigen Anzeigenhandlungen durch die Justiz auf der Grundlage von
Sekundärstudien hochgerechnet. Laut einer Studie des Instituts für Rechts- und
Kriminalsoziologie (IRKS) repräsentieren in Wien die Anteile aller diversionellen
Verfahrenserledigungen durch die Justiz, also sowohl von Staatsanwaltschaften als auch
Gerichten, an Tatverdächtigen mit österreichsicher Staatszughörigkeit 17%, bei EU-
Angehörigen ohne Österreich 12% und bei allen anderen Nationalitäten 11%.22 Die IRKS-
Studie differenziert nicht nach dem Geschlecht und auch nicht nach weiteren Nationalitäten,
sodass in der vorliegenden Studie die Anteile für alle Vergleichsgruppen nur auf der Basis aller
Nicht-EU-AusländerInnen geschätzt werden können. Nachdem die IRKS-Studie sich auf Wien
beschränkt, muss auch angenommen werden, dass die justizielle Praxis in Gesamtösterreich
dem annähernd entspricht. Auf Basis der vorliegenden Daten des Vereins „Neustart“, der in
Österreich einen Großteil der Straffälligenhilfe abdeckt, sowie des IRKS kann also
näherungsweise bestimmt werden, inwieweit bei den im Rahmen der dieser Studie
interessierenden Untersuchungsgruppen Diversion zur Anwendung kommt.
Die diesbezügliche Gegenüberstellung der Vergleichsgruppen dieser Studie lässt erkennen,
dass es hinsichtlich dieses Instruments der Verfahrenserledigung keine sehr großen
Unterschiede gibt, dass Diversion aber doch etwas öfter bei ÖsterreicherInnen angewandt
20 Siehe dazu StPO § 198.
21 Siehe dazu StGB § 32.
22 Siehe Walter Fuchs, Christina Schwarzl, Arno Pilgram, Öffentliche Sicherheit in Wien, IRKS-Working Paper Nr. 20,
Wien 2017, S. 28.

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64 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
wird. (Abbildung 31) Mit mehr als 70% sind Einstellungen bzw. Freisprüche sowohl bei In- als
auch AusländerInnen die weitaus häufigste Erledigungsform von Anzeigen. Etwas anders
stellt sich das bei den Zuwanderungsgruppen dar, bei denen Einstellungen und Freisprüche
zugunsten von Verurteilungen etwas weniger dominant sind. Im Falle afghanischer
StraftäterInnen kommt vermehrt auch Diversion zum Tragen.
Ob ein außergerichtlicher Tatausgleich versucht wird, ist primär eine Frage des Alters der
Tatverdächtigen. Wie Abbildung 33 zeigt, profitieren davon generell eher Junge Erwachsene
(18 bis 20 Jahre). Die Verfahren österreichischer und nicht-österreichischer Tatverdächtiger
dieser Altersgruppen werden stabil zu rund 60% außergerichtlich erledigt. Allerdings ist das
bei den ausländischen Vergleichsgruppen weit weniger der Fall (bei 20% bis 40% der
Straffälligen).
Verfahren
straffälliger
AfghanInnen,
RussInnen
bzw.
AlgerierInnen/MarokkanerInnen dieser Altersgruppe enden überwiegend in Freisprüchen bzw.
Einstellungen und ähneln hierin ihren jugendlichen „Landsleuten“ (Abbildung 32) mit der
Einschränkung, dass Junge Erwachsene dieser Nationalitäten in höherem Ausmaß verurteilt
werden. Das kann als Indiz dafür genommen werden, dass für diese Gruppe weder die
Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung noch einer Diversion in Frage kommt, da die
geschilderten Voraussetzungen (geklärter Sachverhalt, Schwere der Tat, Schuldeinsicht, etc.)
von der Staatsanwaltschaft offenkundig als nicht gegeben gesehen werden.23
Unter
Erwachsenen gibt es in Bezug auf die gerichtlichen Verfahrenserledigungen die geringsten
Unterschiede nach dem Unterscheidungskriterium der Staatsbürgerschaft. (Abbildung 33)
Zwischen 80% (InländerInnen) und 90% (AusländerInnen) enden in Einstellungen bzw.
Freisprüchen. Abgesehen von sehr geringen Anteilen (2% bis 4%), in denen von weiterer
Strafverfolgung zugunsten Diversion abgesehen wird, mündet der Rest final in gerichtlichen
Verurteilungen, in höherem Maße bei Aus- als bei InländerInnen.
23 Darüber hinaus könnten hier auch vorläufiger Rücktritte von der Verfolgung einer Straftat gemäß § 35 SMG eine
Rolle spielen, da, wie noch zeigen sein wird, afghanische StaatsbürgerInnen vermehrt Drogendelikte gem. § 27 SMG
begehen. Nach § 35 SMG hat die Staatsanwaltschaft für die Dauer von bis zu zwei Jahren von einer Verfolgung einer
Straftat nach §§ 27 Abs. 1 oder 2 oder 30 dann vorläufig zurückzutreten, „wenn die Straftatausschließlich für den
eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass
der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat.“

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 65
Abbildung 31: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen: Einstellung-
Freispruch/Diversion/Verurteilung nach Staatszugehörigkeit, 2012-2016
Quelle: Neustart, BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 32: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen bei Jugendlichen (14-17)
nach Staatszugehörigkeit, 2012-2016
Quelle: Neustart, BMI, IHS-Berechnungen.

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Abbildung 33: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen bei Jungen
Erwachsenen (18-20) nach Staatszugehörigkeit, 2012-2016
Quelle: Neustart, BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 34: Justizielle Reaktionen auf polizeiliche Anzeigen bei Erwachsenen (ab 21)
nach Staatszugehörigkeit, 2012-2016
Quelle: Neustart, BMI, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 67
6.3. Justizielle Bestätigung vs. Nicht-Bestätigung des Tatverdachtes
Auf der Grundlage der justiziellen Verfahrenserledigungen kann nun eine Trendanalyse
dahingehend durchgeführt werden, inwieweit sich der polizeiliche Tatverdacht letztlich
bestätigt hat, also in einer Verurteilung bzw. Diversion, wo die Schuld auch festgestellt ist,
münden oder nicht, also eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder aber ein
Freispruch erfolgten. Es werden dazu für die Vergleichsgruppen die Trendentwicklung von
Verurteilung und Diversion jener von Freispruch und Einstellung einander gegenübergestellt.
Aus Kongruenz und Divergenz der beiden Trends lässt sich ablesen, ob sich der polizeiliche
Tatverdacht nun bestätigt hat oder nicht.
Bei Tatverdächtigen mit österreichischer Staatsbürgerschaft ist diesbezüglich eine
weitegehende Kongruenz ersichtlich. (Abbildung 35) Sowohl Einstellung/Freispruch als auch
Diversion/Verurteilung weisen einen leicht fallenden Trend auf. Das bedeutet, dass sich die
Annahme der Polizei sehr gleichmäßig bestätigt aber auch nicht-bestätigt. Sehr ähnlich verhält
sich das mit der Gruppe nicht-österreichischer Tatverdächtiger, auch hier laufen die Trends
eher kongruent, wobei analog der Anzeigenentwicklung die Trends steigend sind. (Abbildung
36) In den Vergleichsgruppen der Zuwanderungspopulationen divergieren die beiden
Entwicklungen allerdings zum Teil deutlich. So bei afghanischen Tatverdächtigen, wo zwar
konform der Anzeigenentwicklung beide Parameter einen steigenden Trend aufweisen, aber
keine kongruente Entwicklung gegeben ist: Tendenziell steigt der Anteil an
Einstellung/Freispruch deutlich stärker als jener von Diversion/Verurteilung. (Abbildung 37)
Das bedeutet, dass sich der polizeiliche Anfangsverdacht entweder nicht bestätigt oder etwa
die Staatsanwaltschaft gem. § 35 SMG (siehe Fußnote 23) von einer Strafverfolgung vorläufig
zurücktritt. Diese Divergenz zeigt sich auch unter russischen (Abbildung 38) und vor allem
auch algerischen/marokkanischen (Abbildung 39) Tatverdächtigen. Das kann einerseits auf
eine größere Bedeutung von Drogendelikten hinweisen bzw. auf Delikte, die vermehrt in
Gruppen begangen werden, oder aber auch auf eine höhere polizeiliche Kontrolldichte, etwa
infolge von Schwerpunktaktionen. Somit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Anteil an
Personen, die an einer Tat nicht oder nur gering schuldhaft beteiligt waren, höher ist. In
solchen exponierten Gruppen besteht also eine erhöhte Anfälligkeit, sich polizeiliche Anzeigen
einzuhandeln, ohne dass sich daraus im weiteren Verlauf immer genügend Substanz für ein
Strafverfahren gibt oder ein solches aber – vorübergehend – eingestellt wird. Die nun folgende
Auswertung der Delikte, derer Tatverdächtige bezichtigt werden, sollte weitere Aufschlüsse für
diese besondere Exponiertheit von – jugendlichen – Zuwanderungsgruppen geben.

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68 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 35: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis
(Verurteilung oder Diversion) Trend 2012-2016 – TV Österreich
Quelle: Neustart, BMI, IRKS, IHS-Berechnungen.
Abbildung 36: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis
(Verurteilung oder Diversion) Trend 2012-2016 – TV Nicht-Österreich
Quelle: Neustart, BMI, IRKS, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 69
Abbildung 37: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis
(Verurteilung oder Diversion) Trend 2012-2016 – TV Afghanistan
Quelle: Neustart, BMI, IRKS, IHS-Berechnungen.
Abbildung 38: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis
(Verurteilung oder Diversion) Trend 2012-2016 – TV Russische Föderation
Quelle: Neustart, BMI, IRKS, IHS-Berechnungen.

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70 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 39: Polizeilicher Tatverdacht vs. gerichtliches Schulderkenntnis
(Verurteilung oder Diversion) Trend 2012-2016 – TV Algerien/Marokko
Quelle: Neustart, BMI, IRKS, IHS-Berechnungen.
7. Kriminalitätsbelastung nach Delikten
7.1. Staatszugehörigkeit und Alter
Das folgende Verlaufsdiagramm (Abbildung 40) beinhaltet alle polizeilich zur Anzeige
gebrachten Fälle nach den relevantesten Delikten des Strafgesetzbuches (StGB) im Vergleich
nach Staatszugehörigkeit der Tatverdächtigen. Dabei handelt es zwar um eine
Personenzählung, allerdings können einzelne Personen mehrfach vorkommen, je nachdem
ob diese mehrere voneinander unabhängige Delikte begangen haben und mehrfach angezeigt
wurden. Derzeit lässt die PKS noch keine andere Auswertung zu. Die Delikte sind farblich
nach Gruppen des StGB geordnet, in die Bereiche „Leib und Leben“ (rötlich markiert), „Delikte
gegen die Freiheit“ (grünlich markiert) und Eigentumsdelikte (mittelblau markiert). Darüber
hinaus sind im Rahmen dieser Studie Delikte gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung (gelb markiert) sowie Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz im Rahmen
strafrechtlicher Nebengesetze (hellblau markiert) von besonderem Interesse. Die Abbildung
gibt zunächst nur die Dimensionen des Kriminalitätsaufkommens unter den
Vergleichsgruppen wieder. Mit rund 180.000 Anzeigen entfällt der größte Teil auf
ÖsterreicherInnen, infolge der Zuwanderung steigt die Anzahl angezeigter Nicht-

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 71
ÖsterreicherInnen aber stark, diese liegt mittlerweile bei 120.000. Die im Fokus der Studie
stehende Zuwanderungspopulation der AfghanInnen ist, wie schon beschrieben,
entsprechend ihrer Zuwanderungsdynamik durch entsprechend stark steigende
Anzeigenzahlen bis auf rund 7.000 ab 2014 gekennzeichnet, detto die Gruppe der RussInnen
und AfghanInnen.
Abbildung 40: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten nach Deliktgruppen StGB –
Anzahl der Personen, Mehrfachzählungen, Staatsbürgerschaft, 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Die Darstellung der Anzeigen nach Anteilen der Deliktgruppen zeigt, im aggregierten Vergleich
von österreichischen und nicht-österreichischen Tatverdächtigen, für letztere merklich höhere
Anteile an Eigentumsdelikten, während erstere häufiger wegen Delikten gegen „Leib und
Leben“ angezeigt werden. Eine von beiden abweichende Deliktstruktur weisen afghanische
Tatverdächtige auf, die in den letzten Jahren vermehrt wegen Verstößen gegen das SMG
(Nebengesetze) zur Anzeige gebracht wurden. Hierin sind diese nur noch mit
AlgerierInnen/MarokkanerInnen vergleichbar, bei denen ebenfalls rund 30% aller Anzeigen auf
Verstöße gegen das SMG zurückgehen. Darüber hinaus werden AfghanInnen im Vergleich in
etwas höherem Ausmaß wegen Freiheits- und Sexualdelikten belangt. Vor allem Sexualdelikte
spielen bei RussInnen so gut wie keine Rolle, auch nicht im Vergleich mit InländerInnen, deren
Delinquenz ist vielmehr stark von Vermögensdelikten bestimmt, wobei es nach Altersgruppen
beträchtliche Unterschiede gibt.

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72 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Wird die Deliktzusammensetzung jeweils nach Altersgruppen differenziert, so zeigt sich, dass
unter den ÖsterreicherInnen vor allem Erwachsene und auch Junge Erwachsene wegen eines
Körperdelikts polizeilich aktenkundig werden. (Abbildung 45) Das ist in den übrigen
Vergleichsgruppen nicht der Fall. (Abbildung 43 bis Abbildung 46)
Der Altersvergleich zeigt aber auch, dass unabhängig von der Staatszugehörigkeit die Anteile
an Drogendelikten bei jüngeren DelinquentInnen (14-17 Jahre; 18-29 Jahre) viel höher sind.
Sehr ausgeprägt stellt sich das bei AfghanInnen und AlgerierInnen/MarokkanerInnen dar.
Der Altersgruppenvergleich unter tatverdächtigen AfghanInnen zeigt, dass anders als etwa bei
ÖsterreicherInnen auch Jugendliche stark in Delikten gegen Leib und Leben involviert sind
und dass Drogendelikte auch unter Erwachsenen vergleichsweise häufig sind.(Abbildung 44)
Darüber hinaus sind Sexualdelikte bei AfghanInnen altersunabhängig mit einem Anteil von
höchstens 5% an allen Anzeigen leicht überrepräsentiert. Dazu steigt in dieser Gruppe mit
dem Alter auch der Anteil an Freiheitsdelikten. Diese spezielle Deliktsstruktur erlaubt für diese
Zuwanderungsgruppe die Annahme einerseits mangelnder sozioökonomischer Integration,
sich äußernd etwa in vermehrten Drogendelikten, und andererseits soziokultureller Anomie,
etwa als Folge fehlender familiärer Strukturen in der männlich dominierten Gruppe
Alleinflüchtender bzw. unbegleiteter Jugendlicher.
Abbildung 41: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB
– Staatsbürgerschaft, 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 73
Abbildung 42: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB
in den Altersgruppen – Österreich 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 43: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB
in den Altersgruppen – Nicht-Österreich 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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74 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 44: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB
in den Altersgruppen – Afghanistan 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 45: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB
in den Altersgruppen – Russische Föderation 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 75
Abbildung 46: Tatverdächtige – angezeigte Straftaten, Anteile der Deliktgruppen StGB
in den Altersgruppen – Algerien/Marokko 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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76 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
7.2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung
Die Fragestellung der Studie richtet sich explizit nach der Frage, ob die Population der
AfghanInnen in Österreich eine besondere Affinität zu Sexualdelikten aufweist. Für eine
Beantwortung sind zunächst die Fallzahlen im Vergleich zu anderen StaatsbürgerInnen
darzustellen. (Abbildung 47) Im Berichtsjahr 2018 wurden österreichweit insgesamt rund
5.000 Anzeigen im Bereich von Delikten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
eingebracht. Davon wurden etwa 3.300 mutmaßlich von österreichischen und 1.700 von
ausländischen StaatsbürgerInnen begangen. Von den 1.700 entfielen 250 oder rund 15% auf
AfghanInnen. Bezogen auf die Wohnbevölkerung lag die Belastung von ÖsterreicherInnen bei
0,05%, von allen AusländerInnen bei rund 0,1% und von AfghanInnen bei 0,5%. (Abbildung
48) Der für diese Deliktgruppe ermittelte Belastungsindex ergibt für AfghanInnen im Jahr 2018
eine 7 Mal so hohe Belastung bei Sexualdelikten als es ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung
entspricht. (Abbildung 49) Dabei zeigen sich Erwachsene aber auch die Altersgruppe der 18-
bis 20-Jährigen (Junge Erwachsene) besonders exponiert. In einzelnen Berichtsjahren ist die
Belastung aber auch bei Jugendlichen hoch. Generell sind alle Altersgruppen diesbezüglich
durch starke Schwankungen im Zeitverlauf charakterisiert und das deutet auf polizeiliche
Ermittlungserfolge hin. Die Vergleichsgruppe der RussInnen zeigt sich hinsichtlich von
Sexualdelikten dagegen tendenziell unterdurchschnittlich belastet.
Abbildung 47: Anzahl der angezeigten Straftaten (Fälle) von Delikten gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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Abbildung 48: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten (Detail) gegen die sexuelle Integrität
und Selbstbestimmung – Anteil an der Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, 2005-
2018, bereinigt
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 49: Belastungsindex - Delikte gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung, 2005-2018, Staatsbürgerschaft/Alter, bereinigt
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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78 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Werden nun die Einzeldelikte im Kontext aller Sexualdelikte in den Fokus genommen, so
stellen in allen Vergleichsgruppen „Belästigung/öffentliche geschlechtliche Handlungen“ und
„Vergewaltigung“ die häufigsten Delikte dar, insbesondere bei Nicht-ÖsterreicherInnen und
darunter bei AfghanInnen. (Abbildung 50) Das Delikt „Missbrauch Minderjähriger“ sowie
„Pornografische Darstellung Minderjähriger“ sind bei inländischen Tatverdächtigen stärker
repräsentiert.
Letzteres
in
einzelnen
Berichtsjahren
aber
auch
bei
ausländischen/afghanischen Personen.
Abbildung 50: Anteile Einzeldelikte von Delikten gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 79
Abbildung 51: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung insgesamt – Anteil an der Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit
und Alter (Strafmündige), 2005-2018, bereinigt
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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80 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
7.3. Delikte im Rahmen des Suchtmittelgesetzes (SMG)
Gegenüber der Anzahl an Sexualdelikten gelangen Verstöße gegen das SMG fast doppelt so
oft zur Anzeige, im Jahr 2018 waren österreichweit etwa 37.000 Fälle zu verzeichnen, darunter
24.000 österreichische und 13.000 ausländische Tatverdächtige. Innerhalb der ausländischen
Tatverdächtigen fanden sich rund 2.200 oder 13% AfghanInnen. In der Regel gelangt im
Rahmen des SMG das Delikt § 27 SMG, der unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln zur Anzeige.
(Abbildung 52)
Abbildung 52: Anzahl der angezeigten Straftaten (Fälle) von Delikten gegen das SMG
nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Bezogen auf die Wohnbevölkerung, werden wegen Verstößen gegen das SMG 0,4% aller
strafmündigen InländerInnen und 0,6% aller AusländerInnen, aber 4% der AfghanInnen in
Österreich belangt. (Abbildung 53)

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 81
Abbildung 53: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten (Detail) gegen das SMG – Anteil an
der Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, 2005-2018, bereinigt
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Der Belastungsindex erlaubt eine demografische Spezifizierung der Belastung. (Abbildung 54)
So sind erwachsene AfghanInnen im besonderen Maße mit Anzeigen im Rahmen des SMG
belastet und zwar neun Mal so stark als es ihrem Anteil an der erwachsenen
Gesamtbevölkerung entspricht.
Das betrifft aber auch strafunmündige Jugendliche die, bemessen an ihrem Anteil an allen
Jugendlichen bis 14 Jahre, im Jahr 2018 fünf Mal so stark mit Anzeigen wegen Verstößen
gegen das SMG belastet waren. Tendenziell stieg diese Belastung der afghanischen
Wohnbevölkerung in Österreich seit 2010 aber in allen Altersgruppen. Im Verlauf sind aber
einzelne jährliche Ausschläge erkennbar, was mit lokalen polizeilichen Schwerpunktsetzung
in Gebieten mit besonderer Deliktproblematik zu tun haben dürfte, da Verstöße gegen das
SMG in der Regel im Kontext polizeilicher Kontrollen festgestellt und eher nicht durch
Anzeigen Dritter aktenkundig werden.

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82 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 54: Belastungsindex - Delikte gegen das SMG, 2005-2018,
Staatsbürgerschaft/Alter, bereinigt
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.
Abbildung 55: Straftaten (TV - Fälle) von Delikten gegen das SMG insgesamt – Anteil an
der Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit und Alter (Strafmündige), 2005-2018,
bereinigt
Quelle: BMI, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 83
8. Kriminalitätskonjunkturen im Spiegel des KPA
In den nun folgenden Abschnitten werden anhand des Datenpools des Kriminalpolizeilichen
Aktenindex (KPA) Kriminalitätskonjunkturen, Kriminalitätsverläufe und Kriminalitätskarrieren
identifiziert und ausgewertet. Bei dieser Quelle handelt es sich um eine kriminalpolizeiliche
Anfallsdatensammlung in der Folge einer bekanntgewordenen Straftat (Anzeige), bei der sich
entsprechend dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein „besonderer Bedarf“ zeigt. Ein solcher
Bedarf ergibt sich dann, wenn die mutmaßliche Tat im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“
begangen wurde oder dies wegen „Art der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des
Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe“ als erforderlich erscheint. (§ 65 SPG) In
solchen
Fällen
sind
die
Sicherheitsbehörden
ermächtigt,
umfassendere
Personeninformationen, wie Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, etc. zu
erheben, zu verarbeiten und allenfalls auch andere Behörden weiter-„verarbeiten“. (§ 57 SPG)
Die polizeilichen Behörden verfügen dabei über einen beträchtlichen Ermessensspielraum, da
im Gesetz das, was unter „Art und Ausführung der Tat“ oder „Persönlichkeit“ zu verstehen ist,
nicht näher definiert wird.
Der KPA beinhaltet Fälle erkennungsdienstlicher Erhebungen, die mit anonymisierten
Personenkennziffern versehen sind. Das SPG sieht dabei eine Löschung dann vor, wenn es
in einem Zeitraum von fünf Jahren nach einem Eintrag zu keinem weiteren kommt oder wenn
das Verfahren eingestellt wird. Es können also pro Person mehrere Fälle erfasst sein. Anhand
der Kennziffern lassen sich über ein umfangreiches Kodierungsverfahren personalisierte
Verläufe rekonstruieren.
8.1. Zugang und Bestand
8.1.1. KPA-Jahrgangszugangskohorten (KH)
Für die Zugänge zum KPA-Bestand können Jahrgangskohorten gebildet werden, die sich
daraus definieren, in den Jahren vor der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung noch
nicht im KPA aufgeschienen zu sein. Insofern handelt es sich also um jährliche Neuzugänge.
Die folgende Darstellung (Abbildung 56) zeigt, gegliedert nach der Staatsangehörigkeit der
gewählten Zuwanderungsgruppen, die Zusammensetzung des jährlichen KPA-Bestandes des
Bundesgebietes nach Zugangskohorten. Während die jährlichen Zugangskohorten aus der
Gruppe tatverdächtiger russischer StaatsbürgerInnen seit 2014 eine konstante Größe von
etwa 500 Personen aufweist, sind jene von AfghanInnen in diesem Zeitraum noch stark im
Steigen begriffen, von etwa 500 auf 1.500 ab 2015. In den Folgejahren reduzieren sich die
Anteile einzelner Jahreskohorten sukzessive wieder. Allerdings finden sich aus der Gruppe
der AfghanInnen doch verhältnismäßig viele auch in den Folgejahren in der KPA wieder,
ähnlich tatverdächtigen AlgerierInnen/MarokkanerInnen. Das ist ein Indiz für die größere
Bedeutung von Drogendelikten in diesen Gruppen, im Gegensatz etwa zu RussInnen.

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84 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Die Messung der Folgedelinquenz mittels eines Indikators ist Thema von Kapitel 10.
Die KPA-Zugänge in Wien bieten eine Vergleichsmöglichkeit mit ausgewählten
Zuwanderungspopulationen, aber auch mit ÖsterreicherInnen und Nicht-ÖsterreicherInnen
dieses Datenbestandes. (Abbildung 57) Es ist erkennbar, dass auch in letzteren die Größe der
Zugangskohorten ab 2017 deutlich wächst, allerdings ist die Folgedelinquenz nach dem
Erstzugang weniger stark ausgeprägt.
Abbildung 56: KPA – Einzelpersonen pro Jahr – Ö-Bundesgebiet, Zusammensetzung
nach Kohortenzugehörigkeit Personen – Afgh., RF, Alg./Mar., (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 85
Abbildung 57: KPA – Einzelpersonen pro Jahr – Wien, Zusammensetzung nach
Kohortenzugehörigkeit Personen – Ö, N-Ö, Afgh., RF, Alg./Mar., (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
8.1.2. Zusammensetzung KPA-Bestand nach Tatort (Bundesland)
Die Verteilung der Tatverdächtigen der zu vergleichenden Zuwanderungsgruppen nach
Bundesländern ist im Kontext des KPA-Bestandes sehr gut rekonstruierbar. Über alle Gruppen
hinweg hat Wien als Tatort die relativ größten Anteile, insbesondere wenn Kombinationen mit
der Ostregion berücksichtigt werden. Eine Kombination aus mehreren Bundesländern ergibt
sich dann, wenn Personen in einem Jahr KPA-relevante Straftaten in mehreren
Bundesländern verübt haben. KPA-Personen mit russischer bzw. algerischer/marokkanischer
Staatsbürgerschaft wurden seit 2014 zu weit mehr als 50% in Wien bzw. auch der Ostregion
aktenkundig. AlgerierInnen/MarokkanerInnen wurden zudem vermehrt auch in Tirol registriert.
Anders stellt sich die Verteilung der Tatorte bei afghanischen StaatsbürgerInnen des KPA dar,
hier spielt Wien alleine bzw. in Kombination mit der Ostregion mit zusammen rund 40% eine
etwas geringere Rolle. Infolge wohl der Verteilung von Flüchtlingen auf das gesamte
Bundesgebiet, überwiegt der Anteil aller anderen Bundesländer außer Wien mit über 50%.
Eine besondere Häufung in einzelnen Bundesländern ist dabei nicht festzustellen.
Die Dominanz von Wien als Tatort bewirkt, dass die KPA-Stichprobe „Wien“ für einzelne
Variable als repräsentativ für das Bundesgebiet gelten kann. Im Folgenden etwa für die
Geschlechts- und Altersverteilung, den Anteil der Ersttäterschaft sowie die Anteile der
Deliktgruppen.

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86 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 58: KPA –Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Ö-Bundesgebiet, Anteile
der Bundesländer – Afghanistan, RF, Algerien/Marokko, (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 87
8.1.3. Zusammensetzung KPA-Bestand nach Geschlecht
Hinsichtlich der Geschlechtsstruktur zeigt sich auch im KPA die Dominanz männlicher
Straftäter unter AfghanInnen und vor allem auch unter AlgerierInnen/MarokkanerInnen. Im
Durschnitt aller In- und AusländerInnen beträgt der Anteil von Männern im KPA-Bestand
zwischen 80% und 90%.
Abbildung 59: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Wien -
Geschlechterverteilung (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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88 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
8.1.4. Zusammensetzung KPA-Bestand nach Altersgruppen
Die Altersgruppenanteile an den KPA-Jahresbeständen differieren stark nach den
Vergleichsgruppen. Augenfällig sind die sehr hohen Anteile von Jugendlichen (14-17 Jahre)
und Jungen Erwachsenen (18-20 Jahre) unter afghanischen (zusammen zwischen 50% und
60%), aber auch russischen Tatverdächtigen (zusammen zwischen 30% und 40%). Diese
Altersgruppen machen bei österreichischen Tatverdächtigen in der KPA ab 2014 etwas
weniger als 30% aus, unter nicht-österreichischen sogar nur 20%, womit der überwiegende
Anteil in diesen Staatsbürgerschaftsgruppen auf Erwachsene StraftäterInnen entfällt. Eine fast
idente Altersverteilung weisen AlgerierInnen/MarokkanerInnen in der KPA auf.
Abbildung 60: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Wien - Altersverteilung
(2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 89
8.1.5. Erstaufnahmen im KPA-Bestand
Die Jahresbestände des KPA wurden auch nach dem Kriterium ausgewertet, ob Personen
erstmals oder aber auch schon in den vorhergehenden Jahren registriert wurden. Dabei wurde
2005 als Jahr bestimmt, ab dem Einträge registriert wurden. Grundsätzlich beträgt dieses
Verhältnis in der Gruppe österreichischer StaatsbürgerInnen ab 2015 60 Erstaufnahmen zu
40 wiederholten Aufnahmen. Bei ausländischen StaatsbürgerInnen ist der Anteil an
Erstaufnahmen
mit
70%
höher,
so
auch
unter
AfghanInnen
und
AlgerierInnen/MarokkanerInnen. Anders stellt sich das bei RussInnen dar, wo dieses
Verhältnis bei rund 50:50 liegt, was mit einem höheren Maß an verstetigter Delinquenz, einer
besonderen Deliktstruktur und/oder höherem polizeilichen Verfolgungsdruck zu tun haben
kann.
Abbildung 61: KPA – Einzelpersonen – Wien: Erst- vs. WiederholungstäterInnen, (2009-
2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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90 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
8.1.6. Zusammensetzung nach Deliktgruppen
Die Delikte, derentwegen tatverdächtige Personen in den KPA aufgenommen wurden,
unterscheiden sich unter den Vergleichsgruppen vor allem hinsichtlich des Anteils der
Verstöße gegen das SMG, die hinter Vermögensdelikten bei In- und AusländerInnen die
zweitgrößte Rolle spielen. (Abbildung 62) Besonders stark ist das in der Gruppe afghanischer
bzw. algerischer/marokkanischer Tatverdächtiger ausgeprägt, wo Verstöße gegen das SMG
in einzelnen Jahren sogar die relativ größten Anteile repräsentieren. Solche sind hingegen in
der russischen Vergleichsgruppe nur unterdurchschnittlich vertreten, dafür sind in dieser
Gruppe etwa Verstöße gegen das Waffengesetz in Kombination mit Delikten gegen
Leib/Leben bzw. Freiheitsdelikten etwas häufiger. In der Deliktstruktur von afghanischen
StraftäterInnen sind neben dem SMG auch noch etwas höhere Anteile an Delikten gegen
Leib/Leben bzw. Freiheitsdelikten sowie seit 2015 auch Straftaten im Kontext der sexuellen
Integrität und Selbstbestimmung auffällig.
Abbildung 62: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Wien, Anteile
Deliktgruppen (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
In Bezug auf die Deliktstruktur gibt es zwischen der Stichprobe „Wien“ sowie dem
Gesamtbestand für die gewählten Zuwanderungsgruppen doch signifikante Unterschiede.
Das betrifft in erster Linie den Anteil von Drogendelikten; dieser reduziert sich mit der
Einbeziehung aller Bundesländer stark: (Abbildung 63) Während er bei AfghanInnen auf der

Page 99
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 91
Ebene Wiens in den Jahren 2017 und 2018 35% bis 40% beträgt, liegt er im Bundesgebiet mit
25% bzw. 20% deutlich darunter. Gleiches gilt für die Gruppen der RussInnen und
AlgerierInnen/MarokkanerInnen innerhalb des KPA-Bestandes. Darin äußern sich eine
Konzentration dieser Delikte in größeren Ballungsräumen und damit verbundene Formen
eines
binnenösterreichischen
„Kriminaltourismus“
dieser
Gruppen,
wovon
in
ExpertInneninterviews berichtet wurde.
Abbildung 63: KPA – Gesamtzahl/Einzelpersonen pro Jahr – Ö-Bundesgebiet, Anteile
Deliktgruppen, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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92 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
8.2. KPA-Verhältnis Fälle zu Personen, Kriminalitätsbelastung
Der Vorteil des KPA gegenüber der PKS besteht in der eindeutigen Zuordnung von
Einzeldelikten zu Einzelpersonen in der Form anonymisierter Personennummern.
Solchermaßen lassen sich in dem Falle, dass Personen in einem Zeitraum mehrere Delikte
begangen haben, im Gegensatz zur PKS, diese denen auch eindeutig zuordnen und
entsprechende Verläufe und Karrieren nachvollziehen. In der folgenden Abbildung 64 ist für
die Vergleichsgruppen der gewählten jüngeren Zuwanderungspopulationen die Anzahl der
KPA-Personen jenen der KPA-Fälle gegenübergestellt. Im Berichtsjahr 2018 stehen demnach
rund 2.600 mutmaßlich in den KPA aufgenommenen afghanischen StraftäterInnen rund 5.000
Fälle gegenüber. Dem stehen wiederum die rund 7.000 Fälle der PKS gegenüber, die
gewissermaßen die Grundgesamtheit an angezeigten Straftaten bildet. Das Verhältnis von
Fällen zu Tatverdächtigen des KPA lässt sich nun auch auf die PKS anwenden. So stehen den
7.000 PKS-Fällen (= Personen, die aufgrund verschiedener Delikte aktenkundig wurden)
de facto 3.800 afghanische einzelne Tatverdächtige gegenüber, die für alle Anzeigen dieser
Gruppe verantwortlich zeichnen. Sehr ähnlich stellt sich dieses Verhältnis auch bei russischen
Tatverdächtigen dar, bei AlgerierInnen/MarokkanerInnen kommen auf eine physische Person
noch etwas mehr Fälle. Das hängt, wie noch zu zeigen sein wird, mit der größeren Relevanz
von Drogendelikten zusammen, wo mehrfache Anzeigen gegen Einzelpersonen üblich sind.
Aufgrund der hohen Fallzahlen konnte im Rahmen der vorliegenden Studie auf Bundesebene
kein Vergleich mit österreichischen bzw. nicht-österreichischen KPA-Personen/Fällen
angestellt werden. Stattdessen wurde dazu Wien gewissermaßen als Stichprobe
herangezogen. (Abbildung 65) Dabei zeigt sich, dass österreichische Tatverdächtige in
geringerem Ausmaß mit Mehrfachanzeigen konfrontiert sind, im Jahr 2018 fanden sich etwa
12.000 Personen im KPA, die zusammen für 21.000 KPA-Fälle verantwortlich waren.
Umgelegt auf PKS-Anzeigen, stünden den rund 40.000 angezeigten Tatverdächtigen, die auch
mehrfach angezeigt worden sein konnten, rund 23.000 physische Einzelpersonen gegenüber,
auf deren Konto die Gesamtzahl der Anzeigen ginge. In der Gruppe der Tatverdächtigen mit
nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft, ist das Verhältnis von Fällen zu Personen ähnlich
wie bei afghanischen und russischen Tatverdächtigen in etwa 2:1.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 93
Abbildung 64: KPA/TV: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen) vs. Personen
(= Einzelpersonen)- – Ö-Bundesgebiet, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko
(2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
Abbildung 65: KPA/TV: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen) vs. Personen
(= Einzelpersonen) – Wien (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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94 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
8.2.1. Kriminalitätsbelastung im (KPA-)Verhältnis Fälle zu Personen
Auf der Grundlage des Verhältnisses von KPA-Fällen zu KPA-Personen lässt sich eine
entsprechend modifizierte, auf einzelne Personen bezogene Kriminalitätsbelastung der
Wohnbevölkerung ermitteln. (Abbildung 66) Während auf Basis der PKS im Jahr 2018 13%
aller in Österreich aufhältigen Personen mit afghanischer Staatsbürgerschaft qua polizeilicher
Anzeige unter Tatverdacht geraten, so würde sich dieser Anteil im Falle einer Rückrechnung
auf tatverdächtige physische Einzelpersonen auf rund 7% verringern. Angewandt auf
russische Tatverdächtige, würde die Belastung dieser Bevölkerungsgruppe im Jahr 2018 von
8% auf 4% fallen. Wenn die Kriminalitätsbelastung nur auf Basis von Einzelpersonen
berechnet werden würde, so wäre diese bei AfghanInnen also etwa um die Hälfte reduziert.
Abbildung 66: KPA/TV-Kriminalitätsbelastung: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen)
vs. Personen (= Einzelpersonen) – Ö-Bundesgebiet, Afghanistan, RF, (2005-
2018), bereinigt
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.
Werden nur die Fälle/Personen der KPA zur Ermittlung der Belastung herangezogen, was im
Kontext der KPA-basierten Auswertungen im weiteren Verlauf so gehalten wird, so liegt die
Belastung bei AfghanInnen auf Ebene von Einzelpersonen bei 5% und bei RussInnen bei 3%.
Im Rahmen der KPA-Stichprobe „Wien“, wo ein Vergleich auch mit österreichischen und nicht-
österreichischen StaatsbürgerInnen möglich ist, verringert sich 2018 die Belastung bei
ÖsterreicherInnen entsprechend der geringeren Fallbelastung pro Tatverdächtiger/m um
weniger als die Hälfte von 3,6% auf 2%. Auf im Vergleich zum gesamten Bundesgebiet

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 95
niedrigerem Niveau beträgt das Ausmaß der Reduktion der Belastung auf
Einzelpersonenebene bei AfghanInnen und RussInnen in Wien 50%. (Abbildung 67)
Abbildung 67: KPA/TV-Kriminalitätsbelastung: Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen)
vs. Personen (= Einzelpersonen) – Wien (2009-2018), bereinigt
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.
8.2.2. Kriminalitätsbelastung (KPA) nach Altersgruppen
Die Kriminalitätsbelastung auf Ebene der Einzelpersonen auf Basis des KPA kann auch
differenziert nach Altersgruppen berechnet werden. Demnach liegt in Wien die
Bevölkerungsbelastung unter erwachsenen ÖsterreicherInnen seit 2015 relativ konstant bei
etwa 1%, unter Nicht-ÖsterreicherInnen und RussInnen bei 2% und unter AfghanInnen um
3%. (Abbildung 68) Sehr viel höher bleibt auch in der KPA-Berechnung die grundsätzliche
Belastung Junger Erwachsener. Diese beträgt bei ÖsterreicherInnen dieser Altersgruppe seit
2015 bei leicht steigender Tendenz 4%, bei Nicht-ÖsterreicherInnen schwankend um 5% und
bei AfghanInnen - abgesehen vom Ausreißer des Jahres 2017 - um 9%. Besonders stark
belastet zeigen sich seit 2015 afghanische Jugendliche, deren Belastung stieg auch im KPA-
Kontext in den Jahren 2017 und 2018 auf rund 11%, während jene der russischen
Vergleichsaltersgruppe zwischen 4% und 6% schwankte.

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96 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Die KPA-Auswertungen erlauben für AfghanInnen und RussInnen einen Vergleich zwischen
Wien und Gesamtösterreich, allerdings ergeben sich daraus hinsichtlich der
Kriminalitätsbelastung keine großen Unterschiede. (Abbildung 69)
Abbildung 68: KPA Kriminalitätsbelastung (Einzelpersonen), Altersgruppen – Wien
(2009-2018), bereinigt
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.
Abbildung 69: KPA Kriminalitätsbelastung (Einzelpersonen), Altersgruppen – Ö-
Bundesgebiet, Afghanistan, RF (2005-2018), bereinigt
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 97
9. Sexualdelikte und Drogendelikte – Basis KPA
Im Rahmen dieser Studie gilt Delikten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
sowie Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) besonderes Augenmerk. In den
folgenden Abschnitten werden diese Bereiche auf der Grundlage des KPA-Bestandes im
Detail behandelt. Dazu steht zum einen für die gewählten Zuwanderungspopulationen der
AfghanInnen, RussInnen und AlgerierInnen/MarokkanerInnen die österreichische
Grundgesamtheit zur Verfügung, die daher aber nur untereinander aber nicht mit der
Gesamtheit aller ÖsterreicherInnen und Nicht-ÖsterreicherInnen verglichen werden kann.
Diesen Vergleich vermag die KPA-Auswertung des Bundeslandes Wien zu leisten. Aufgrund
des Umstandes, dass, wie gezeigt wurde, zumindest die Hälfte der Personen der gewählten
Zuwanderungspopulationen in Wien straffällig wurde, kann Wien als geeignete repräsentative
Stichprobe im nationalen Rahmen gelten.
In der Detailanalyse wird also je nach Aussagegehalt sowohl auf die Grundgesamtheit als
auch die Stichprobe „Wien“ rekurriert.
9.1. Sexualdelikte
Im Rahmen der vorangehenden Darstellungen der Deliktgruppen nach deren Anteilen an der
Gesamtkriminalität wurde schon offenkundig, dass Delikte gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung einen verhältnismäßig kleinen Anteil an allen Delikten haben. In der
folgenden Abbildung 70 sind für Wien die Fallzahlen der PKS als Grundgesamtheit jenen der
KPA als Teilmenge davon, gegliedert nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft, einander
gegenübergestellt. Im Berichtsjahr 2018 kamen in Wien rund 620 Fälle unter Beteiligung von
österreichischen Tatverdächtigen und 640 Fälle mit einer anderen als österreichischeren
Staatsbürgerschaft der Tatverdächtigen zur Anzeige. Von letzteren fanden sich 460, von
ersteren 360 im KPA wieder. Es wurde bei nicht-österreichischen Tatverdächtigen also von
einem
höheren
öffentlichen
Gefährdungspotenzial
ausgegangen.
Unter
den
Zuwanderungspopulationen wiesen 2018 mutmaßliche SexualstraftäterInnen afghanischer
Herkunft in Wien mit rund 80 Anzeigen die höchste Fallzahl auf, davon fanden sich rund 60
auch in der KPA wieder.
Werden nun für die Vergleichsgruppen die entsprechenden Fallzahlen von Sexualdelikten auf
Bundesebene herangezogen, (Abbildung 71) so ragen ebenfalls afghanische StraftäterInnen
mit rund 275 PKS-Anzeigen (252 physische Personen) und 175 KPA-Registrierungen im Jahr
2018 deutlich hervor. Dabei ist bis 2015 ein stetiger und ab diesem Jahr ein markanter Anstieg
der Zahlen ersichtlich. Die Gruppen der RussInnen und AlgerierInnen/MarokkanerInnen
kommen, von einzelnen Jahresausreißern abgesehen, nicht über 25 Fälle hinaus.

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98 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Unter allen Sexualdelikten sind in allen Vergleichsgruppen § 208 Vergewaltigung, § 207a
Pornografische Darstellung Minderjähriger sowie § 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche
geschlechtliche Handlungen, u.a. „Grapschen“, die häufigsten Delikte. Bei österreichischen
mutmaßlichen SexualstraftäterInnen kommt auch noch § 206 Missbrauch von Unmündigen
als häufiges Delikt hinzu.
Im KPA-Bestand können nun in einem weiteren Verfahren Fälle von Sexualdelikten eindeutig
einzelnen Personen zugeordnet werden. (Abbildung 72) So wurden in der KPA-Gruppe der
AfghanInnen 2018 österreichweit rund 180 Sexualdelikte bekannt, die von rund 165 Personen
verübt wurden. Das bedeutet, dass bei Sexualdelikten Mehrfachdelikte die Ausnahme bilden.
Im Vergleich dazu lassen die rund 3.375 wegen Sexualdelikten erfolgten PKS-Anzeigen gegen
ÖsterreicherInnen auf rund 3.094 physische Tatverdächtige bzw. 1.969 Personen in der KPA
schließen. Aus den entsprechenden rund 1.880 Anzeigen gegen Tatverdächtige mit nicht-
österreichsicher Staatsbürgerschaft lassen sich 1.723 physische Personen ermitteln, von
denen 1.097 in den KPA aufgenommen wurden.
Abbildung 70: KPA/PKS-TV Fälle – Personen (Mehrfachanzeigen möglich) – Wien,
Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung (bereinigt), (2009-2018)
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 99
Abbildung 71: KPA vs. PKS-TV – Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen möglich) – Ö-
Bundesgebiet, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung, Afghanistan, RF,
Algerien/Marokko (2010-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
Abbildung 72: KPA Personen/Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen möglich) vs KPA-
Einzelpersonen
Ö-Bundesgebiet,
Delikte
gg.
Sex.
integr./Selbstbestimmung, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2010-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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100 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
9.1.1. Österreich: Bundesländer (Anteile)
Auf der Basis der KPA-Daten kann für die ausgewählten Zuwanderungsgruppen die Verteilung
der mutmaßlichen SexualstraftäterInnen auf die Bundesländer ermittelt werden. Afghanische
Tatverdächtige konzentrierten sich im Jahr 2015 noch stark im Raum Wien, ab 2016 ist aber
eine gleichmäßigere Verteilung auf alle Bundesländer erkennbar.
In den Gruppen russischer und algerischer/marokkanischer StaatsbürgerInnen, die - wie
gezeigt - nur sehr wenige Anzeigen wegen Sexualdelikten verzeichnen, spielt die Region Wien
als Tatort anteilsmäßig die größte Rolle.
Abbildung 73: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, Delikte gg. Sex.
integr./Selbstbestimmung: Anteile Bundesländer, Afghanistan, RF,
Algerien/Marokko (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 101
9.1.2. Wien: Anteile Sexualdelikte
Innerhalb der Sexualdelikte interessieren die Anteile der Einzeldelikte und allfällige
Unterschiede hinsichtlich der Staatsbürgerschaft. Im Vergleich zwischen ÖsterreicherInnen
und Nicht-ÖsterreicherInnen ist die Varianz nicht sehr stark ausgeprägt; Vergewaltigung (bei
AusländerInnen etwas stärker ausgeprägt), pornografische Darstellung Minderjähriger
(stärker ausgeprägt bei InländerInnen) sowie sexuelle Belästigung und öffentliche
geschlechtliche Handlungen sind die häufigsten Delikte. ÖsterreicherInnen werden darüber
hinaus in etwas stärkerem Ausmaß auch wegen Missbrauchs von Unmündigen zur Anzeige
gebracht. Unter afghanischen Tatverdächtigen ist die Konzentration auf die drei
dominierenden Delikte besonders ausgeprägt, wobei mit den mengenmäßig starken
Zugangskohorten ab 2015 der Anteil an „Vergewaltigung“ kontinuierlich ab-, und jener an
„pornografischer Darstellung Minderjähriger“ umgekehrt sukzessive zunahm. Nur wenig
Aussagegehalt hat aufgrund der geringen Fallzahlen die Verteilung bei den anderen
Vergleichsgruppen.
Abbildung 74: KPA – Einzelpersonen, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung:
Einzeldelikte, Anteile - Wien (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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102 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
9.1.3. Wien: Altersverteilung – Kriminalitätsbelastung
Die Altersverteilung bei Sexualdelikten offenbart nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft
doch Unterschiede. Prinzipiell dominieren sowohl unter österreichischen als auch nicht-
österreichischen Tatverdächtigen mit rund 80% Erwachsene. Allerdings nicht bei AfghanInnen,
dort liegt der Anteil Erwachsener nur bei rund 60%, dafür sind Junge Erwachsene mit etwa
20% fast doppelt so stark belastet. Unter den wenigen russischen Tatverdächtigen finden sich
überdurchschnittlich viele Jugendliche, unter AlgerierInnen/MarokkanerInnen Erwachsene.
Abbildung 75: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung:
Altersverteilung (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 103
9.1.4. Wien: Kriminalitätsbelastung
Die Altersverteilung bei Sexualdelikten vermag noch nichts über die Kriminalitätsbelastung der
Altersgruppen mit Sexualdelikten auszusagen. Der Bezug auf die jeweilige Wohnbevölkerung
(Abbildung 76) kehrt die Verhältnisse gewissermaßen um. So sind es hier vor allem
Jugendliche und Junge Erwachsene die relativ stärker belastet sind., wobei die diesbezügliche
Kriminalitätsbelastung mit im Altersdurchschnitt bis rund 0,05% der Bevölkerung
(österreichische oder nicht-österreichische Staatsbürgerschaft) gering ist. Afghanische
StaatsbürgerInnen in Österreich sind mit 0,2% bis 0,3% vergleichsweise stark belastet. Wobei
in dieser Gruppe zwar auch die jüngeren strafmündigen Altersgruppen höher belastet sind,
allerdings ist der Abstand zu den Erwachsenen nicht so hoch. Unter den RussInnen sind hier
nur die jüngeren Altersgruppen, die stark belastet sind, Erwachsene sind dagegen weit
unterdurchschnittlich belastet.
Abbildung 76: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung:
Kriminalitätsbelastung (bereinigt), (2009-2018)
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.

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104 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
9.1.5. Wien: ErsttäterInnen
Letztlich kann für Tatverdächtige, die einer Sexualstraftat bezichtigt werden, auf der Grundlage
des KPA-Datensatzes auch der Anteil an ErsttäterInnen eruiert werden. (Abbildung 77) Wenn
der Berichtszeitraum 2015 bis 2018 herangezogen wird, so sind im Vergleich zwischen
ÖsterreicherInnen, Nicht-ÖsterreicherInnen und AfghanInnen kaum Unterschiede erkennbar,
rund 70% der Tatverdächtigen werden zum ersten Mal belangt.
Abbildung 77: KPA – Einzelpersonen – Delikte gg. Sex. integr./Selbstbestimmung, Wien:
Erst- vs. WiederholungstäterInnen (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 105
9.2. Sexualdelikte: § 201 StGB Vergewaltigung
Innerhalb aller Sexualdelikte werden nun die dominierenden Einzeldelikte auf der Basis von
Einzelpersonen im Detail analysiert. Österreichweit wurden im Jahr 2018 438 Fälle mit
österreichischer, 376 mit nicht-österreichsicher, 61 mit afghanischer, 5 mit russischer und 6
mit algerischer/marokkanischer Staatsbürgerschaft polizeilich zur Anzeige gebracht. Dahinter
stecken 399 (Ö), 342 (N-Ö), 56 (A), 4 (RF) bzw. 5 (A/M) einzelne Personen in der PKS.
Im Falle von AfghanInnen finden sich von den im Jahr 2018 wegen Vergewaltigung
angezeigten 56 Personen schließlich 32 auch im KPA wieder, wobei sich diese sehr
gleichmäßig auf das Bundesgebiet verteilen. (Abbildung 78) Davon wiederum sind
10 Personen dem Raum Wien zuzuordnen, wo insgesamt 76 ausländische und 56 inländische
StaatsbürgerInnen aufgrund eines Vergewaltigungsverdachtes im KPA aufgenommen
wurden. (Abbildung 79) Wien kann also auch für dieses Delikt als repräsentative Stichprobe
für weitere Vergleichsvariable aller Staatsbürgergruppen herangezogen werden.
Abbildung 78: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, StGB § 201 Vergewaltigung,
Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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106 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 79: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 201 StGB Vergewaltigung (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 107
9.2.1. Wien: Altersverteilung
Die Altersverteilung des Delikts „Vergewaltigung“ nach Staatsbürgerschaft ergibt für In- und
AusländerInnen ein ähnliches Muster, es stehen vor allem Erwachsene unter Tatverdacht,
wobei bei AusländerInnen der Anteil Junger Erwachsener etwas höher ist. Die stärkere
Beteiligung jüngerer Strafmündiger ist unter afghanischen Tatverdächtigen besonders
ausgeprägt, dort liegt der Anteil Erwachsener nur bei 50%. Dementsprechend höher ist der
Anteil vor allem von Personen im Alter zwischen 18 und 20 Jahren. Es gilt aber auch bei
AfghanInnen die geringen Fallzahlen zu beachten, die sich in jährlichen Sprüngen äußern.
Abbildung 80: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 201 StGB Vergewaltigung:
Altersverteilung (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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108 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
9.2.2. Wien: ErsttäterInnen
Anders als bei Sexualdelikten insgesamt, ist beim Delikt der Vergewaltigung das Verhältnis
von Erst- und WiederholungstäterInnen in den Gruppen der In- und AusländerInnen
ausgewogener. (Abbildung 81) Über einen längeren Zeitraum hin betrachtet, liegt es bei 50:50.
Anders verhält es sich in der historisch jungen Gruppe afghanischer Tatverdächtiger, in der
der Anteil der ErsttäterInnen noch überwiegt. Die kurze Zeitreihe sowie geringe Fallzahlen
erlauben hier noch keine Trendprognose.
Abbildung 81: KPA – Einzelpersonen – § 201 StGB Vergewaltigung, Wien: Erst- vs.
WiederholungstäterInnen (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 109
9.3. Sexualdelikte: § 207a - Pornografische Darstellung Minderjähriger
Das Sexualdelikt § 207a StGB, „Pornografische Darstellung Minderjähriger“ stellt ebenfalls
eines dar, das häufig zur Anzeige gebracht wird. Im Jahr 2018 wurden im gesamten
Bundesgebiet 668 Anzeigen gegen österreichische, 398 gegen nicht-österreichische, 65
gegen afghanische und 4 gegen russische Staatsangehörige eingebracht. Werden – geringe
– Mehrfachtäterschaften berücksichtigt, so würde die Anzahl der physischen Einzelpersonen
jeweils um rund 10% darunter liegen.
Im Vergleich der Zuwanderungspopulationen weisen nur AfghanInnen namhafte
Personenzahlen auf, im Jahr 2018 lassen sich im KPA unter § 207a StGB österreichweit
eindeutig 64 Personen subsumieren. (Abbildung 82) Davon 28 im Raum Wien und 18 in
Oberösterreich. Es sind also vor allem diese beiden Bundesländer, in denen dieses Delikt
unter AfghanInnen vermehrt auftrat. Die alle Vergleichsgruppen umfassende Stichprobe
Wiens macht augenfällig, dass es sich dabei um ein Delikt handelt, das unabhängig von der
Staatsbürgerschaft erst in den Jahren 2017 und 2018 vermehrt zur Anzeige gebracht bzw.
auch in die KPA aufgenommen wurde. (Abbildung 83) Dementsprechend sind die
entsprechenden Jahreszugangskohorten dominant. Das lässt den Schluss auf vermehrte
Ermittlungserfolge der Polizei zu. Polizeiliche ExpertInnen führen das auf international
koordinierte
IT-basierte
Fahndungsmethoden
zurück,
wodurch
VersenderInnen
pornografischer Bilder und Videos im Sinne § 207a StGB besser ausgeforscht werden
könnten.24
24 Siehe dazu Kapitel 11.1.2 S 147ff.

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110 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 82: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, StGB § 207a - Pornogr. Darst.
Minderjähriger, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
Abbildung 83: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 207a StGB - Pornograf. Darstellung
Minderjähriger (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 111
9.3.1. Wien: Altersverteilung
Die Altersverteilung des Delikts § 207a StGB, Pornografische Darstellung Minderjähriger, nach
Staatsbürgerschaft ist über alle Vergleichsgruppen mit namhaften Fallzahlen hin gesehen sehr
ähnlich, zu rund 80% sind es Erwachsene, die dessen bezichtigt werden. Die Dominanz dieser
Altersgruppe ist dabei vor allem auch unter AfghanInnen sehr ausgeprägt. (Abbildung 84)
Abbildung 84: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 207a StGB - Pornograf. Darstellung
Minderjähriger: Altersverteilung (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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112 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
9.3.2. Wien: ErsttäterInnen
Ausgehend vom Befund der im Zeitverlauf plötzlich steigenden Fallzahlen ist es daher nicht
weiter verwunderlich, dass es sich unter den des Delikts der pornografischen Darstellung
Minderjähriger Beschuldigten zu rund 90% um ErsttäterInnen handelt. (Abbildung 85)
Abbildung 85: KPA – Einzelpersonen – § 207a StGB - Pornograf. Darstellung
Minderjähriger, Wien: Erst- vs. WiederholungstäterInnen (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 113
9.4. Sexualdelikte: § 218 - Sexuelle Belästigung und öffentliche
geschlechtliche Handlungen
Schließlich gilt es auch noch das Sexualdelikt § 218 StGB, Sexuelle Belästigung und
öffentliche geschlechtliche Handlungen, als mengenmäßig bedeutendstes Delikt in diesem
Kontext genauer zu beschreiben. Im Jahr 2018 wurden aus diesem Titel im gesamten
Bundesgebiet 860 Anzeigen gegen österreichische, 565 gegen nicht-österreichische, 79
gegen afghanische, 7 gegen russische und 16 gegen algerische/marokkanische
Staatsangehörige eingebracht. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Anzahl der
physischen Einzelpersonen, die hinter diesen Anzeigen steht, um rund 10% kleiner ist.
Im Vergleich der Zuwanderungspopulationen sind auch bei diesem Delikt hauptsächlich
AfghanInnen betroffen. Im Jahr 2018 lassen sich im KPA zu § 218 StGB österreichweit
eindeutig 49 Personen identifizieren. (Abbildung 86) Die meisten diesbezüglichen Anzeigen
mit der Folge einer Aufnahme in den KPA, wurden gegen AfghanInnen im Jahr 2016
eingebracht. Diese erfolgten sehr gleichmäßig über das gesamte Bundesgebiet hin verteilt.
Anders als etwa bei der pornografischen Darstellung Minderjähriger, ist hier daher nicht auf
besondere polizeiliche Ermittlungsschwerpunkte zu schließen, sondern vielmehr auf eine
erhöhte öffentliche Sensibilität infolge der Neudefinition dieses Tatbestandes mit Wirkung ab
1. Juli 2017, der populär unter dem Stichwort „Grapschen“ firmiert. Daher steigen die
Fallzahlen ab 2018 merklich an. (Abbildung 87)
Abbildung 86: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, StGB § 218 - Sex. Belästigung,
Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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114 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 87: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 218 StGB - Sexuelle Belästigung (2009-
2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

Page 123
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 115
9.4.1. Wien: Altersverteilung
Im Rahmen des Delikts § 218 StGB, Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche
Handlungen ist in der Gesamtheit sowohl in- als auch ausländischer Tatverdächtiger der Anteil
Erwachsener mit im Schnitt über 80% noch stärker als in den beiden anderen beschriebenen
Delikten. (Abbildung 88) Allerdings nicht bei afghanischen Beschuldigten; hier richtete sich der
Tatverdacht auch verstärkt gegen jüngere Altersgruppen, sowohl gegen Junge Erwachsene
als vor allem auch Jugendliche. Deren Anteil lag 2016 und 2017 um 40% und 2018 gar bei
80%. Der Sprung von 2017 auf 2018 kann dabei auf besondere bundesweit durchgeführte
Kontrollmaßnahmen zurückgeführt werden, da im Bundesvergleich ja einzelne Bundesländer
nicht eigens hervorstechen. Es ist aber einmal mehr auf die geringen Fallzahlen hinzuweisen,
die zu unzureichender Validität führen kann. Das ist auch der Grund dafür, warum auf die
beiden anderen Zuwanderungsgruppen hier nicht weiter einzugehen ist.
Abbildung 88: KPA – Einzelpersonen – Wien, § 218 StGB - Sexuelle Belästigung:
Altersverteilung (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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116 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
9.4.2. Wien: ErsttäterInnen
Das Verhältnis von Erst- zu MehrfachtäterInnen in den KPA zeigt, dass sexuelle Belästigung
bzw. öffentliche geschlechtliche Handlungen zwar mehrheitlich von Tatverdächtigen, die zum
ersten Mal in den KPA aufscheinen verübt wird, aber der Anteil derer, die auch in den
Berichtsjahren davor schon darin registriert wurden, mit rund 40% doch vergleichsweise hoch
ist. Und das obwohl der Straftatbestand erst im Laufe des Jahres 2017 mit der Konsequenz
erhöhter Fallzahlen ausgeweitet wurde. Im Falle afghanischer StraftäterInnen kann dabei die
KPA-Zugangskohorte des Jahres 2016 als jene identifiziert werden, die auch in den
Folgejahren wegen sexueller Belästigung wieder registriert wurde. (Abbildung 89) Das kann
ein Hinweis darauf sein, dass mit der großen Anzahl an zuwandernden Flüchtlingen im Jahr
2015 eine vorübergehende spezifische Kriminalitätskonjunktur einsetzte, und mit ihr ein
polizeilich-justizieller Disziplinierungsprozess, wovon vor allem auch Jugendliche, in der Regel
unbegleitete Männer betroffen waren.
Abbildung 89: KPA – Einzelpersonen – § 218 StGB - Sexuelle Belästigung, Wien: Erst-
vs. WiederholungstäterInnen (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

Page 125
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 117
9.5. Drogendelikte
Drogendelikte, also Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (SMG), spielen im Vergleich zu
Sexualdelikten im gesamten Kriminalitätsaufkommen sowohl bei PKS-Anzeigen (Abbildung
40 ff.) als auch KPA-Aufnahmen (Abbildung 62 f.) eine sehr viel stärkere Rolle, insbesondere
auch bei den im Rahmen dieser Studie interessierenden Zuwanderungspopulationen. Auf
Grundlage der KPA sollen nun analog den Sexualdelikten auf Basis von Einzelpersonen
Deliktspezifika
herausgearbeitet
werden.
Auch
hier
steht
nur
für
die
Zuwanderungspopulationen der Datenbestand für das gesamte Bundesgebiet zur Verfügung,
während der Vergleich mit österreichischen und der Summe aller nicht-österreichischen
Tatverdächtigen auf Basis der Stichprobe für Wien angestellt wird. Aufgrund der hohen
Fallzahlen in Wien ist diese Stichprobe auch für das Bundesgebiet repräsentativ.
Zunächst gilt es die Fallzahlen der PKS als Grundgesamtheit jenen der KPA als Teilmenge
davon gegenüberzustellen. Österreichweit wurden im Jahr 2018 rund 24.000 Anzeigen gegen
österreichische, 13.000 gegen nicht-österreichische, 2.200 gegen afghanische, 300 gegen
russische und 500 gegen algerische/marokkanische StaatsbürgerInnen eingebracht.
(Abbildung 52 und Abbildung 90) Die Zahl der Anzeigen steigt dabei seit 2010 in allen Gruppen
außer jener der AlgerierInnen/MarokkanerInnen kontinuierlich an. Letztere hatten mit 2.100
Anzeigen einen Höchststand im Jahr 2016, um in den beiden Folgejahren stark abzufallen.
Ein sehr hoher Anteil der SMG-Anzeigen findet sich auch im KPA wieder. (Abbildung 90 und
Abbildung 91) Wie der Vergleich der Fallzahlen von PKS und KPA auf der Ebene Wiens zeigt,
trifft das insbesondere auf Tatverdächtige der ausgewählten Zuwanderungsgruppen zu, die
bei SMG-Delikten fast zur Gänze in beiden Datenbeständen aufscheinen. Daraus lässt sich
auf ein aus der Sicht der Polizei höheres Gefährdungspotenzial schließen.
Unter allen Verstößen gegen das SMG ist es zum allergrößten Anteil § 27 SMG, also der
unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln, der zur Anzeige gelangt. (Abbildung 93) Im Jahr 2018
war das bei rund 98% der afghanischen SMG-Tatverdächtigen der Fall, ähnlich auch der
entsprechende Anteil bei RussInnen. § 28/28a SMG, also der Handel im größeren Stil bzw.
die Vorbereitung dazu (Dealerei), wird dagegen häufiger von anderen ausländischen
StaatsbürgerInnen, darunter auch AlgerierInnen/MarokkanerInnen betrieben.
Die im KPA-Bestand mögliche Zuordnung der Fälle zu Einzelpersonen macht im Vergleich zu
Sexualdelikten deutlich, dass im Kontext des SMG einzelne TäterInnen häufig mehrfach etwa
wegen unerlaubten Umgangs angezeigt werden. (Abbildung 92) So lassen sich die rund 1.900
KPA-Fälle im Bereich des SMG, die mutmaßlich von afghanischen TäterInnen begangen
wurden, 1.200 Einzelpersonen zuordnen. Etwas weniger stark ausgeprägt ist die Differenz
von Fällen zu Personen bei russischen und algerischen/marokkanischen SMG-
Tatverdächtigen auf KPA-Ebene.

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118 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Das Verhältnis von Erst- zu WiederholungstäterInnen ist im Rahmen des SMG im Unterschied
zu Sexualdelikten also stärker von mehrfachen Anzeigen gegen Einzelpersonen geprägt, im
Schnitt der Berichtsjahre 2015 bis 2018 werden zumindest 40% der KPA-Einzelpersonen aller
Vergleichsgruppen zumindest ein weiteres Mal wegen eines Drogendelikts zur Anzeige
gebracht. Unter russischen Tatverdächtigen liegt der Anteil von Mehrfachanzeigen gegen
Einzelpersonen sogar bei rund 70%. (Abbildung 93) Grundsätzlich ist dieses Ergebnis vor dem
Hintergrund des Tatbegehungszusammenhangs des Delikts § 27 SMG, der gekennzeichnet
ist durch wiederholte Präsenz an exponierten Plätzen von jüngeren Personen, die im Besitz
kleinerer Mengen von Suchtmitteln sind, nicht unüblich. Die Interviews mit polizeilichen
ExpertInnen unterstützen diesen Befund.
Wird neben dem SMG insgesamt, in dem § 27 dominiert, für sich auch noch § 28/28a
hinsichtlich Ein- und Mehrfachtäterschaft betrachtet, so schlägt das Verhältnis um. Dieses
Delikt wird überwiegend von Tatverdächtigen verübt, die sich diesem Verdacht nicht zum
ersten Mal ausgesetzt sehen. (Abbildung 95)
Abbildung 90: KPA vs. PKS-TV – Fälle (Personen, Mehrfachanzeigen möglich),
Bundesgebiet, Delikte SMG, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2010-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS- Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 119
Abbildung 91: KPA PKS-TV Fälle – Personen (Mehrfachanzeigen möglich) – Wien,
Delikte SMG (2009-2018)
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.
Abbildung 92: KPA Personen/Fälle (= Personen, Mehrfachanzeigen möglich) vs KPA-
Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, Delikte SMG, Afghanistan, RF,
Algerien/Marokko (2010-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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120 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 93: KPA – Einzelpersonen, Delikte SMG: Einzeldelikte, Anteile - Wien (2009-
2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
Abbildung 94: KPA – Einzelpersonen – Delikte SMG, Wien: Erst- vs.
WiederholungstäterInnen (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 121
Abbildung 95: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, §§ 28, 28a (Vorbereitung v.
Suchtgifthandel), Erst-/Wiederholung, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko
(2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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122 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
9.5.1. Österreich: Bundesländer (Anteile)
Die KPA-Auswertung der ausgewählten Zuwanderungsgruppen für das gesamte
Bundesgebiet hinsichtlich des Tatortes der angezeigten Verstöße gegen das SMG zeitigt trotz
der Dominanz des Großraumes Wien spezifische Merkmale. In der Gruppe afghanischer
Tatverdächtiger entfallen rund 50% aller SMG-Delikte auf den Raum Wien. Darüber hinaus
haben aber auch noch die übrigen Bundesländer namhafte Anteile, wobei Oberösterreich und
die Steiermark mit den größeren Ballungsgebieten Linz und Graz und auch Salzburg stärker
vertreten sind. Im Falle der Drogendelikte, die mutmaßlich von russischen StaatsbürgerInnen
begangen wurden, ist ein Muster ähnlich jenem von AfghanInnen erkennbar, wobei Wien eine
noch höhere Dominanz zukommt.
Anders stellt sich das in der Gruppe der AlgerierInnen/MarokkanerInnen dar. Hier bilden der
Raum Wien und Tirol gewissermaßen die Hotspots, was von polizeilichen ExpertInnen
bestätigt wird.
Abbildung 96: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, Delikte SMG: Anteile
Bundesländer, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko (2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 123
9.5.2. Wien: Altersverteilung
Die Altersverteilung bei Verstößen gegen das SMG weicht in der Gegenüberstellung der
Staatsbürgerschaftsgruppen vor allem bei afghanischen Tatverdächtigen vom Rest ab.
Während von SMG-Delikten in der Hauptsache Erwachsene betroffen sind, sind unter
AfghanInnen umgekehrt die jüngeren und dabei insbesondere auch Jugendliche, die hier stark
vertreten sind. Dabei spielt der Umstand eine Rolle, dass in dieser Population jüngere
Altersgruppen zum einen überrepräsentiert und zum anderen vielfach unbegleitet nach
Österreich geflüchtet sind. Daraus ergibt sich ein in Verbindung mit einem fluchtbedingten
höheren Finanzdruck erhöhtes Risikopotenzial. Die möglichen sozialen Hintergründe dieser
Kriminalität speziell von afghanischen Jugendlichen kommen im qualitativen Teil der
vorliegenden Studie zur Sprache.25
Abbildung 97: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte SMG: Altersverteilung (2009-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
In der Altersverteilung spiegelt sich die Dominanz von § 27 SMG wider. Wenn hingegen §§
28, 28a für sich genommen wird, so ergibt sich ein einigermaßen anderes Bild.
Suchtmittelhandel im größeren Stil ist dann auch bei den Zuwanderungsgruppen vornehmlich
eine Sache von Erwachsenen. (Abbildung 98) Wobei im Falle von AfghanInnen auch
diesbezüglich verhältnismäßig viele Personen der jüngeren Altersgruppen tätig sind.
25 Siehe Kapitel: 11.2.3 S.154ff und 11.2.4 S. 155ff.

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124 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 98: KPA – Einzelpersonen – Ö-Bundesgebiet, SMG §§ 28, 28a
(Vorbereitungv.) Suchtgifthandel, Alter, Afghanistan, RF, Algerien/Marokko
(2005-2018)
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 125
9.5.3. Wien: Kriminalitätsbelastung
Wird nun auf der Grundlage der Wohnbevölkerung für die Altersgruppen die
Kriminalitätsbelastung aus Suchtmitteldelikten bestimmt, so zeigt sich, dass es trotz der
Dominanz von Erwachsenen in der Altersverteilung die jüngeren Altersgruppen sind, die im
Kontext des SMG einer höheren Belastung ausgesetzt sind: 2018 unter in- und ausländischen
StaatsbürgerInnen rund 2% aller Jungen Erwachsenen (18-20 Jahre) und rund 1% der
Jugendlichen, aber nicht mehr als 0,5% der Erwachsenen.
Auf grundsätzlich höherem Niveau bewegt sich diesbezüglich die afghanische
Wohnbevölkerung aller Altersgruppen. Hier liegt schon die durchschnittliche Belastung bei
über 2% der Bevölkerung und jene von Jugendlichen jüngst gar bei 7%. D.h., dass in dieser
Gruppe Junge Erwachsene weniger belastet sind. (2018: 4,5%)
Die Ermittlung der Kriminalitätsbelastung der algerischen/marokkanischen Wohnbevölkerung
in Österreich ist aufgrund der starken Diskrepanz der Anzahl der Tatverdächtigen im Vergleich
zur geringeren Bevölkerungszahl nicht aussagekräftig und unterbleibt daher.
Abbildung 99: KPA – Einzelpersonen – Wien, Delikte SMG: Kriminalitätsbelastung
(bereinigt) (2009-2018)
Quelle: Statistik Austria; BMI (PKS), IHS-Berechnungen.

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126 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
10. Kriminalitätsindikatoren auf Grundlage des KPA
Der
KPA-Datenbestand
ermöglicht
die
Entwicklung
einiger
basaler
Kriminalitätsbelastungsindikatoren, da aufgrund von eindeutigen anonymisierten
Personenkennnummern die Gesamtzahl der Fälle auf physische Einzelpersonen
zurückgeführt werden kann, für welche auch soziodemografische Indikatoren, wie Geschlecht,
Alter oder Staatsbürgerschaft vorliegen. Die Datengenerierung ist dabei allerdings sehr
aufwändig, sodass im Rahmen dieser Studie aufgrund überschaubarer Fallzahlen ein
Datensatz für das Bundesgebiet nur für die Zuwanderungsvergleichsgruppen generiert
werden konnte und nicht auch für die mengenmäßig größten Gruppen aller ÖsterreicherInnen
und Nicht-ÖsterreicherInnen. Dies wurde allerdings für Wien sehr wohl realisiert, womit auf
dieser regionalen Ebene ein umfassender Vergleich nach dem Kriterium der
Staatsbürgerschaft möglich wurde. Dieser kann aufgrund des Umstandes, dass Wien rund ein
Viertel der Wohnbevölkerung Österreichs umfasst und sich die Zuwanderungsgruppen zu
hohen Anteilen in Wien konzentrieren als äußerts valide gelten.
Im Folgenden werden basierend auf der Stichprobe „Wien“ drei statistische Indikatoren der
Kriminalitätsbelastung vorgestellt und auf die Vergleichsgruppen angewandt. Zum einen wird
für die Dynamik der Belastung eine Maßzahl für die Folgedelinquenz nach der erstmaligen
Registrierung einer Person im KPA etabliert, nämlich ob und inwieweit es im Zeitraum von drei
Jahren danach zu weiteren Registrierungen gekommen ist („Folgedelinquenz“). Der Zeitraum
von drei Jahren ergibt sich aus dem Umstand, dass es gemäß Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
in dem Falle, dass es im Zeitraum von vier Jahren nach einem Eintrag zu keinem weiteren
gekommen ist, der Personendatensatz jedenfalls aus dem KPA zu löschen ist.26 Das bedeutet
also, dass ein Vergleich aller Personen nur innerhalb dieses Zeitraums möglich ist. Konkret
basiert dieser Indikator auf der relativen Ermittlung dieses Zeitraums je Person. Dieser wird
der Intensität der Kriminalitätsbelastung der Wohnbevölkerung differenziert nach
Staatsbürgerschaft und Altersgruppe gegenübergestellt. Die Intensität bemisst sich dabei am
Anteil der Personenstärke einer KPA-Jahreszugangskohorte an der jeweiligen
Wohnbevölkerung.
Ein weiterer Kriminalitätsbelastungsindikator misst den allfälligen Zusammenhang von
einzelnen Deliktgruppen mit dem Merkmal der Staatsbürgerschaft im Beobachtungszeitraum
2010 bis 2018.
26 Siehe dazu im Detail § 53a SPG.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 127
10.1. Belastungsintensität (Wohnbevölkerung) – individuelle Belastung
(Folgedelinquenz)
Zunächst werden die Ergebnisse der Belastung der Wohnbevölkerung und der
Folgedelinquenz auf Ebene der EinzeltäterInnen nach Staatsbürgerschaft und Altersgruppen
methodisch beschrieben. Die folgenden Dartstellungen beinhalten jeweils diese beiden
Indikatoren, wobei die Intensität durch die roten Balken repräsentiert ist, deren Maßzahlen auf
der linken Ordinate, y-Achse, aufgetragen sind. Die blauen Balken markieren die
Folgedelinquenz, deren Werte auf der rechten Ordinate abzulesen sind. Auf der Abszisse, x-
Achse, sind die KPA-Jahreszugangskohorten gruppiert nach Staatsbürgerschaft aufgetragen.
Die insgesamt vier Abbildungen geben diese Indikatoren für alle strafmündigen Altersgruppen
insgesamt und im Detail an.
Abbildung 100 gibt die Indikatoren also für den Durchschnitt aller Altersgruppen wieder. Dabei
zeigt sich, dass die Kohortengrößen mit österreichischer Staatsbürgerschaft jeweils weit
weniger als 1% der Wohnbevölkerung (= Intensität) repräsentieren. Der aufsteigende Trend
muss nicht alleine auf eine relativ steigende Belastung zurückzuführen sein, sondern hat auch
mit dem Umstand zu tun, dass, wie gesagt, spätestens nach vier Jahren der Inaktivität einer
Person, diese aus dem Datensatz zu streichen ist. Die Tatsache, dass die Folgedelinquenz
binnen drei Jahren in den älteren Kohorten viel höher ist, kann auch damit erklärt werden,
dass die Bestandszahlen der älteren Kohorten somit Personen enthalten, die eben infolge
weiterer Tatbegehungen nicht aus der KPA eliminiert wurden und so also per se
WiederholungstäterInnen enthalten. Das bedeutet, dass die Darstellung im Grunde zwei
Gruppen von Zugängen enthält, den „harten“ Kern (Kohorten bis KH13) einerseits, und die in
Bezug auf das durchschnittliche Kriminalitätsaufkommen repräsentativeren jüngeren
Kohorten, KH14 und KH15. Um nun mit der Gruppe der ÖsterreicherInnen fortzufahren, so
lässt sich ablesen, dass Tatverdächtige der älteren Kohorten binnen drei Jahren nach
Erstregistrierung im Schnitt noch zwischen 1,5 und 2,5 Folgeregistrierungen in der KPA
verzeichneten. Hingegen schienen KH14 und KH15 in der Folge weniger als ein weiteres Mal
auf. Im Vergleich dazu ist die Wohnbevölkerung mit ausländischer Staatsbürgerschaft deutlich
intensiver mit Kriminalität bemessen an KPA-Registrierungen von Tatverdächtigen belastet.
KH14 und KH15 repräsentieren 2% bzw. 2,5% der ausländischen Wohnbevölkerung. Darüber
hinaus weisen dieselben auch eine etwas stärkere Folgedelinquenz auf, diese liegt bei KH14
und KH15 um 1. Als Untergruppe aller nicht-österreichischen StaatsbürgerInnen haben die
russischen Kohorten auf einem jeweils leicht höheren Niveau eine ähnliche
Kriminalitätsbelastung pro Bevölkerung bzw. pro Tatverdächtigen auf Basis der KPA. Etwas
anders stellt sich diese in der Gruppe der AfghanInnen dar. Die Belastung der Bevölkerung ist
beginnend mit KH13 deutlich höher, KH15 hat einen Anteil von 5% an der Wohnbevölkerung.
Allerdings ist die Delinquenz der einzelnen Personen mit Ausnahme von KH14 nicht höher als
jene aller AusländerInnen.

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128 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 100: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an
Bevölkerung, Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach
1. KPA, Vergleich: Staatsbürgerschaft, Strafmündige
Quelle: BMI (KPA), Statistik Austria, IHS-Berechnungen.
Werden die Belastungsindikatoren nun nach Altersgruppen differenziert, so zeigt sich eine
grundsätzlich höhere Belastung bei jüngeren Altersgruppen einerseits und eine Verstärkung
der Divergenz von in- und ausländischen Kohorten andererseits. So sind Jugendliche (14-17
Jahre) unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft stärker belastet, die durch Zuzug bedingten
Sprünge der Kohorten bei ausländischen, insbesondere afghanischen StaatsbürgerInnen sind
auch in dieser Altersgruppe ausgeprägt.(Abbildung 101) Allerdings sind die Unterschiede in
Bezug auf die Belastung pro jugendlichem Tatverdächtigen der KPA, also dem Ausmaß der
Folgedelinquenz, über die Vergleichsgruppen hinweg deutlich weniger akzentuiert. Zwar sind
ausländische gegenüber inländischen Kohorten etwas stärker belastet, allerdings gibt es
innerhalb der Kohorten ausländischer Jugendlicher - abgesehen von einzelnen
Jahreskohorten - keine signifikanten Unterschiede.
Unter Jungen Erwachsenen sind die Unterschiede nach Staatsbürgerschaft allerdings stärker
ausgeprägt, primär hinsichtlich der Belastungsintensität der Wohnbevölkerung. (Abbildung
102) Allerdings ist aber auch in dieser Altersgruppe die Belastung der EinzeltäterInnen unter
den Vergleichsgruppen sehr ausgeglichen und mit einer Folgedelinquenz mit einem Wert unter
2 auch bei AfghanInnen in KH14 und KH15 nicht überdurchschnittlich. In der Gruppe der
RussInnen ist die deutlich höhere Einzelfallbelastung der älteren Kohorten bis KH13
bemerkenswert, ein Indikator für ein höheres Ausmaß an verstetigter Kriminalitätsbelastung
dieser historisch älteren Zuzugsgruppen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 129
Die Belastungscharakteristik der Kohorten im Erwachsenalter zeigt eine grundsätzlich
niedrigere Kriminalitätsbelastung der jeweiligen Wohnbevölkerung, wobei die Unterschiede
unter den Vergleichsgruppen grundsätzlich nicht anders sind als in den anderen Altersgruppen
auch. (Abbildung 103) Das gilt allerdings nicht für die Belastung auf Ebene der
EinzeltäterInnen. Die Folgedelinquenz ist sowohl bei historisch älteren als auch jüngeren
Kohorten mit ausländischer Staatsbürgerschaft deutlich höher, wenn auch auf einem -
verglichen mit den jüngeren Altersgruppen - niedrigerem Niveau. Auch hier weisen ältere
russische Kohorten ein höheres Ausmaß an verstetigter Delinquenz auf, vor allem auch im
Unterschied zu jenen der afghanischen Kohorten.
Abbildung 101: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an
Bevölkerung, Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach
1. KPA, Vergleich: Staatsbürgerschaft, Jugendliche
Quelle: BMI (KPA), Statistik Austria, IHS-Berechnungen.

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130 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 102: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an
Bevölkerung, Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach
1. KPA, Vergleich: Staatsbürgerschaft, Junge Erwachsene
Quelle: BMI (KPA), Statistik Austria, IHS-Berechnungen.
Abbildung 103: KPA Wien – Belastungsintensität: Anteil Eintrittskohorten an
Bevölkerung, Folgedelinquenz: Anzahl Folge-KPA im Zeitraum 3 Jahre nach
1. KPA, Vergleich: Staatsbürgerschaft, Erwachsene
Quelle: BMI (KPA), Statistik Austria, IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 131
10.2. Staatszugehörigkeit und Korrelationen mit Kriminalität
Die nun folgenden Korrelationsanalysen wurden sowohl auf Basis der KPA-Stichprobe für
Wien angestellt, um solchermaßen alle Vergleichsgruppen zueinander in Beziehung setzen
zu können, als auch für das Bundesgebiet, um spezifische regionale Belastungsorte im Detail
betrachten zu können. Der Vergleich auf Bundesebene umfasst dabei nur die zu
vergleichenden
Zuwanderungspopulationen
der
AfghanInnen,
RussInnen
und
AlgerierInnen/MarokkanerInnen. Das Erkenntnisinteresse richtet sich dabei auf allfällige
Zusammenhänge von Deliktgruppen bzw. einigen Einzeldelikten und dem Merkmal der
Staatsbürgerschaft.
10.2.1. Trendanalysen nach Deliktgruppen (StGB, SMG)
Die Auswahl der Deliktgruppen bzw. Einzeldelikte wurde dabei nach Maßgabe der Häufungen
in den deskriptiven Auswertungen einerseits und der expliziten Fragestellungen der Studie
nach Belastungen in den Bereichen von Sexual- und Drogendelikten vorgenommen. Aus dem
StGB waren das Delikte gegen Leib und Leben und darunter § 91 StGB, Raufhandel, der für
einzelne Gruppen hohe Relevanz hat. Als weitere wesentliche Deliktgruppe waren die
Korrelationen von Vermögensdelikten insgesamt und im Detail §§ 143, 144 StGB, Raub und
schwerer Raub für die Vergleichsgruppen zu ermitteln. Darüber hinaus wurden Delikte gegen
die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung insgesamt sowie Verstöße gegen das
Suchtmittelgesetz (SMG) insgesamt ausgewählt. Eine weitere Differenzierung war nicht
möglich und sinnvoll, da im Falle des SMG § 27 dominant ist und die übrigen Delikte darunter
auch zu geringe Fallzahlen aufweisen, um damit Korrelationen rechnen zu können. Das letzte
Kriterium ist auch ausschlaggebend dafür, dass innerhalb der Sexualdelikte nicht zu
differenzieren war, bekanntlich liegen hier die Fallzahlen für einzelne Staatsbürgergruppen im
einstelligen Bereich.
10.2.2. StGB – Delikte gegen Leib und Leben
Die erste Korrelationsanalyse galt Delikten gegen Leib und Leben. (Abbildung 104) Das
Ergebnis zeigt hier ein grundsätzliches niedriges Korrelationsniveau, der logarithmierte
Korrelationskoeffizient nach Pearson liegt auf einem nicht signifikanten Level von +/- 0,05 (ein
Koeffizient von 1 würde eine direkte Korrelation indizieren). Das bedeutet, dass Delikte gegen
Leib und Leben insgesamt in keinem Zusammenhang mit dem Kriterium der
Staatsbürgerschaft stehen, diese werden also da wie dort zu gleich hohen oder niedrigen
Anteilen verübt. Allenfalls kann aus dem Verlauf des Koeffizienten auf Trends geschlossen
werden, ob sich also positive oder negative Zusammenhänge verstärken oder nicht. In diesem
Deliktbereich bildet sich eine sehr leichte Tendenz dahingehend ab, dass tatverdächtige nicht-
österreichische KPA-Personen eine höhere Affinität zu diesen Delikten haben und umgekehrt
österreichische Personen dieser Gruppe hingegen eine geringere. Allerdings sind aufgrund

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132 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
des niedrigen Korrelationsniveaus und der geringen Steigung hier keine validen Aussagen
möglich.
Abbildung 104: KPA Wien - Delikte gegen Leib/Leben: Pearsons Corr. - Trend,
logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

Page 141
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 133
10.2.3. Raufhandel (§ 91 StGB)
Das Einzeldelikt des Raufhandels zeigt hingegen stärkere Signifikanzen. Während dieses
Delikt in keinem Zusammenhang mit dem Merkmal einer österreichischen oder der
Gesamtheit aller nicht-österreichischen Staatsbürgerschaften steht, stellt sich das bei den
Zuwanderungsgruppen etwas anders dar. Diese Gruppen werden mit steigender Tendenz
mehr als andere wegen dieses Deliktes belangt. Allerdings ist mit Ausnahme russischer
Tatverdächtiger noch kein Level erreicht, das von einem echten Zusammenhang sprechen
ließe.
Abbildung 105: KPA Wien - Raufhandel (§ 91 StGB): Pearsons Corr. - Trend,
logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

Page 142
134 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
10.2.4. Vermögensdelikte (StGB)
Hinsichtlich der Gesamtheit der Vermögensdelikte sind analog der Gruppe Leib/Leben keine
Signifikanzen ablesbar. Und auch die Trendverläufe lassen keine validen Schlüsse zu.
Abbildung 106: KPA Wien - Vermögensdelikte: Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch,
Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

Page 143
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 135
10.2.5. Raub (§§ 142, 143 StGB)
Das Delikt des Raubs war aufgrund höherer Anteile unter Tatverdächtigen mit einer
Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation auf allfällige Korrelationen hin zu testen. Und
dabei wird auf einem erhöhten Signifikanzlevel ein Zusammenhang deutlich. In Relation zu
Tatverdächtigen mit anderer Staatsbürgerschaft werden russische StaatsbürgerInnen häufiger
wegen eines Raubdelikts angezeigt.
Abbildung 107: KPA Wien - Raub (§§ 142, 143 StGB): Pearsons Corr. - Trend,
logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

Page 144
136 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
10.2.6. KPA Wien/KPA Österreich (Detail Tirol, Steiermark): Trendanalysen SMG
Im Rahmen von Suchtmitteldelikten ist ein klarer Trend einer positiven Korrelation von
Tatverdächtigen mit einer nicht-österreichischen Staatsbürgerschaft zu erkennen, umgekehrt
nimmt diese bei ÖsterreicherInnen tendenziell ab. (Abbildung 108) Unter den
Vergleichsgruppen zeigt sich dabei keinerlei Zusammenhang mit einer russischen allerdings
im Ansatz mit einer afghanischen und algerischen/marokkanischen Staatsbürgerschaft. Dabei
ist das Signifikanzniveau aber nicht hoch. In der Detailanalyse von § 27 SMG (unerlaubter
Umgang) spiegelt sich dieses Ergebnis wider, nicht aber bei §§ 28, 28a SMG (Handel,
Vorbereitung des Handels). (Abbildung 109)
Die deskriptiven Analysen legen eine Auswertung einzelner Bundesländer nahe, namentlich
für Tirol und die Steiermark. Hierbei bestätigen sich die auch von polizeilichen ExpertInnen
getroffenen Annahmen. Im Falle Tirols gibt es einen signifikanten Zusammenhang von
algerischen/marokkanischen Tatverdächtigen und Drogendelikten, konkret mit § 27 SMG.
(Abbildung 110) Und auch ist ein Zusammenhang zu beobachten, wenn auch auf weniger
signifikantem Niveau: Es sind afghanische Tatverdächtige, die eine hohe Affinität zu § 27 SMG
aufweisen. (Abbildung 111)
Abbildung 108: KPA Wien - Delikte gegen das SMG: Pearsons Corr. - Trend,
logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 137
Abbildung 109: KPA Wien - § 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln: Pearsons
Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
Abbildung 110: KPA Österreich, TIROL: § 27 SMG Unerlaubter Umgang mit
Suchtmitteln: Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: AFG, RF,
A/M
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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138 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 111: KPA Österreich, STEIERMARK: § 27 SMG Unerlaubter Umgang mit
Suchtmitteln: Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: AFG, RF,
A/M
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.
Abbildung 112: KPA Wien - §§ 28, 28a SMG (Vorbereitung) Suchtgifthandel: Pearsons
Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 139
10.2.7. KPA Wien/KPA Österreich: Trendanalysen Delikte gegen die sexuelle
Integrität/Selbstbestimmung
Letztlich galt es auch im Bereich der Sexualdelikte allfällige Zusammenhänge zu testen. Das
erfolgte einerseits auf Basis der KPA-Stichprobe für Wien (Abbildung 113) für alle
Vergleichsgruppen und andererseits auf Bundesebene (Abbildung 114) für die ausgewählten
Zuwanderungsgruppen. In beiden Fällen zeigen sich keine signifikanten Zusammenhänge.
Afghanische Tatverdächtige sind österreichweit tendenziell höher korreliert, allerdings ohne
jegliche statistische Signifikanz. Dieser Befund vermag angesichts der sehr geringen
Fallzahlen nicht weiter zu verwundern.
Abbildung 113: KPA Wien - Delikte gegen sexuelle Integrität/Selbstbestimmung:
Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: Staatsbürgerschaft
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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140 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Abbildung 114: KPA Österreich - Delikte gegen sexuelle Integrität/Selbstbestimmung:
Pearsons Corr. - Trend, logarithmisch, Vergleich: AFG, RF, A/M
Quelle: BMI (KPA), IHS-Berechnungen.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 141
11. Qualitative Interviews – ExpertInnen und
AfghanInnen
Im Rahmen der Studie wurden insgesamt sieben Interviews mit polizeilichen ExpertInnen
geführt. Darüber hinaus mit Personen, die in der integrativen Sozialarbeit tätig sind sowie mit
ForscherInnen im Bereich des Migrationswesens. Um die Perspektive der
Zuwanderungspopulation der AfghanInnen einzubringen, wurde eine Gruppe von
AsylwerberInnen sowie VertreterInnen afghanischer Hilfsorganisationen in Österreich befragt.
Die Auswahl erfolgte nicht repräsentativ, sondern auf der Basis von Kontakten, die seitens des
Auftraggebers genannt oder vom IHS recherchiert wurden. Darüber hinaus ergaben sich aus
den Interviews Folgekontakte. Die Bereitschaft für ein Interview war dabei davon
beeinträchtigt, dass vom IHS keine Veröffentlichung der Ergebnisse garantiert werden konnte,
zumal die Entscheidung über die Freigabe der Studie in der Kompetenz des
Innenministeriums (BMI) bzw. des Bundeskriminalamtes liegt. Die Suche nach
GesprächspartnerInnen aus der Gruppe der AfghanInnen und deren Interessenvertretungen
gestaltete sich besonders schwierig, da Kontaktpersonen oft nicht erreichbar waren, oder aber
die Skepsis gegenüber einer Studie, die vom Innenressort in Auftrag gegeben wurde, mitunter
groß war. Einige geplante Interviews konnten aufgrund der Einschränkungen durch das
Epidemiegesetz (Covid-19) nicht mehr stattfinden.
Aufgrund dieser Einschränkungen kann die folgende Zusammenfassung also nur einen
Ausschnitt vor allem der Erfahrungen afghanischer StaatsbürgerInnen darstellen, welche den
Hintergrund für die quantitativen Ergebnisse der Studie bilden. Das war auch nicht das Ziel
der Studie. Vielmehr galt es grundsätzlich die Perspektive von ExpertInnen und AfghanInnen
in den Blick zu bekommen, um letztlich die empirischen Indikatoren und Maßzahlen, um deren
Entwicklung und Erprobung es im Rahmen dieser Studie auch wesentlich ging, zu schärfen.
Die Themengebiete der, in Form offener qualitativer Leitfadeninterviews geführten Gespräche,
umfassten je nach Profession bzw. persönlicher Betroffenheit folgende Felder:
• Besondere Deliktmuster und Tatzusammenhänge im Rahmen der
Fremdenkriminalität - Schwerpunkt Sexual- und Drogendelikte: Besondere
Berücksichtigung der Kriminalität afghanischer StaatsbürgerInnen in Österreich.
• Demografische und soziale Merkmale der Tatverdächtigen: Allfällige spezifische
Merkmale afghanischer Tatverdächtiger. (u.a. Alter, Migrationshintergrund,
Bildung/Beruf, Integrationsgrad in Österreich)
• Spezifische Hintergründe von Sexual- und Drogendelikten: Faktoren des Milieus, der
Flucht, des sozioökonomischen Integrationsgrades, Schattenwirtschaft.
• Stigmatisierung und Stereotype als mögliche Einflussfaktoren im Bereich der
Fremdenkriminalität, speziell in Bezug auf afghanische StaatsbürgerInnen.

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• (Präventive) Optionen der Kriminalitätsbekämpfung aus polizeilicher und
sozialarbeiterischer/sozialwissenschaftlicher Sicht.
Die Auswertung der Interviews erfolgt rein inhaltsbezogen. Aufgrund der überschaubaren
Anzahl und im Sinne der Lesbarkeit wird aus den umfassenden Zusammenfassungen der
Interviews ein zusammenhängender, nach Maßgabe der Studienschwerpunkte, Sexual- und
Drogenkriminalität, thematisch gegliederter Text erstellt. Die Quellenangaben sind dabei
aufgrund der zugesicherten Vertraulichkeit sowie der Anforderungen der DSGVO strikt
anonymisiert. Es wird einzig der professionelle Hintergrund, Polizei, Sozialarbeit und
Wissenschaft sowie der Perspektive von AfghanInnen angeführt. Einzelne Passagen der
Zusammenfassungen (Protokolle) der Interviews werden dabei im Sinne einer prägnanten
Verdeutlichung wörtlich zitiert.
11.1. Polizeiliche ExpertInneninterviews
11.1.1. Drogenkriminalität
Die Kriminalitätsbelastung von AfghanInnen aufgrund von Verstößen gegen § 27 SMG ist vor
allem bei Strafunmündigen und Erwachsenen der afghanischen Wohnbevölkerung sehr stark
ausgeprägt, wie die quantitativen Auswertungen im Rahmen dieser Studie zeigen. Darüber
hinaus lässt sich dort auf niedrigem Niveau statistisch eine Korrelation von Drogendelikten
und afghanischer Staatsbürgerschaft nachweisen. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu
anderen Staatsbürgerschaften jene einer afghanischen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit
einhergeht, wegen eines Verstoßes gegen das SMG angezeigt zu werden.
Im Gegensatz zu SMG-Delikten von MarokkanerInnen/AlgerierInnen sind aber keine
besonderen lokalen Schwerpunkte identifizierbar.27 Wie auch in anderen Deliktgruppen, sind
es Bundesländer mit größeren Städten, also Wien, Niederösterreich, Steiermark und
Oberösterreich, in denen sich Verstöße gegen das SMG vermehrt ereignen.
Dieser Zusammenhang wird von polizeilichen ExpertInnen auf zwei Ebenen verortet, wobei
die erste auf einer historisch-kulturellen ansetzt. Demnach stünde in Afghanistan der Konsum
von Rauschmitteln, vor allem von Cannabis, in einer gewissen historischen Tradition, wäre
Teil der Alltagskultur und würde daher weniger stark moralisch sanktioniert.28 Daraus resultiert
eine gewisse Nähe dieser Zuwanderungspopulation im Gegensatz zu anderen, etwa
SyrerInnen oder auch RussInnen, zum Drogenkonsum. Das habe als Konsequenz, dass sich
so Erfordernisse der Beschaffung und Verteilung ergeben würden, vor allem auch innerhalb
27 Siehe Fallbeispiel Tirol, Ende Abschnitt.
28 InterviewpartnerIn Polizei I.

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der eigenen Gruppe.29 Dementsprechend wären mit dem verstärkten Migrationszuzug auch
die Anzeigenzahlen angestiegen.
Polizeiliche ExpertInnen stellen aber auch fest, dass AfghanInnen selbst über keine großen
logistischen internationalen Versorgungsnetze verfügen, sondern selbst nur auf inländische
Cannabis-Quellen angewiesen sind und sich häufig nur untereinander bzw. gleichaltrige In-
und AusländerInnen versorgen, zunächst primär zum Zwecke des Eigenbedarfs. Cannabis
würde laut ExpertInnen einerseits stark in Österreich selbst in In- und Outdoor-Plantagen
angebaut und andererseits aus Albanien geschmuggelt werden. Wien fungiere als
Versorgungsknotenpunkt für alle anderen Bundesländer, mit der Konsequenz eines
entsprechenden „Kriminaltourismus“ nach und von Wien, vornehmlich bestritten von
strafunmündigen Personen und oft auch in Kooperation mit inländischen Jugendlichen.
Die vor allem auch prekäre finanzielle Lage von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
führt zur zweiten Ebene, auf der die österreichische Kriminalpolizei die Ursachen von
Drogenkriminalität von Flüchtlingen verortet, nämlich der trügerischen Perspektive, daraus
Einkommen zu generieren. Trügerisch deswegen, weil die Gewinnmargen dabei
vergleichsweise gering wären, zumal die Versorgung durch andere organisierte Strukturen
ohne die Beteiligung etwa von AfghanInnen gewährleistet werden würde.30
Als einen Grund eines gruppenspezifischen Geldbedarfs von Flüchtlingen identifizieren
VertreterInnen der Fremdenpolizei die Finanzierung der Flucht durch informelle Kredite.31 Aus
afghanischen Familien würden sich Söhne auf den Weg in den Westen machen, um dort jenes
Einkommen zu generieren, das der Familie in Afghanistan zum Überleben reiche (100 bis
200 Euro). Für die Flucht würden vertraglich gesicherte Dienste von SchlepperInnen in
Anspruch genommen werden, die zu bezahlen seien. Die finanzielle Abwicklung könne über
ein informelles Treuhandsystem erfolgen, woraus SchlepperInnen nach Erreichen des
Ziellandes bzw. einzelner Etappen Zahlungsansprüche erwachsen. Die Flucht könne aber
auch
kreditfinanziert
werden,
woraus
den
Flüchtenden
im
Zielland
Rückzahlungsverpflichtungen bis hin zu Formen von Schuldknechtschaften entstehen
können. In beiden Fällen würden den Geschleppten also Kosten bzw.
Zahlungsverpflichtungen und Abhängigkeiten, denen nachzukommen nicht zuletzt eine Frage
der Ehre sei, entstehen:
Protokoll: „Familie [Ursprungsfamilie im Herkunftsland] kratzt gesamtes Geld
zusammen für Schlepper, was sehr kostspielig und für sie ein Vermögen ist. [Familie]
leiht sich Geld auch von Verwandten aus…Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
haben [in der Folge, im Einwanderungsland] zwei Aufgaben: Kann jemand nachgeholt
29 Ebd.
30 Ebd.
31
InterviewpartnerIn Polizei II. Hawala-Banking: Islamisches informelles Kredit- und Geldtransaktionssystem
vermittels Vertrauenspersonen und indirekter Zahlungsformen.

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werden? Welche finanziellen Mittel kann ich der Familie im Herkunftsland schicken?
Die müssen Geld schicken, das ist eine Frage der Ehre. Familien werden verachtet,
wenn sie das Geld nicht zurückzahlen können, daher müssen die Jugendlichen zu
Geld kommen.“32
Diesen Verpflichtungen müsste mangels anderer Einkommensmöglichkeiten auch durch
Aktivitäten in der informellen Wirtschaft, wie dem Drogenhandel oder der Prostitution, oder
aber auch in Form verpflichtender Gang-Mitgliedschaften nachgekommen werden, woraus
sich beträchtliche Abhängigkeiten ergeben können, Bedrohungen der Person im Zielland oder
der Familie im Herkunftsland inbegriffen.33
Von solchen moralischen und ökonomischen Zwängen wären AfghanInnen durch riskante und
lange Fluchtrouten besonders betroffen. Und zwar potenziell alle Altersgruppen, da junge, oft
minderjährige AfghanInnen, vielfach alleine flüchten. Diese Koinzidenz von Vereinzelung,
Finanzierungsdruck und vermeintlich lukrativen illegalen Optionen kommt in folgender
Interviewpassage prägnant zum Ausdruck:
Protokoll: …es gibt kein Angebot. Was sollen sie [junge unbegleitete AfghanInnen]
tun? Viele stehen unter finanziellem Druck, viele mussten der Community zu Hause
bald Geld zurückzahlen, das sie für Flucht gebraucht haben [an SchlepperIn: 5.000
bis 10.000 Euro]. Es waren einzelne dramatische Schicksale dabei, hoher Druck …
Dann weiß ich, wenn du in der Fremde bist, trifft man sich gerne mit Seinesgleichen
[gleiche Sprache, Kultur]. Und das war für viele der xxx [Parkanlage]. Das war noch
nichts Verbotenes. Als einzige Möglichkeit des Broterwerbs eröffnete sich das Dealen
mit Cannabis. Das brachte aber auch nicht mehr als 10 bis 15 Euro pro Tag! ...Die
Versorgung mit Drogen erfolgte durch Österreicher, einmal auch durch einen
Afrikaner, der einen großen Deal aus Holland gecheckt hat. Und fallweise wurde
Cannabis auch [von Afghanen] selber angebaut.“34
Neben der Fluchtfinanzierung werden von polizeilichen ExpertInnen auch noch andere
Ursachen für den Bedarf an regulär nicht (vollständig) zu deckenden Geldmitteln ins Treffen
geführt, die aus westlichen Konsum- und Freizeitbedürfnissen vor allem jugendlicher
MigrantInnen resultieren. Dabei gehe es vor allem um Statussymbole westlichen Wohlstands,
wie Smartphones, Autos etc., aber auch um Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, auch mit
„der Freundin“, z.B. ein Kino zu besuchen. Daran vermögen diese Gruppen regulär (noch)
nicht ausreichend zu partizipieren.
Von einem/r VerbindungsbeamtIn zur Flüchtlingsszene werden in diesem Zusammenhang
auch die Wohnsituation in Flüchtlingsunterkünften und fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten
32 InterviewpartnerIn Polizei IV.
33 InterviewpartnerIn Polizei II.
34 InterviewpartnerIn Polizei III.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 145
als beeinflussende Faktoren genannt.35 Neben der fehlenden Perspektive und offenen
Asylverfahren wären auch die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung beschränkt, insbesondere
auch wegen der sehr limitierten finanziellen Mittel, die Flüchtlingen zur Verfügung stünden,
nur rund 50 Euro pro Monat. „Jugendlicher lernt Mädchen kennen, ladet sie ein, der
Monatslohn ist in drei Stunden weg, Kinokarte, Popcorn, etc.“. Bestünden
Beschäftigungsmöglichkeiten, wären damit neben einem Einkommen auch Anerkennung und
eine Tagesstruktur gegeben. So würde den Betroffenen „die Decke auf den Schädel fallen.“
Je länger so ein Zustand andauere, desto schneller ginge es „bergab.“ Als Option zu Geld zu
kommen, stünde nur noch der illegale Weg zur Verfügung, wie Diebstahl oder Raub, und in
weiterer Folge auch der Drogenhandel: „Wir züchten uns Verbrecher durch dieses System“,
denn irgendwann wäre der „Point of no Return“ erreicht – auch deswegen, weil es bei
§ 27 SMG selten zu Strafverfahren, sondern „nur“ zu bestimmten Auflagen, wie etwa
Beratungsgesprächen, komme.
Angesichts des ökonomischen Drucks ist der Tenor der polizeilichen ExpertInnen, dass es
neben polizeilichen immer auch sozialintegrative Maßnahmen braucht, um der
Drogenkleinkriminalität von MigrantInnen das Wasser abzugraben. Sehr deutlich kommt das
in folgender Aussage einer/s ExpertIn zum Ausdruck:
Protokoll: „Ich brauche Angebote. Wenn ich die Angebote nicht habe, dann werden
wir die dorthin [zur Drogenkleinkriminalität] bringen, ob ich das will oder nicht. Es ist
völlig irrig zu glauben, dass die Leute mit ihrem Taschengeld, das sie bekommen, das
Auslangen finden können … Geht nicht.“36
Oder:
Protokoll: „Die Polizei muss in erster Linie für Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen
[…] Präventivschiene gehört viel mehr gestärkt. Das kann die Polizei nicht, hat die
Ausbildung nicht, hat die zeitlichen Ressourcen nicht.37
Diese von polizeilichen ExpertInnen aus dem Alltag von afghanischen Flüchtlingen und
AsylwerberInnen geschilderten sozialen und ökonomischen Kontextbedingungen von
Drogenkriminalität vermitteln einen Eindruck davon, was hinter der statistischen Korrelation
von Kriminalitätsbelastung (SMG) und Staatszugehörigkeit (Afghanistan) steht. Allerdings
realisiert sich dieser Zusammenhang bei weitem nicht bei allen potenziell gefährdeten
männlichen afghanischen Jugendlichen. Vielmehr spielen dabei auch noch
soziodemografische Hintergrundbedingungen eine wesentliche Rolle, wie von polizeilichen
ExpertInnen berichtet wird. So würde sich der Bildungsstand stark auf die Akzeptanz von
Legalitätsnormen oder auch auf geschlechtsspezifische Rollenbilder auswirken. Tatsächlich
35 InterviewpartnerIn Polizei IV.
36 InterviewpartnerIn Polizei III.
37 InterviewpartnerIn Polizei IV.

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146 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
ist der Bildungslevel bei afghanischen MigrantInnen zum Zeitpunkt der Einreise nach
Österreich besonders niedrig, das zeigen die entsprechenden Auswertungen der vorliegenden
Studie. Dementsprechend ist auch der Anteil derer größer, denen ein höheres individuelles
Risiko anhaftet, etwa die Schwelle hin zu Drogendelikten als vermeintliche einträgliche
Einkommensoption zu überschreiten.
Ökonomische Einflussfaktoren in Kombination mit fehlenden Perspektiven können also ein
beträchtliches Risikopotenzial in sich bergen. Die Erwartungen, die mit der Flucht verbunden
waren, realisieren sich nicht, im Gegenteil, durch illegale Aktivitäten gerät dieses Ziel immer
mehr aus dem Blickfeld. Hier orten ExpertInnen einen wichtigen Ansatzpunkt, um durch
integrative Maßnahmen ein Abgleiten in Kriminalität oder Extremismus zu verhindern. Denn
es bestünde nicht per se eine höhere Affinität zu abweichenden Verhaltensweisen, vielmehr
würden solche erst im Einreiseland zu einer ernsthaften Option werden:
Protokoll: „… die jungen Afghanen, wenn sie [nach Österreich] kommen, [sind]
beinahe gar nicht [islamisch-salafistisch beeinflusst]. Die wollen Geld verdienen,
wollen hier gut leben, haben mit politischem Islam Null zu tun. Und ich werfe den
Europäern und dem österreichischen Staat vor, dass man diese Sache nicht erkannt
hat. Zu sagen, jetzt warte ich solange, bis der einen Status hat, und dann setze ich
erst an, dann ist es ja oft zu spät, dann habe ich ihn ja schon verloren. Ich muss sofort
ansetzen und ich muss sofort mit einem Angebot da sein. Erstens, um zu verhindern,
dass er in Kriminalität abgleitet und zweitens, dass er nicht in den Extremismus
abgleitet.“38
Auf Radikalisierungs- und Kriminalisierungsprozesse kann ein von gesellschaftlicher Anomie
geprägtes Rollen- und Rechtsverständnis also potenziell negativen Einfluss ausüben. So
berichten die polizeilichen ExpertInnen von einer grundsätzlich fehlenden Akzeptanz
gegenüber staatlicher Autorität. Das erschwere polizeiliche Kooperationen mit betroffenen
DelinquentInnen und die Nutzung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten für eigene Zwecke.
Ähnliche Nachteile würden den betroffenen männlichen Flüchtlingen aus einem traditionell
geschlechtsspezifischen
Rollenverständnis
erwachsen,
indem
etwa
weibliche
SicherheitsbeamtInnen mitunter nicht akzeptiert werden würden. Aus soziologischer Sicht
bedeutet das also, dass werte- und statusorientierte Handlungsorientierungen gegenüber
zweckrationalen im Sinne der Begrenzung der negativen Folgen einer Normübertretung
dominieren können. Diese Art der (ethnischen) Schließung vollzieht sich prozesshaft als Folge
nicht stattfindender oder scheiternder sozioökonomischer Etablierung und Integration in der
aufnehmenden Gesellschaft. Die Korrelation von Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Zuwanderungspopulation und bestimmten Formen von Kriminalität erhöht sich in dem Maße,
indem Integration unwahrscheinlicher wird oder gar scheitert.
38 Ebd.

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Dementsprechend gilt es in der Klassifizierung von jugendlichen Flüchtlingen zu
unterscheiden zwischen jenen Gruppen, denen ein potenziell erhöhtes Kriminalitätsrisiko
anhaftet, welches sich aber noch nicht realisiert hat, und jenen, die tatsächlich schon straffällig
geworden sind. Darüber hinaus ist unter jenen, die schon polizeilich aktenkundig geworden
sind, eine weitere Differenzierung erforderlich. Und zwar in Personen, die erstmalig in Konflikt
mit dem Recht geraten sind, und jenen, bei denen sich Übertretungen tendenziell häufen. In
den Kriminalitätsdaten bilden für diese Differenzierung Ein- und Mehrfachtäterschaften einen
Indikator. So sind vor allem im Bereich der Drogenkriminalität Mehrfachanzeigen häufiger zu
beobachten. Das ist ein Indiz für eine Verstetigung von Kriminalität unter Bedingungen, in
denen sich die Chancen gesellschaftlicher Integration ins Negative umkehren, ohne dass sich
an den ökonomischen Zwängen etwas verändert. Im Kontext dieser Rahmenbedingungen ist
die Überschreitung der Schwelle des „Point of no Return“ in Richtung manifester
Kriminalitätskarrieren zu verorten.
Interviews mit PolizeibeamtInnen, die an sogenannten „Drogen-Hotspots“ beschäftigt sind,
vermitteln einen Eindruck von solchen Kriminalitätskarrieren.39 Der Ort X gilt als zentraler
Schauplatz der von AfghanInnen ausgeübten Drogenkriminalität in Österreich. ExpertInnen
schildern, dass sich dort vorzugsweise an Wochenenden jugendliche AsylwerberInnen dieser
Gruppe aus ganz Österreich treffen. Auch um gemeinsam Freizeit zu verbringen,
hauptsächlich gehe es hier aber um Suchtmittelhandel. 90% würden sich so mangels
lukrativer Alternativen ihren Lebensunterhalt finanzieren. Zu 95% wären diese Personen
zwischen 2014 und 2016 nach Österreich gekommen und würden mittlerweile überwiegend
sehr gut Deutsch sprechen, könnten aber vielfach nicht schreiben. In der Regel liege kein
Schulabschluss vor, obwohl es auch vorkomme, dass einzelne einen schon in Afghanistan
erworbenen hohen Bildungsabschluss haben. Vielfach fehle es an jeglicher Tagesstruktur und
Pünktlichkeit. So würden Vorladungstermine nicht eingehalten werden. Andererseits würden
aber wichtige Termine in Bezug auf das Asylverfahren penibel wahrgenommen werden, wie
z. B. die Teilnahme an Deutschkursen oder der Schulbesuch.
Der Drogenhandel durch AfghanInnen vollzieht sich nach der Schilderung von
PolizeibeamtInnen arbeitsteilig, um der Polizei den Tatnachweis zu erschweren. So würde das
Anwerben von KundInnen, die Bezahlung und die Übergabe personell getrennt organisiert
werden. Suchtmittel würden aber potenziellen KundInnen ganz offen und initiativ vor den
Augen der Polizei angeboten werden. Auch würden bewusst Strafunmündige und Jugendliche
(14 bis 17 Jahre) eingesetzt werden, um das Risiko allfälliger justizieller Sanktionen zu
umgehen bzw. zu minimieren. Bei jugendlichen Strafmündigen müsste es zu mehrfachen
polizeilichen Betretungen kommen, bevor justizielle Konsequenzen - etwa eine Haft – gesetzt
werden würden.
39 InterviewpartnerInnen Polizei V.

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Offenkundig scheint diese Klientel vielfach die Perspektive einer regulären beruflichen
Existenz sowie eines bürgerlichen Lebenskonzepts verloren zu haben. So wird davon
berichtet, dass die Treffen am Ort X oft einhergingen mit dem Konsum härterer Alkoholika und
eigener Drogen. Dabei könne es auch zu internem Raufhandel unter Einsatz von Messern
oder als Waffe verwendeter Gegenstände, wie Gürtelschnallen oder Stangen kommen, mit
der Folge oft schwerer Körperverletzungen. Anlässe dafür wären auch Konflikte unter den
afghanischen Volksgruppen der Paschtunen und Hazara. In solchen Situationen gestalteten
sich polizeiliche Einsätze schwierig. Da wäre der Aggressionslevel hoch und die
Gewaltschwelle niedrig, die Folge wären dann Anzeigen nach § 269 StGB Widerstand gegen
die Staatsgewalt. Ansonsten würden die häufigen polizeilichen Ausweis- und
Taschenkontrollen von den AfghanInnen schon als Routine wahrgenommen, sie wüssten,
[dass]
sie
Ausländer
oder
Afghanen
am
Ort
X
[sind].“40
Ein Grund für das Aussprechen eines Waffenverbotes [ab Feber 2019] am Ort X waren die
erwähnten Konflikte unter AfghanInnen, da damit auch ein großes mediales Echo
einhergegangen war. Das habe die Situation am Ort X insofern beruhigt, als durch den
erhöhten Kontrolldruck auf Waffen, Drogen und ab April 2018 auch auf Alkohol hin der Ort X
zunehmend gemieden werden würde. Allerdings habe sich das Problem dadurch nur zu
anderen Orten hin verlagert, etwa zum Ort Y, das wäre „im Endeffekt nur eine
Verdrängungsaktion. So wie entlang der [Verkehrsmittel, Ort Z] wo man ein Jahr lang rigoros
aufgeräumt hat, dass die Giftler verschwinden. Jetzt sind sie halt bei uns da, oder waren da.“41
Begehungsform und polizeiliche Strategien
Bei der Interpretation der Entwicklung der Anzeigen von Verstößen gegen das SMG ist die
Begehungsform dieser Delikte zu berücksichtigen. Suchtmittelhandel ist ein Kontrolldelikt
ohne Opfer.42
Dementsprechend gilt es Ermittlungsaktivitäten und Kontrolldichten zu
berücksichtigen. Nicht zuletzt ist das auch eine Frage der gegebenen Mittel, nicht jeder
Polizeibezirk könne sich eine eigene Suchtmittelgruppe leisten. Nichtsdestotrotz ist der
Anstieg der Suchtmitteldelikte im Zuge des starken Anstiegs der fluchtbedingten
Zuwanderungszahlen ab 2014 laut führender BeamtInnen nicht alleine auf intensivere
Kontrollen zurückzuführen, da dem Steigerungsfaktor der Anzeigenzahlen keine
entsprechende Steigerung der Kontrollen gegenüberstünde.43
Regional unterschiedliche Kriminalitätsbelastungen im Rahmen von Verstößen gegen das
SMG können aber auch mit verschiedenen polizeilichen Strategien zu tun haben. Der Ansatz
eines Community Policing, also proaktiven und präventiven Aktivitäten in Zusammenarbeit mit
z.B. (kommunalen) sozialarbeiterischen Einrichtungen, kann einer kriminalpolizeilichen
Ermittlungsstrategie mit anderen Prioritäten gegenüberstehen. Während es bei ersterem
40 Ebd.
41 Ebd.
42 InterviewpartnerIn Polizei I.
43 Ebd.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 149
darum geht, Risikogruppen durch integrative Projekte von Drogenkleinkriminalität
fernzuhalten, kann es bei letzterem angeraten sein, kriminelle Aktivitäten zum Zwecke des
Gewinns von Erkenntnissen über Hintergrundstrukturen aus ermittlungstaktischen Gründen
nicht zur Anzeige zu bringen, um einen Überblick über die tieferen Strukturen der
Drogenszene zu bekommen. Es gehe dabei immer auch darum, Beweise für ein gerichtliches
Verfahren beizubringen. Dabei wären die minderschweren Delikte im Bereich des unerlaubten
Umgangs mit leichten Drogen nachrangig und ständige Kontrollen mit der Folge von Anzeigen
eher kontraproduktiv:
Protokoll: „Nachweis im Bereich Suchtmittel ist schwierig. Das muss auch vor Gericht
bewiesen werden. Nur Anhaltung und Wegnahme von Cannabis-Sackerl ist schön und
gut, aber es bringt wenig. Bringen tut es was, wenn man Handel nachweisen kann. D.
h., man braucht eine Gruppe (10 bis 15 Leute), ich muss die Szene beobachten, oder
ich mache selbst ein Scheingeschäft.“44
Auf der anderen Seite würde der öffentliche Druck infolge der als Ärgernis wahrgenommenen
sichtbaren Drogenszene an öffentlichen Plätzen, etwa in frequentierten Parkanlagen, steigen
und die uniformierte Polizei zu ungeliebten und mangels juristischer Handhabe wenig
nachhaltigen Einsätzen nötigen. Das habe darüber hinaus zur Konsequenz, dass es auch im
Drogenhandel zu Innovationen und somit zu einem Verstärkerkreislauf komme, den es zu
durchbrechen gelte. Ein sinnvoller Zugang im Sinne eines Community Policing müsste es aber
sein, - potenziellen - DelinquentInnen einerseits klar zu signalisieren, dass geltende Gesetze
einzuhalten sind und tatsächlich verfolgt und sanktioniert werden:
Protokoll: „Wenn eine Polizei das nicht tut, hat sie irgendetwas missverstanden!“45
Andererseits müssten aber im Rahmen eines Community Policing klare Beschäftigungs- und
Einkommensalternativen geboten werden, um Drogenhandel nicht als einzige
Einkommensalternative erscheinen zu lassen:46
Protokoll: „Ich [Sicherheitsbeauftragte/r im Community Policing] muss auf der einen
Seite kontrollieren und sanktionieren, aber auf der anderen Seite das auffangen mit
sehr menschlichen und sehr verständnisvollen Geschichten und Projekten.“47
Abhängig von der jeweiligen Strategie kann das unterschiedliche Auswirkungen auf die
Kriminalstatistik zeitigen. Solche kommunalen Strategien bedingen eine höhere
Kontrolldichte, um die abschreckende Wirkung zu unterstreichen. Kriminaltaktische Zugänge
44 Ebd.
45 InterviewpartnerIn Polizei IV.
46 Mit dem Angebot von Beschäftigungs- und Einkommensalternativen wäre Kompetenz im Community Policing an
sich überschritten, hier geht es um darüber hinaus gehende kommunale Initiativen in Kooperation mit Politik und
Sozialarbeit.
47 InterviewpartnerIn Polizei IV.

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können dagegen zu niedrigeren Anzeigenquoten führen. In diesem Kontext geben polizeiliche
ExpertInnen auch zu bedenken, dass es aus Gründen des Diktates knapper
sicherheitspolizeilicher Ressourcen auch zur Fokussierung auf einzelne ethnisch definierte
Gruppen kommen kann. Dementsprechend können einzelne Gruppen stärker
kriminalitätsbelastet sein, andere dagegen mangels Ermittlungsdruck weniger. Das bedeutet,
dass die Beurteilung der Kriminalitätsbelastung einer Region oder einer bestimmten
(ethnischen) Gruppierung alleine auf Basis der Anzeigenzahlen noch nicht aussagekräftig sein
muss. Dazu bedarf es der Berücksichtigung regionaler polizeistrategischer
Kontextbedingungen, längerer Beobachtungszeiträume oder einer vergleichenden
Einzelfallbetrachtung etwa auf der Grundlage des KPA. Damit lassen sich Indikatoren für
manifeste und verstetigte Kriminalität entwickeln.
Fallbeispiel Tirol
Auf Basis der empirischen Ergebnisse der Studie weisen afghanische StaatsbürgerInnen in
Tirol grundsätzlich keine besondere Kriminalitätsbelastung auf, auch nicht was Verstöße
gegen das SMG betrifft. Tirol ist vielmehr durch eine sehr hohe Belastung marokkanischer
aber auch algerischer Staatsangehöriger auffällig, und das beinahe zur Gänze im Bereich des
SMG. Allerdings wird dem kein so hohes Maß an Öffentlichkeit – mehr - zuteil. Vielmehr
scheint diese verstetigte und ethnisch bestimmte Kriminalitätsausprägung schon zu einer Art
von Normalität geworden zu sein. Tirol kann als Fallbespiel für die Nachfrage- und
Angebotsstrukturen im unerlaubten Umgang mit Drogen gemäß § 27 SMG genommen
werden, an denen eine bzw. zwei ethnische Gruppierungen wesentlichen Anteil haben und
daran ein illegales Geschäftsmodell unter Bedingungen kriminalpolizeilicher Kontrollstrategien
knüpfen. Nachdem in Tirol auch afghanische StaatsbürgerInnen im unerlaubten Umgang mit
Drogen aktiv sind, wird der Unterschied von verstetigter Kriminalität unter dem starken Aspekt
der Gewinnabsicht und Formen des eher gelegentlichen Nebenerwerbs im Zusammenspiel
von Eigenkonsum und der Versorgung deutlich.
Aus der pragmatischen Sicht der Polizei bildet sich in der von MarokkanerInnen und
AlgerierInnen dominierten Drogenszene ein kriminelles Geschäftsmodell ab, das getragen
wird von der Nachfrage vornehmlich jüngerer inländischer Jugendlicher nach leichten
Drogen.48
Diese
Nachfrage
würde
von
marokkanischen
bzw.
algerischen
„GeschäftstouristInnen“ aus dem oberitalienischen Raum, von wo auch die Suchtmittel
bezogen werden würden, bedient, da der entsprechende italienische Markt gesättigt wäre.
(Daraus erklärt sich die Diskrepanz der gegenüber der gemeldeten Wohnbevölkerung
höheren Anzahl von Tatverdächtigen.) Diese Gruppen hätten im Gegensatz etwa zur historisch
jungen Zuwanderungspopulation der AfghanInnen nicht mehr den Anspruch, sich ihren
Lebensunterhalt im legalen Sektor der Volkswirtschaft verdienen oder Sozialhilfe in Anspruch
nehmen zu wollen. Vielmehr wäre der Drogenhandel Bestandteil ihrer materiellen Subsistenz.
48 InterviewpartnerIn Polizei VI.

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Ein Geschäftsmodell also, das solange an einem Ort ausgeübt werden würde, wie es der
Markt hergäbe, oder solange der polizeiliche Kontrolldruck vor Ort nicht zu hoch wäre. Daraus
resultiere auch ein konstanter Grundstock an Inhaftierten, die in organisierter Weise ersetzt
würden durch andere HändlerInnen, die den „Kundenstock“ übernehmen würden. Die
AbnehmerInnen wären dabei zu 90% InländerInnen im Kontext von jugendkulturellen
Großveranstaltungen, wie Musikfestivals. Allerdings könne es da zu Konkurrenzkämpfen um
Marktanteile kommen, die innerhalb der Gruppen zum Teil mit schwerer Gewaltanwendung
und schweren Verletzungen einhergingen. Solche Ereignisse, die sich gruppenintern und
ohne jegliche Gefährdung der Bevölkerung vollzögen, würden vermittels medialer
Berichterstattung das öffentliche Stimmungsbild und das subjektive Sicherheitsgefühl in der
Stadt stark und nachhaltig prägen.
11.1.2. Sexualdelikte
Die empirischen Ergebnisse der Studie lassen keinen direkten Zusammenhang von
Sexualdelikten und afghanischer Staatsbürgerschaft erkennen. Gleichwohl ist die
durchschnittliche Belastung der afghanischen Wohnbevölkerung - bei geringen Fallzahlen -
deutlich höher als in den Vergleichsgruppen. Was stark mit dem Umstand der ungleichen
Geschlechts- und Altersverteilung zu tun hat. In der strafmündigen afghanischen
Wohnbevölkerung sind Männer grundsätzlich überrepräsentiert und dabei vor allem auch
jüngere Altersgruppen. In Bezug auf Sexualdelikte sind bei afghanischen Tatverdächtigen
jüngere männliche Altersgruppen stärker belastet, wie im Übrigen auch bei den anderen
Zuwanderungspopulationen. Die Wiederholungsraten, hier bemessen an KPA-Erst- bzw.
Folgeaufnahmen, unterscheiden sich bei Sexualdelikten nicht grundsätzlich von den in- und
ausländischen Vergleichsgruppen: 70% der eines Sexualdelikts beschuldigten Personen
wurden erstmals in den KPA aufgenommen, 30% zum wiederholten Male.
Im Rahmen der Sexualdelikte kommt den Delikten § 201 StGB (Vergewaltigung), § 207a StGB
Pornographische Darstellungen Minderjähriger und § 218 StGB (sexuelle Belästigung und
öffentliche geschlechtliche Handlungen) quantitativ die größte Bedeutung zu. Darin
unterscheiden sich die Vergleichsgruppen nicht grundsätzlich, wobei unter afghanischen
Tatverdächtigen die Reduktion auf diese drei Delikte besonders ausgeprägt ist.
In den durchgeführten Interviews mit polizeilichen ExpertInnen spiegeln sich die Ergebnisse
grosso modo wider. Die öffentliche Wahrnehmung fokussiert dabei stark auf § 218, was wenig
verwunderlich ist, da sich dieses Delikt ja aus seiner öffentlichen Begehung heraus definiert.
Dementsprechend ist die öffentliche Meinung geprägt von einzelnen prägnanten Ereignissen,
wie etwa der Kölner Silvesternacht 2015 oder im nationalen Rahmen dem Innsbrucker
„Bergsilvester“ 2016/17, wo jeweils mutmaßlich Gruppen von Afghanen an der massiven
sexuellen Belästigung von Frauen beteiligt waren.

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Von der Tatbegehung her handle es sich laut ExpertInnenmeinung aber bei sexuellen
Belästigungen und auch bei (versuchten) Vergewaltigungen meist um Einzel- bzw.
GelegenheitstäterInnen ohne geplanten Tatvorsatz. In der Regel würde dabei zwischen
TäterInnen und Opfer auch schon ein gewisses Nahverhältnis bestehen, so würden etwa
Handynummern ausgetauscht werden. Nur in Einzelfällen komme es zu einer
Serientäterschaft bis hin zu wiederholten Vergewaltigungen bzw. Versuchen, solche zu
begehen.49 Derartige Kriminalitätskarrieren würden sich dabei aber unabhängig von der
Herkunft entwickeln und seien eher auf pathologische Persönlichkeitsstrukturen denn auf
kulturell-sozialisatorische Prägungen zurückzuführen.
Als Hintergrund für Sexualdelikte von MigrantInnen werden von polizeilichen ExpertInnen
übereinstimmend folgende bestimmenden Faktoren identifiziert. Einerseits die empirisch
belegte Tatsache, dass die Gruppe der geflüchteten AfghanInnen von jüngeren unbegleiteten
männlichen Personen dominiert wird. Diese Gruppen bleiben auch in den Aufnahmeländern
weitgehend unter sich und bekommen so wenig Gelegenheit, mit älteren Personen als
Autoritätspersonen, die Normen vorgeben und moralisch sanktionieren, in Kontakt zu treten.
Darüber hinaus fehle der alltägliche Kontakt mit Frauen, weswegen weder gleichberechtigte
Umgangsformen eingeübt noch Beziehungen eingegangen werden könnten. Eine
entsprechende Sozialisierung im gegenseitigen Umgang kann sich unter solchen Umständen
dann nur verzögert in der Schule oder im Beruf vollziehen. Die quantitativen Ergebnisse
zeigen aber, dass der Anteil derer, die sich weder in schulischer Ausbildung befinden noch
einem Beruf nachgehen, unter AfghanInnen in Österreich sehr hoch ist. Dazu kommt ein
prinzipiell niedriges durchschnittliches Bildungsniveau. Von diesen Ausgangsbedingungen
kann eben auch der Umgang mit der eigenen Sexualität und jener der PartnerInnen
beeinflusst sein.
Im Kontakt mit in sexuellen Belangen in der Regel liberaleren und auch tendenziell
gleichberechtigter sozialisierten Mädchen und Frauen können sich so Situationen ergeben,
die in Übergriffen und Missbrauch münden. Das wird von den polizeilichen ExpertInnen
vielfach bestätigt. Es wird von Vorfällen zwischen männlichen afghanischen und weiblichen
österreichischen Jugendlichen berichtet, wo anfangs ein durchaus gegenseitiges Interesse
eines Kontaktes in ungezwungener Atmosphäre, oft auch unter Alkoholeinfluss gegeben
gewesen wäre, das von afghanischen Männern aber explizit sexuell gedeutet bzw. ausgenutzt
worden wäre – Situationen, wie sie auch unter Beteiligung männlicher Österreicher
vorkommen würden, allerdings aufgrund „anderer Erziehung“ seltener wären.50
Die Interviewten sehen das aber nicht nur auf afghanische Personen beschränkt, sondern
auch auf andere Gruppen, die aus anomischen gesellschaftlichen Milieus der
Herkunftsregionen stammen und die zusätzlich noch unter radikal-islamistischem Einfluss
49 InterviewpartnerIn Polizei VI.
50 InterviewpartnerIn Polizei VII.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 153
stehen können. Einmal mehr spielen dabei auch Hintergrundfaktoren, wie der Bildungsstand
sowie familiäre Sozialisation im Herkunftsland eine maßgebliche Rolle. Und damit im
Zusammenhang geschlechtsspezifische Rollenbilder, wobei das Spektrum bei AfghanInnen
hier von egalitär-aufgeklärten bis hin zu religiös überformten und stark hierarchisch geprägten
Männlichkeitsnormen reichen kann, wie die Auswertung der qualitativen Interviews ergibt.
Im Unterschied zu sexuellen Belästigungen und (versuchten) Vergewaltigungen ist aus Sicht
der polizeilichen ExpertInnen die Häufung von § 207a StGB Pornographische Darstellungen
Minderjähriger primär auf eine Dynamik in den sozialen Medien zurückzuführen. Es handle
sich dabei um Verbreitungswellen einzelner pornografischer Videos, in denen männliche
Kinder in einem homoerotischen oder auch sodomitischen Kontext dargestellt sind. Als
TäterInnen, die also solche Kurzvideos bloß weiterleiten, würden dabei auf Basis international
koordinierter IT-basierter Fahndungsmethoden die VersenderInnen solcher Videos, in der
Regel per Messengerdienste auf Handys, ausgeforscht werden. Dabei wären durchaus viele
Personen mit Migrationshintergrund involviert, die solche Videos aber nicht aufgrund einer
pädophilen Neigung heraus verbreiten würden, sondern vielmehr „per Spaß“ in Ermangelung
eines grundsätzlichen moralischen Unrechtsbewusstseins und eines Bewusstseins darüber,
dass die rechtlichen Normen in Österreich das verbieten. Hier wäre keine große kriminelle
Energie feststellbar. Was die Beteiligung der im Rahmen dieser Studie interessierenden
Migrationsgruppen betrifft, so wären dabei zwar oft AfghanInnen, nicht aber Personen aus der
Russischen Föderation involviert. Die ExpertInnen sehen das in dem Umstand eines
gegebenen familiären Kontextes und der Bedeutung der Familie an sich begründet:
Protokoll: „Familie ist ihnen heilig, machen alles was verboten ist, aber das nicht.“51
Anhand der empirischen Ergebnisse dieser Studie ist dieser Befund der Tathintergründe von
§ 207a StGB durchaus belegbar. Es kommt in einzelnen Jahren zu großen Häufungen dieses
Delikts, worin sich vor allem Ermittlungsschwerpunkte abbilden. Auch sind fast ausschließlich
AfghanInnen und nicht RussInnen oder AlgerierInnen/MarokkanerInnen betroffen, die aber
nach ihrer Ausforschung dieses Delikt in der Regel nur einmalig begehen. In einem gewissen
Widerspruch zur ExpertInnenmeinung, die in dieses Delikt eher Jugendliche involviert sieht,
sind es in den Daten aber überwiegend Erwachsene, die sich dieses Vergehens schuldig
machen, nicht zuletzt auch in der Gruppe der AfghanInnen. Der Anteil an erwachsenen
AfghanInnen, die wegen des Delikts „Pornografische Darstellung Minderjähriger“ zur Anzeige
gebracht und in den KPA aufgenommen wurden, ist mit rund 80% dominant, fast ebenso hoch
ist der entsprechende Anteil bei Nicht-ÖsterreicherInnen und auch ÖsterreicherInnen.
Die Frage nach zweckdienlichen präventiven polizeilichen Maßnahmen und justiziellen
Reaktionen und Sanktionen beantworten die befragten ExpertInnen ambivalent. Einerseits
wird eine härtere Gangart propagiert, da nur so dem mutmaßlich fehlenden
51 Ebd.

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Rechtsbewusstsein und der mangelnden Normentreue der TäterInnen beizukommen wäre.
Dazu bedürfe es justizielle Verurteilungen in Kombination mit empfindlichen Sanktionen
anstelle
von
Einstellungen
wegen
Geringfügigkeit,
Diversion
oder
Normenverdeutlichungsgesprächen.52 Damit würde nur vermittelt werden, dass solche Taten
ohne Konsequenzen blieben. Vielmehr bedürfe es einer Antwort auf Augenhöhe. Darin äußert
sich eine generalisierende Qualifizierung aller Tatverdächtigen einer Gruppe. Im folgenden
Zitat kommt das prägnant zum Ausdruck:
Protokoll: „Das Hauptproblem bei der Diversion – Der kriegt eine Einstellung und
glaubt, er hat einen Freispruch. Eine Nacht Sitzen [in Haft einsitzen] würde helfen.
Jemand, der das erlebt hat, möchte nie mehr dort hinein. Nehmen dann auch Therapie
in Anspruch.“53
Fast im gleichen Atemzug werden aber Integration, Bildung und Erwerbsarbeit als mögliche
Regulative positiv beurteilt. Erst die berufliche Etablierung verbunden mit einem bürgerlichen
Lebenskonzept, also die Begründung einer Familie und die Schaffung eigenen Wohnraums,
würden ausreichend Anreize für ein normenkonformes Verhalten bzw. Ansatzpunkte für
Normverdeutlichungsgespräche, Diversion etc. schaffen.
Protokoll: „Der, der Arbeit findet, weil er sich bildet, verschwindet aus der
Schattencommunity [Unter-sich-Bleiben von MigrantInnen]. [Der] will eigene
Wohnung, eine Frau, Familie, wie jeder andere auch.“54
Andere ExpertInnen, deren Fokus auf Community Policing gerichtet ist, sehen die Lösung der
Problematik von Sexualdelikten von MigrantInnen mehr als Frage aktiver sozialintegrativer
Maßnahmen. Da gehe es um die Art der Unterbringung, etwa im familiären Verband von
Wohngemeinschaften statt in Großunterkünften ohne soziale Strukturen, oder um
kommunale, etwa kulturelle Projekte, in denen sowohl Flüchtlinge als auch die einheimische
Wohnbevölkerung einbezogen werden. So könnten Formen der Radikalisierung, auch in
Bezug auf ein islamistisch geprägtes Frauenbild, die in der Regel erst in Österreich als Folge
fehlender Integrationsperspektiven einsetzten, abgefangen werden.55
52
§ 38b SPG (Sicherheitspolizeigesetz) Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung: § 38b (1) „Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität
und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, und von dem
aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde künftig gefährliche Angriffe begehen, mit Bescheid
aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich
über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur
Meldeverpflichtung geführt haben, die Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigen Verhalten und erforderlichenfalls auf
die Rahmenbedingungen nach § 31 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,
einzugehen.“
53 InterviewpartnerIn Polizei VII.
54 Ebd.
55 InterviewpartnerIn Polizei III.

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In den beiden Zugängen spiegeln sich die unterschiedlichen polizeilichen Prioritäten wider.
Hier ein von kriminalpolizeilichen Überlegungen geprägter Ansatz mit dem Ziel der
Aufdeckung einer Straftat zum Zwecke der Durchsetzung strafgesetzlicher Normen und der
Zuführung zu einer justiziellen Bearbeitung und Sanktionierung. Damit kann eine –
ressourcenbedingte – „Spezialisierung“ auf einzelne ethnisch definierte Gruppen
einhergehen, anhand derer bestimmte Hypothesen über wiederkehrende Kriminalitätsmuster
exemplifiziert werden können. Dort ein präventiver Ansatz, der es erforderlich macht, die
sozialen Kontextbedingungen zum Zwecke einer sozialarbeiterischen Operationalisierung zu
berücksichtigen. Das setzt voraus, eben keine generalisierenden Verallgemeinerungen
hinsichtlich etwaiger unabänderlicher (krimineller) Eigenschaften ethnischer Gruppen zu
treffen, da ansonsten jede Intervention zum Zwecke der Integration ja grundsätzlich
aussichtslos wäre. Allerdings kann Community Policing Sozialarbeit nicht ersetzen, weil es ihr
per definitionem darum geht, Kriminalität zu verhindern. Insofern spielt die exekutive
Interventionsmacht dabei eine Rolle. Und zwar als Drohkulisse für den Fall fehlender
Kooperationsbereitschaft und allenfalls fortgesetzter Normübertretungen. In diesem
Spannungsfeld angesiedelt sind auch die im Rahmen der „Gemeinsam.Sicher“-Initiative der
LPD Wien installierten RCOs (Refugee Contact Officers). Diese agieren an der Schnittstelle
von Polizei, Sozialarbeit und Asylunterkünften, um Präventionsarbeit zu leisten und
Flüchtlingen normkonforme Verhaltensregeln und das österreichische Rechtswesen zu
vermitteln. Es geht den RCOs aber auch um Konfliktregelung und auch darum,
Zeugeneinvernahmen vor Ort durchzuführen.

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11.2. SozialarbeiterInnen/einschlägige Sozialforschung
11.2.1. Hintergrund von Flucht und Asyl
ExpertInnen aus dem Bereich der Sozialarbeit und der Sozialforschung zum Thema Migration
und Integration unterscheiden bei AfghanInnen in Österreich historisch zumindest drei
Zuwanderungsphasen mit unterschiedlichen sozialen Gruppen.56 Die erste setzte mit der
kommunistischen Machtergreifung in Afghanistan und dem Einmarsch sowjetischer Truppen
im Jahr 1979 ein. Im Zuge dieser Ereignisse flüchtete die islamistisch geprägte Oberschicht
nach Europa oder in die USA. Die zweite Fluchtwelle setzte in den 1990er Jahren ein, als
Folge des beginnenden Bürgerkrieges nach dem Abzug der Sowjetunion aus Afghanistan im
Jahr 1989. Es flüchteten abermals Angehörige einer höher gebildeten, diesmal eher
kommunistisch geprägten Elite, oft über Osteuropa nach Europa, die durch die Nähe zum
alten Regime in Konflikt mit den aufkommenden islamistischen territorialen
Herrschaftsgruppen, etwa den Taliban, geraten war. Abgesehen vom höheren Bildungsniveau
sind diese Gruppen in der Regel im Familienverband nach Österreich geflüchtet oder hatten
Teile ihrer Familie schon in Europa.57 Hier zeigen sich gewisse Parallelen zu den historischen
Zuwanderungsphasen von TschetschenInnen nach Österreich, wo anfangs auch
überdurchschnittlich gebildete Personen die Flucht antraten. Gegenwärtig zeichnet sich ein
ähnlicher Trend in der Zuwanderungsgruppe aus Syrien ab, deren Bildungsstatus noch
vergleichsweise hoch ist.
Im Unterschied zu den beiden ersten Zuwanderungswellen von AfghanInnen nach Europa
wäre jene der Jahre 2015 und 2016 motiviert gewesen vom fortgesetzten gesellschaftlichen
Zerfall Afghanistans. Betroffen waren vornehmlich unterprivilegierte Gruppen, die entweder
als Hazara (Schiiten) zunächst schon in den Iran und nach Pakistan geflüchtet waren oder
sogar erst in diesen Ländern geboren wurden. Nachdem Pakistan die Einwanderung
zunehmend erschwerte und die im Iran ansässigen afghanisch-stämmigen Gruppen - als
Folge der dortigen Wirtschaftskrise, einer Konsequenz der von den USA auferlegten
internationalen wirtschaftlichen Boykottmaßnahmen - sozial zunehmend ausgeschlossen und
diskriminiert wurden, setzte die Flucht auch aus diesen Ländern ein. Es wurden hauptsächlich
junge, oft minderjährige Männer alleine auf den Weg geschickt, deren durchschnittliches
Bildungsniveau sehr niedrig gewesen wäre.
56 InterviewpartnerIn Sozialarbeit/Sozialforschung I.
57 Personen aus dieser säkular geprägten Gruppe wären im Vereinswesen der afghanischen Gemeinschaft in
Österreich nun sehr aktiv und würden wichtige integrative Arbeit leisten. Dabei wirkt sich die vollzogene Integration in
die österreichische Gesellschaft, mit einem gegeben familiären Background, einem regelmäßigen
Erwerbseinkommen und oft auch schon mit einer österreichischen Staatsbürgerschaft, sehr positiv auf die Arbeit mit
jüngeren Flüchtlingen aus. Nicht zuletzt hinsichtlich eines vorgelebten Lebenskonzepts, ebd.

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11.2.2. Traumatisierung durch Krieg und Flucht
Diese Zuwanderungskohorten wären stark durch die lange Erfahrung des Krieges geprägt und
vielfach traumatisiert und von Depressionen betroffen. Internationale Studien hätten dazu
Befragungen unter dieser Gruppe durchgeführt, dabei würden rund 50% entsprechende
Symptome aufweisen.58 Frauen und Jugendliche wären davon besonders betroffen. Dazu
komme die Fluchterfahrung, die oft von physischen Übergriffen auch sexueller Art geprägt
wären. Nach der Ankunft in Österreich kämen zu dieser Belastung auch noch jene des
ungewissen Aufenthaltsstatus und der prekären materiellen Lage hinzu. Die Asylverfahren
dauerten viel zu lange, an dessen Ende aber oft immer noch keine Klarheit herrsche. Etwa,
wenn nur der Status eines „Subsidiär Schutzberechtigten“ beschieden würde, mit der
ständigen Möglichkeit eines Widerrufs. Das würde die Situation der Flucht und der Furcht vor
dem Krieg emotional prolongieren und eben nicht einen Status einer neuen sicheren und
friedlichen Normalität begründen.
11.2.3. Prekäre materielle Lage und Erwerbsdruck
Eine zusätzliche psychische Belastung erwachse den (unbegleiteten) Flüchtlingen auch durch
den Umstand des hohen Aufwandes, den Familien auf sich genommen haben, um die Flucht
zu finanzieren. Dieser wäre ja nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Aussicht auf ein besseres
Leben letztlich auch verwirklichen würde. Zwänge resultieren daraus, die Flucht an sich zu
rechtfertigen, aber oft auch daraus, einen Beitrag an der Rückzahlung der Schulden zu leisten.
Hierbei gelte es zu differenzieren zwischen den unterschiedlichen Zuwanderungsgruppen.
Gebildetere und auch finanziell besser ausgestattete Familien hätten ihre Kinder mit dem Ziel
auf den Weg geschickt, diesen durch die Flucht eine bessere Zukunft zu ermöglichen und
dafür auch Geld zu investieren, für die Flucht aber auch darüber hinaus. Im Unterschied dazu
wurden männliche Jugendliche vor allem ab 2015 aus puren existenziellen Gründen auf die
Reise geschickt, damit diese möglichst bald vom Westen aus zur wirtschaftlichen Subsistenz
beitragen mögen.
„Nafaqah“
Die Verpflichtung der Alimentierung von Familienmitgliedern im Rahmen der Großfamilie
firmiert historisch unter dem Titel der „Nafaqah“. Dabei gehört es zum Rollenbild erwachsener
und verheirateter Männer, sich um die eigene Frau und die eigenen Kinder zu sorgen, und
wenn die eigenen Eltern krank oder arm sind, auch noch um diese. „Nafaqah“ wird aber nicht
von Jugendlichen oder unverheirateten Männern erwartet. Und daher grundsätzlich auch nicht
von
unbegleiteten
(minderjährigen)
afghanischen Asylwerbern.
Entsprechende
sozialwissenschaftliche Erhebungen unter dieser Gruppe afghanischer Männer würden
zeigen, dass von der Familie diesbezüglich kein aktiver Druck gemacht würde. Allerdings wäre
58 Ebd.

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klar, dass mit der Aufnahme einer Arbeit und der Schaffung einer eigenen Existenz diese
moralische Verpflichtung zum Tragen käme. „Nafaqah“ als Erwartung wird auch von den im
Rahmen der vorliegenden Studie befragten afghanischen Männer bestätigt. Ein erhöhter
Druck ergibt sich aber auch durch allfällige Schuldverhältnisse, die sich durch die Finanzierung
der Flucht ergeben haben.
11.2.4. Illegale Erwerbsquellen
Der übliche Weg von Flüchtlingen, abgesehen von den geringen Zuwendungen für
AsylwerberInnen aus der Grundversorgung, zu Geld zu kommen, wären geringfügige
selbstständige Tätigkeiten, die neben dem Status eines Asylwerbers eben möglich wären.
Dafür gebe es in Wien durchaus einen Markt, etwa indem Flugblätter verteilt würden oder
innerhalb der Ethnic Economy, bei MarktbetreiberInnen. Hier wäre die Grenze zwischen
legalem und illegalem („schwarzem“) Erwerb naturgemäß fließend. Die Arbeit im informellen
Sektor wäre den Betroffenen notgedrungen vertraut, da es aufgrund des Asylregimes in
Österreich – lange Verfahren, vorläufige Bescheide, weitergehendes Erwerbsarbeitsverbot –
keine Wahl gäbe. Die Grenze zu kriminellen Einkommensformen würde aber nur von einer
Minderheit überschritten werden. Darunter würden sich auch schwer traumatisierte Personen
befinden, die im Iran und Pakistan unter widrigsten Bedingungen zu arbeiten hatten und so oft
in die Drogensucht getrieben worden wären. Diese Sucht bestünde in den Aufnahmeländern
fort, mit allen negativen Konsequenzen, etwa der Beschaffungskriminalität oder des
„Umstiegs“ auf Alkohol, womit Enthemmungen einhergehen könnten, die etwa zu
gewalttätigen internen Konflikten und Anzeigen führen könnten.
Die Einflussfaktoren für ein Abgleiten in Kriminalität scheinen also vielfältig. Es ist eine
Kombination
aus
verschiedenen
Faktoren,
bestehend
aus
traumatisierenden
Fluchterfahrungen, schlechter Bildung, langen Asylverfahren, fehlendem Anschluss an
österreichische Gemeinschaften oder aktiver Beteiligung an Freizeitprojekten, Sport, Kultur,
mit anderen AsylwerberInnen.
Protokoll: „Und es gibt halt Treffpunkte, die ohnehin schon problematisch sind. …
Dann ist die Gefahr, dass die auf die schiefe Bahn kommen, [groß] Dass sie ohne
Familie da sind, kommt noch dazu. Die heutige Generation der Afghanen ist anders
aufgewachsen. Durch die Gewalt, die dort vorherrscht wird die ´alte Ordnung´ (man
gehorcht den Alten) aufgebrochen. Sie lernen sehr früh, weil sie die Flucht ohne Eltern
oder ältere Verwandte durchmachen müssen, auf sich alleine gestellt zu sein, und da
blättert das langsam ab. Ihnen fehlt die Orientierung, das haben mir viele Betreuer
gesagt. Was sie bräuchten, um präventiv zu sein, wäre gute Sozialarbeit.“59
59 Ebd.

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Der Mangel an öffentlichen Mitteln für solche Initiativen setzt aus der Sicht der ExpertInnen
aber den säkularen Vereinen und Organisationen, die in diesem Feld vielfach ehrenamtlich
tätig sind, enge Grenzen in ihren Aktivitäten.
11.2.5. Frauenbild/Sexualität
Aus der Erfahrung der Sozialarbeit verbietet sich die Annahme einer ethnischen Prädisposition
zu vermehrten sexuellen Übergriffen. Es wäre auch in der afghanischen Gesellschaft völlig
klar, dass etwa eine Vergewaltigung nicht ohne Sanktionen bleiben könne. Was das Verhalten
in Österreich betrifft, so gelte es zwischen den familiär integrierten und den unbegleiteten
jungen Männern zu unterscheiden. Während im einen Fall die Vermittlung der geltenden
Normen schon in der eigenen Familie gelebt werden könnten, könne es im anderen Fall zu
einer Überforderung im Umgang mit einem anderen, selbstbewussteren weiblichen
Selbstverständnis kommen. Dazu gehöre auch der Umgang mit freizügigen
Bekleidungsgewohnheiten von Frauen im Westen oder auch freizügigen sexualisierten
Szenen in der Unterhaltungskultur, wie Kussszenen u.ä., die etwa in Pakistan der Zensur
unterliegen.
Traumatisierende Erfahrungen im Zuge der Flucht, wo männliche Jugendliche Opfer sexueller
Übergriffe bis hin zu brutalen Vergewaltigungen geworden wären, könnten ein Übriges zu
Übergriffen auch unter Männern beitragen, als eine Art von Unterwerfung und Bestrafung. Im
Gegensatz zu Männern würden Frauen ihre psychosoziale Belastung mehr nach innen
kehren.
Ein anderer Aspekt sexualisierter Gewalt an Frauen betreffe auch Übergriffe in der Ehe. Das
habe oft damit zu tun, dass afghanische Frauen zunehmend gegen traditionelle
Rollenzuschreibungen und Formen zwangsweiser Partnervermittlung, wie diese in
Afghanistan noch üblich wären, aufbegehren. Während das Leben als Frau in Afghanistan
streng reglementiert gewesen wäre, sowohl was die äußeren politischen Verhältnisse
(Taliban) als auch die Zwänge in Großfamilien betraf, würde diese Unterdrückung im
westlichen Kontext bewusst werden. Individuelle Lebensentwürfe werden möglich, durch
Bildungspartizipation und eigenes Erwerbseinkommen. Dagegen stehen patriarchale Muster,
die für die Frau die Rolle im Haushalt und in der Kinderbetreuung vorsehen und wo es alleine
Aufgabe des Mannes wäre, sich um das Einkommen zu kümmern. Daraus entstehen neue
Konfliktkonstellationen im Verhältnis von erwachsenen afghanischen Männern und Frauen. Im
Zuge solcher emanzipatorischen Prozesse würden mehr und mehr auch Scheidungen im
Raum stehen. Damit kämen viele Männer wegen ihres traditionellen Rollenverständnisses
nicht zurecht und würden ihre Autorität mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Eine
Quantifizierung ist aufgrund des limitierten Informationsgehalts in den Kriminalstatistiken aber
nicht möglich. Unter Gesichtspunkten der Prävention wären diesbezüglich spezifische
arbeitsmarktpolitische Förderansätze zu entwickeln, die es Frauen erleichtern sollten, sich von
solchen Strukturen zu emanzipieren.

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Unter den jungen Afghanen würde sich aber zunehmend ein Bewusstsein der Akzeptanz eines
anderen Frauenbildes durchsetzen, was sich am Interesse an entsprechenden Wertekursen
zeige. Allerdings wären nicht alle Jugendlichen gleichermaßen erreichbar, da viele innerhalb
subkultureller Milieus verhaftet sind. Dazu bedarf es besonderer Anstrengungen, die aber an
der Verfügbarkeit entsprechender Ressourcen geknüpft sind. An denen mangele es ebenso
wie an Förderstrukturen, die speziell auf die Lage von AsylwerberInnen abzielen. Die geübte
Praxis einer bloßen Verteilung der knappen Fördermittel nach dem Gießkannenprinzip erlaube
es nicht, Veränderungen im großen Stil herbeizuführen.
11.2.6. Stigmatisierung/Diskriminierung
ExpertInnen im Bereich von Migration und Integration sehen AfghanInnen in der Öffentlichkeit
stark stigmatisiert. Zwar würden Befragungen unter dieser Gruppe ergeben, dass das
Behördenhandeln als in hohem Maße gesetzeskonform und positiv erlebt werden würde, vor
allem vor dem Hintergrund der Erfahrungen in den Herkunftsländern. Allerdings sehen sich
vor allem jugendliche männliche Personen, deren öffentliche Erscheinung mit Migration
assoziiert wird, mit einer sehr hohen polizeilichen Kontrolldichte konfrontiert. Das habe auch
mit der Dauer des ungewissen und zunehmend prekären Aufenthalts zu tun, im Zuge dessen
öffentliche Plätze als Treffpunkt und Aufenthaltsort in der reichlich vorhandenen Freizeit
genutzt würden.
Dazu kommen häufig auch noch rassistische Vorurteile. Das führe dazu, dass sich
AfghanInnen, aber nicht nur sie, sich gut überlegen würden, welche öffentlichen Plätze sie
aufsuchen und welche besser nicht. Darüber hinaus würde zum Zwecke der Anpassung auch
der Bekleidungsstil angepasst werden, vor allem unter gebildeteren Schichten – diese wären
besonders darauf bedacht, sich gut anzuziehen.
Die Diskriminierung aufgrund der Herkunft wirkt sich auch auf Wohnungs- und Arbeitssuche
negativ
aus.
So
hätten
die
älteren,
besser
gebildeteren
afghanischen
Zuwandererpopulationen nie den entsprechenden beruflichen Anschluss in Österreich
gefunden,
sondern
verdingten
sich
im
Dienstleistungssektor
ohne
große
Qualifizierungsbedarf, etwa als KindergartenhelferInnen, PflegehelferInnen oder als
LagerarbeiterInnen, so die ExpertInnenmeinung. Für diejenigen aus jüngsten
Zuwanderungspopulation stelle sich die Frage dieser Art von Diskriminierung gar nicht, zumal
in den Herkunftsländern erst gar kein Aufstieg stattgefunden habe. In dieser Gruppe stelle sich
mehr das Problem der öffentlichen Wahrnehmung als arbeitsscheue, ungerechtfertigte
NutznießerInnen des Sozialsystems.
Eine Stigmatisierung von AfghanInnen wird von SozialforscherInnen auch in Bezug auf
Kriminalität erkannt. In der medialen Berichterstattung würde über Ereignisse, an denen
AfghanInnen beteiligt wären, unverhältnismäßig intensiv und auch tendenziös berichtet
werden. Tatsächlich wären aber in Relation zur gesamten afghanischen Wohnbevölkerung in

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Österreich nur wenige AfghanInnen involviert. Es würde auch kein Unterschied innerhalb
dieser sehr diversen Population gemacht, weder was den Zeitpunkt der Flucht, noch das
Fluchtgebiet betreffe. So wären unter jenen, die ab 2015 in Österreich um Asyl ansuchten,
viele darunter, die noch nie in Afghanistan gewesen wären bzw. noch als Säuglinge oder
Kleinkinder mit den Eltern in den Iran oder Pakistan flüchten mussten, ohne die Möglichkeit
einer systematischen Schulausbildung.
Unter solchen Voraussetzungen resultierten Straftaten von AfghanInnen vielfach aus
Unkenntnis über die Normen in Österreich. Einige gewalttätige Auseinandersetzungen unter
AfghanInnen haben ihren Ursprung in ethnischen Konflikten, die oft aufgrund von
Alkoholisierung,
Missverständnissen
oder
auch
aus
historisch
begründeten
Revanchegedanken heraus entstünden. So müsse berücksichtigt werden, dass Afghanistan
aus einer Vielzahl an Volksgruppen mit ebenso vielen gegenseitigen Vorurteilen und
Aversionen bestehe. Einige Ethnien wären zwar quantitativ größer, dennoch bilde keine davon
die Mehrheit. Afghanistan ist ein Land von Minderheiten.
Solche Zusammenhänge gelte es bei der Beurteilung devianter Verhaltensformen von
AfghanInnen zu verstehen. Die Aufgabe der Sozialforschung bestehe nicht in aktiver
Kriminalprävention, sondern vielmehr darin, die spezifischen Hintergründe empirisch zu
analysieren.
11.2.7. Kriminalitätsrisiko und Straffälligkeit
Die Beurteilung des Kriminalitätsrisikos von AfghanInnen im Vergleich zu anderen Gruppen
aus der Praxis einschlägiger Sozialarbeit und wissenschaftlicher Expertise setzt einerseits an
der soziodemografischen Zusammensetzung und andererseits an deren Exponiertheit im
öffentlichen Raum an. Der Umstand, dass jüngere männliche Altersgruppen stark
überrepräsentiert sind und zudem Flucht und Integration nicht im familiären Verband erfolgen,
sondern Personen in der Regel unbegleitet sind, gelten - wenig verwunderlich - als spezifische
Risikofaktoren. Darin unterscheiden sich afghanische ZuwanderInnen etwa von Personen aus
der Russischen Föderation, also meist aus Tschetschenien, die im familiären Verband
entweder geflüchtet sind oder auch schon in Österreich zur Welt gekommen sind. Darüber
hinaus wäre bei AfghanInnen auch der Aufenthaltsstatus um einiges instabiler, was die
Chancen auf Asyl als auch auf Möglichkeiten der legalen Erwerbsarbeit betrifft. Was die
Einbindung in organisierte kommunale ethnische Strukturen betrifft, wird aus der Sicht der
Sozialarbeit auf einen Unterschied zu TschetschenInnen in Österreich hingewiesen, die im
Unterschied zu AfghanInnen über etabliertere Strukturen verfügten. Dementsprechend
bestehen generell andere Voraussetzungen einer gesellschaftlichen Sozialisation.60 Davon
betroffen ist insbesondere auch die Resistenz gegenüber Kriminalitätsrisiken. Diese Gruppen
hätten es ungleich schwerer, zumal sich der fehlende familiäre Kontext auf
60 InterviewpartnerIn Sozialarbeit/Sozialforschung II.

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Gelegenheitsstrukturen ebenso wie allenfalls auf Resozialisierung negativ auswirken würde,
zumal es sich mit männlichen Jugendlichen ohnehin schon um eine besonders exponierte
Gruppe handle. Damit verbunden ist auch die öffentliche und polizeiliche Wahrnehmung.
Besonders betroffen wären dabei afghanische, 2015 und 2016 zugewanderte Jugendliche.
Diese würden sich hauptsächlich im eigenen Milieu bewegen und sich nur an öffentlichen
Orten ohne Konsumzwang, wie dem Praterstern in Wien, treffen könnten.
Es würden - wie generell bei Fremden im öffentlichen Raum - ungleich häufiger Kontrollen und
Schwerpunktsetzungen vorgenommen, mit dem Effekt einer erhöhten Anzeigenbelastung,
insbesondere auch was sogenannten „Beifang“ betrifft, also etwa die Sicherstellung von
Drogen.61
Hier würde es zu besonderen Kontrolldichten und auch zu nicht immer
repräsentativen Schlüssen von Einzelfällen auf die Gesamtheit einer ethnisch definierten
Gruppe kommen.
Die besonders exponierte soziale Lage würde auch dazu führen, dass in der gerichtlichen
Behandlung außergerichtliche Lösungen und Sozialarbeit eine geringere, und Einstellungen
und Verurteilungen mit Haft eine größere Bedeutung haben. Dieser Befund wird von den
quantitativen Auswertungen dieser Studie grundsätzlich bestätigt, vor allem bei jungen
Erwachsenen kommen diversionelle Maßnahmen signifikant seltener, dagegen Einstellungen
und Verurteilungen häufiger vor. Allerdings ist in den Zahlen der Jahre 2017 und 2018 vor
allem bei jugendlichen StraftäterInnen ein Trend in Richtung außergerichtlicher Täter-Opfer-
Ausgleich nachweisbar. Das ist aus Gründen einer Verdeutlichung der Normen sowie der
Übernahme der Verantwortung für die Opfer als positiv für die weitere Prognose eines/r
TäterIn zu beurteilen. Auch auf den Abbau zwischen-ethnischer Konflikte und wechselseitiger
Vorurteile wirken sich solche Arten der Konfliktlösung günstiger aus, als etwa Einstellungen
oder geringfügige Strafen, die zu Revancheaktionen führen können.62
Insgesamt sind afghanische Straffällige bei der Einrichtung BC aber nicht stark vertreten. Auch
deshalb, weil eine Verurteilung entgegen europäischen Standards oft mit der Abschiebung
einhergehe, auch wenn es sich nur um kleinere Drogendelikte ohne großes
Gefährdungspotenzial handle. Hierin wird ein deutlicher Unterschied etwa zur
Rechtsprechung in Deutschland erkannt, wo StraftäterInnen nur in seltenen Fällen
abgeschoben werden würden. Mit einer Abschiebung werden auch Bewährungshilfe und
Haftentlassenenhilfe und somit auch entsprechende sozialarbeiterische Interventionen
obsolet.
Im Jahr 2017 waren unter den insgesamt 9.408 KlientInnen der Einrichtung BC, davon 71%
ÖsterreicherInnen und 29% Nicht-ÖsterreicherInnen, konkret 278 afghanische
StaatsbürgerInnen. Davon war der größte Anteil wegen Drogendelikten und Gewaltdelikten
61 Ebd.
62 Ebd.

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straffällig geworden. Der Anteil der AfghanInnen, die wegen eines Sexualdelikts straffällig
geworden waren, wäre dabei sehr gering und nicht signifikant höher als bei anderen Gruppen.
Was den Hintergrund von Sexualdelikten anbelangt, so würde sich, einmal mehr, der Umstand
eines fehlenden intakten sozialen Umfeldes sowie ein traditionelles diskriminierendes
Frauenbild negativ auf die Auslebung der Sexualität auswirken:
Protokoll: „… es sind relativ wenige Fälle, und jeder Fall wird skandalisiert. Es hat was
mit Männlichkeit zu tun, es hat was mit fehlendem vorhandenen positiven Frauenbild
zu tun – nicht nur, weil in diesen Ländern Frauen nichts zählen, sondern die sind hier
ohne Mütter, ohne Familie, auch dort wo sie untergebracht sind, haben sie oft
männliche Betreuer ….63
Protokoll: „… aber wir haben es natürlich mit einer Gruppe zu tun, junge Männer, die
relativ isoliert sind, die genauso triebhaft sind und Lust auf Sex haben wie
österreichische Jugendliche, nur sie haben nicht das Umfeld. Sie leben zusätzlich hier
in einer Welt, die ihnen fremd ist, deren Kodierung sie nicht verstehen, und kommen,
das spielt sicherlich eine Rolle, aus einer Welt in der Sexualität nicht so offen gelebt
wird wie bei uns und kennen sich teilweise nicht aus. Wir haben wirklich Fälle, wo –
von den wenigen, die wir haben – wo es eine falsche Interpretation war, wo man das
Gefühl hat, dass der Kontakt zu Frauen missverstanden wurde, da wurde es als
Aufforderung verstanden.“64
Die Wege in die häufige Drogenkriminalität von AfghanInnen werden auch aus Praxis der
Einrichtung BC unter dem Aspekt fehlender Einkommensalternativen und gemeinschaftlicher
Isolation interpretiert. Oftmals würden Personen aus den Bundesländern den Umzug nach
Wien als Chance sehen, um dort etwa mit Hilfe sozialstaatlicher Leistungen, wie die
Mindestsicherung, Fuß zu fassen. Die Unterbringung würde zusammen mit anderen
AfghanInnen unter prekären Verhältnissen informell organsiert, woraus den Betroffenen
finanzielle Verpflichtungen erwachsen würden. Wenn sich die Hoffnungen auf sozialstaatliche
Unterstützung
wegen
eines
langen
Asylverfahrens
oder
fehlenden
Anspruchsvoraussetzungen zerschlagen würden und zusätzlich informelle Netze, wie Familie,
Freundeskreis oder ethnische kommunale Organisationen fehlen würden, wäre die Gefahr
groß, auf die aufgrund von Schuldverpflichtungen oft nötigenden „Angebote“, Kleindealerei zu
betreiben, eingehen zu müssen. Oft in der Illusion, es handle sich um quasi tolerierte Delikte
ohne große Strafsanktionen.
Mit der Novelle des § 27 SMG im Jahr 2016, im Zuge derer das Anbieten von Drogen an und
in öffentlichen Verkehrsmitteln mit bis zu zwei Jahren Haft sanktioniert wird, unabhängig
63 Ebd.
64 Ebd.

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davon, ob schwer nachweisbare Gewerbsmäßigkeit im Sinne des StGB65 vorliegt oder nicht,
stieg das Risiko einer Haft deutlich an. Davon wären primär Nicht-ÖsterreicherInnen,
insbesondere auch AsylwerberInnen betroffen. Aus der Sicht der Einrichtung BC wird diese
negative Spirale aus fehlenden legalen Perspektiven und verschärften staatlichen
Sanktionsdrohungen prägnant so zusammengefasst:
Protokoll: „Die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden ist eine sehr hohe, die Chance
da herauszukommen eine sehr niedrige, die Chance einen Job zu finden, wo man
legal Geld machen kann ist gering. … Wenn’s schon mal gekippt ist, ist es schwierig.
Es gelingt uns aber, straffällig gewordene Afghanen zu integrieren, wenn der Staat
uns lässt. Es gibt Afghanen, die werden wegen Delikten abgeschoben, wo man sich
fragt, wo ist der Gefährdungsfaktor, und wie kann Österreich sich über europäische
Standards hinwegsetzen, wo selbst Deutschland niemand mehr abschiebt. Aber in
Österreich wird entschieden, welche Regionen in Afghanistan sicher sind, da
entscheiden zum Teil Experten die noch nie in Afghanistan waren. Das ist ein heikler
Punkt, der signifikant ist, diese fehlende Perspektive, es hat kaum einer von den
jungen Männern, die wir haben, einen sicheren Aufenthalt, es haben fast alle
subsidiären Schutz oder Duldung, und bei allen werden bei Straftaten
aufenthaltsbeendigende Maßnahmen überprüft. Und wenn sie hierbleiben dürfen,
dann in prekären Situationen. Wir tun uns dann schwer. Wie soll ich jemanden
resozialisieren, wenn das Damoklesschwert der Abschiebung über ihm hängt?“66
65 § 70 StGB Gewerbsmäßige Begehung: (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich
durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu
verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung
nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten
begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist. (2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes
Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro
übersteigt. (3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft
bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche
Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
66 InterviewpartnerIn Sozialarbeit/Sozialwissenschaft II.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 165
11.3. AfghanInnen – Personen/Organisationen
11.3.1. Hintergründe der Flucht
Im Laufe der Zeit des Krieges in Afghanistan und der dadurch bedingten Fluchtbewegungen
hat sich die Gruppe der Flüchtenden verändert. Ein/e in der Flüchtlingshilfe engagierte/r
afghanische/r ExpertIn, der/die seit 1994 in Österreich lebt und mittlerweile auch die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, beobachtete von 1995 bis 2002 die Flucht
hauptsächlich besser gebildeter Personen nach Österreich, die bis zur Flucht in eher
privilegierten Berufen als ÄrztInnen, BeamtInnen oder LehrerInnen tätig gewesen wären.67
Ab 2002, nach den NATO-Angriffen gegen die Taliban in Afghanistan als Folge der Anschläge
in den USA am 11. September 2001, wären dann in der Folge viele Personen geflüchtet, die
eine
religiös-politische
Radikalisierung
mit
der
Folge
eines
eingeengten
gesellschaftspolitischen Horizonts erfahren hätten. Durch die Kriegshandlungen hätten diese
Gruppen eine zunehmend geringere Schulbildung erfahren und wären auch vermehrt aus
ländlichen Regionen geflüchtet, in denen Bildung ein grundsätzlich geringerer Stellenwert
zukomme und wo noch sehr patriarchale Strukturen herrschten. Mit der großen
Fluchtbewegung ab 2014 bis 2016 hätten sich schließlich sehr diverse Gruppen auf den Weg
nach Europa gemacht. Solche, die aufgrund einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit,
verfolgt und physisch bedroht gewesen wären, und solche, die in Afghanistan „nur“ jegliche
berufliche Perspektive verloren hätten, darunter auch Jugendliche mit kriminellem
Hintergrund.
Die Fluchterfahrungen afghanischer AsylwerberInnen, mit denen im Rahmen der vorliegenden
Studie qualitative Interviews geführt wurden, ähneln einander in einem sehr hohen Maße. In
ihnen bildet sich eine - infolge der seit dreißig Jahren währenden kriegerischen Konflikte -
gesellschaftliche Anomie ab. Die unmittelbaren Fluchtursachen liegen in der Unmöglichkeit
begründet, eine berufliche Existenz trotz einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung, etwa
als ExekutivbeamtIn oder angehende/r JuristIn, zu beginnen oder fortzuführen. Das staatliche
Gemeinwesen wäre angesichts des Machtvakuums in der Region schwer beeinträchtigt und
würde mit irregulären Strukturen in Konkurrenz stehen, etwa Organisierter Kriminalität oder
extremistischen religiösen Gruppierungen, wie den Taliban. Daraus resultierten Verhältnisse
willkürlicher politischer Verfolgung, Unterricht in islamistischen Schulen und Tötungen im
familiären Umfeld. In Kombination mit einer Ohnmacht des Rechtsstaates und unter prekären
wirtschaftlichen Verhältnissen würde das zu dem Entschluss von Familien führen, die Söhne
zur Flucht zu bewegen. Einer der interviewten Afghanen gab an, bei der Flucht erst dreizehn
Jahre alt gewesen zu sein und angesichts eines politisch motivierten physischen
Bedrohungsszenarios von der Mutter alleine „weggeschickt“ worden zu sein:
67 InterviewpartnerIn: Afghanische Kultur- und Flüchtlingsinitiative.

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166 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
„Meine Mutter hat jemandem Geld gegeben und da bin ich gegangen.“68
Die in Wien befragten jungen Männer mit (sehr) guten Deutschkenntnissen waren nach ihrer
Einreise nach Österreich und der Antragstellung für die Zuerkennung eines Asylstatus
entweder in Flüchtlingsheimen für Minderjährige oder in privaten Unterkünften in den
Bundesländern untergebracht oder sind es noch. Danach folgte oft der Schritt in eine
Privatwohnung, allenfalls auch verbunden mit einer Übersiedelung nach Wien. In allen Fällen
ist die rasche Aufnahme einer Erwerbskarriere das Ziel der Bemühungen, die mit Zuerkennung
oder Verwehrung eines Asylstatus stehen oder fallen. Zum Zeitpunkt des Gesprächs waren
die Verfahren jeweils noch im Gange.
11.3.2. Prekäre Lage von AsylwerberInnen
Aus der Sicht der/s VertreterIn einer afghanischen Kultur- und Flüchtlingsinitiative wäre die
Flucht vielfach von unrealistischen Annahmen begleitet gewesen. In Afghanistan wären dabei
von SchlepperInnen falsche Erwartungen hinsichtlich der Aufnahmechancen und der Dauer
der Asylverfahren in Österreich geweckt worden. Daher wäre von Familien viel Geld in die
Flucht männlicher Familienmitglieder investiert worden, zum Teil auf der Basis von
Schuldverschreibungen, in der Erwartung eines baldigen Rückflusses von Geldmitteln aus der
Erwerbstätigkeit dieser Verwandten in Österreich. So hätten sich viele dieser geflüchteten
Männer in einer Situation ohne Geld und ohne Erwerbsmöglichkeiten in Österreich
wiedergefunden, belastet mit der Hypothek materieller Erwartungen der Familien im
Herkunftsland:
Protokoll: „Die jungen Männer sind dann da, und dafür, dass die Familie sie nach
Europa geschickt hat erwarten sie, dass die Söhne Geld nach Hause schicken. Die
Eltern glauben, dass der Sohn nur Spaß hat, und verstehen nicht, dass der Sohn hier
im Flüchtlingslager sitzt und Probleme hat. Und der Sohn hat Druck, er muss Geld
verdienen, damit Vater und Mutter zufrieden sind. Viele gehen den richtigen Weg,
putzen hier und da ein paar Stunden, viele machen eine Lehre und sparen ein paar
Euro pro Monat. Und einige, wenn sie keinen Kopf zum Lernen haben und vielleicht
die falschen Freunde, die machen es sich leicht und werden kriminell.“69
Hintergrund (IHS): Die Lebenslage von unbegleiteten Flüchtlingen ist determiniert vom
staatlichen Verbot der Aufnahme einer Erwerbsarbeit und von den limitierten staatlichen
Alimentierungen aus dem Titel der Grundversorgung. Wenn sich unbegleitete
AsylwerberInnen in betreuten Unterkünften befinden, so stehen mit Stand April 2020 täglich
5,50 Euro Verpflegungsgeld und monatlich 40 Euro Taschengeld plus 10 Euro Freizeitgeld zu.
In privaten Unterkünften stehen monatlich ein Mietzuschuss von max. 150 Euro sowie 215
68 Gruppeninterview mit vier afghanischen Asylwerbern.
69 Ebd.

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Euro Verpflegungsgeld zu. Dazu kommen noch jährliche Barleistungen für Bekleidung von
max. 150 Euro sowie max. 200 Euro für Schulartikel.70
Mit diesen Mitteln könnten in Wien nur schwer private Unterkünfte finanziert werden, von
Kaution oder Ablösen ganz zu schweigen. Das hat ständig drohende Wohnungslosigkeit sowie
die Notwendigkeit zusätzlicher Finanzierungsquellen zur Konsequenz:
Protokoll: „Wenn uns keiner hilft, müssen wir auf der Straße bleiben. Wir haben einen
Vertrag gehabt, jetzt müssen wir leider raus aus der Wohnung.“71
Selbst für die verhältnismäßig gut gebildeten und gut integrierten befragten Männer, die
aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse im Rahmen einer afghanischen Kulturinitiative in
Wien anderen AfghanInnen Sprachunterricht geben können und so zulässige geringfügige
Zuverdienste generieren, lassen sich die Kosten also nur so recht und schlecht bestreiten.
Auch ein höherer Bildungsabschluss vermag also an der prekären Lebenssituation in
Österreich nichts zu verändern, solange kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel zuerkannt ist.
Darüber hinaus bestünden auch bürokratische Hürden bei der Nostrifizierung von
Bildungszertifikaten aus Afghanistan. Die Beschaffung entsprechender Dokumente wäre sehr
schwierig und ohne Hilfe durch NGOs nicht zu bewältigen. Zudem wären mit der Überprüfung
bzw. Anerkennung der Bildungsabschlüsse hohe Kosten verbunden, für die Flüchtlinge nicht
aufkommen könnten. Das führe letztlich zur Einstellung der Bemühungen, Bildungskarrieren
fortzusetzen und zu Resignation:
Protokoll: „2015 oder 2016 habe ich das mitbekommen, dass viele jugendliche
Flüchtlinge gekommen sind, die studieren wollten. … Aus diesen Gründen [Bürokratie,
Kosten] können viele hier nicht studieren. Viele haben Interesse einen Beruf zu lernen,
eine Ausbildung zu machen, und können es dann nicht, und verlieren dann das
Interesse. Die Mädchen bekommen Kinder und sagen sie haben hier keine Chancen,
ich kann keine Fortbildung machen.“72
Hintergrund (IHS): In den ausgewerteten Bildungsdaten (Siehe Kapitel demografische Daten)
finden sich deutliche Belege für solche Bildungsabbrüche, in den Arbeitsmarktdaten führt das
letztlich zum Status „Nicht-Erwerbsperson“. Solche Karriereverläufe sind unter afghanischen
Staatsangehörigen in Österreich häufig.
70
Quelle:
Fonds
Soziales
Wien
der
Stadt
Wien
„Grundversorgung
in
Wien“.
https://www.fluechtlinge.wien/grundversorgung/ (21.04.2020)
71 Gruppeninterview mit vier afghanischen Asylwerbern.
72 InterviewpartnerIn: Afghanische Kultur- und Flüchtlingsinitiative.

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11.3.3. Drogenkriminalität
Die enttäuschten Erwartungen jugendlicher Flüchtlinge in Bezug auf eine schnelle Integration
durch einen positiven Asylbescheid in Kombination mit zunehmendem Finanzierungsdruck,
resultierend aus hohen Lebenshaltungskosten in Österreich und dem Druck, die Familie im
Ursprungsland zu alimentieren, würden schließlich zu einem hohen Risiko führen, dass
Jugendliche in die Drogenkriminalität abgleiten und kriminelle Karrieren begründet würden.73
Es wird dabei zwar unterschieden in anfälligere Jugendliche, gekennzeichnet durch
Bildungsferne, und weniger anfällige, gekennzeichnet durch Bildungsaffinität und
Anpassungsbereitschaft, dennoch scheint die Grenze zwischen einer legalen und einer
kriminellen Karriere nicht so eindeutig zu ziehen sein. Vielmehr scheinen die prekären
Verhältnisse und die zunehmende Perspektivlosigkeit großen Einfluss auf ein erhöhtes
Kriminalitätsrisiko auszuüben.
Protokoll: „Und einige diskutieren mit mir: Ich sitze im Flüchtlingslager, ich darf nicht
arbeiten, ich bekomme keinen Kurs, kein Interview, der Druck von der Familie ist da,
ich muss einen Weg suchen. Und darum nehmen viele den falschen Weg. Armut und
Mangel an Beschäftigung sind schwer. … 30 bis 40 %, die den falschen Weg
einschlagen. Aber auch [vom Rest] ist [einer] zu mir gekommen und hat mich gebeten,
ihm zu helfen, ein ganz braver, macht immer alles gut im Flüchtlingsheim, aber er
sieht, dass ein anderer, der sehr aggressiv ist, um den sind alle bemüht, und er denkt
sich, dass es besser so ist. Viele Jugendliche – ich habe das selbst gesehen – die drei
bis vier Mal im Gefängnis waren wegen Drogenhandel, die haben Asyl bekommen,
oder subsidiären Schutz. Dann denken sich die anderen: Ich mache das auch so.[…
Im Flüchtlingslager sehen dann die braven Jugendlichen, dass diejenigen, die
kriminell sind, dann mit tollen Schuhen oder sowas kommen. Dann sagen die
Kriminellen: ´Komm mit mir, mach das auch so´.“74
Auch in den Interviews mit den befragten afghanischen Asylwerbern kommen illegale
Einnahmen aus Drogenkleinkriminalität zur Sprache. Befragt nach der Situation anderer
afghanischer Flüchtlinge, die sich als AsylwerberInnen zwar grundsätzlich in einer ähnlichen
Lebenslage befinden, ohne allerdings zusätzliche geringfügige Einkommensoptionen zu
haben, werden derartige Quellen Thema. Diese Option wird auch von den befragten jungen
Asylwerbern zunächst an Gruppen festgemacht, die mangels Schul- oder Berufsbildung ohne
konkrete Berufsperspektive in Österreich gelandet wären und aufgrund fehlender familiärer
Strukturen ungeduldig nach schnellem Wohlstand ohne längerfristige Perspektive streben
würden. Dabei kommt das starke Bedürfnis zum Ausdruck, sich von solchen Karrieren, die
73 Ebd.
74 Ebd.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 169
das Image der AfghanInnen in Österreich und somit potenziell auch das eigene negativ
beeinflussen würden, abzugrenzen:
Protokoll: „Die suchen keine gute Zukunft. Wenn ich eine gute Zukunft will, werde ich
immer das Richtige tun, aber die wollen das nicht, die denken nur an jetzt. ´Jetzt will
ich alles haben, Geld, Auto, Kleidung, was in der Zukunft ist, ist mir egal´.“75
Gleichzeitig kommen aber konkrete Zwänge zum Ausdruck, denen die einen wie die anderen
und auch die Befragten unterworfen wären, namentlich den Familien im Herkunftsland
finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen:
Protokoll: „Es kann sein, ich habe es gehört. Sie verkaufen Drogen, machen
Schlepperei, die kriegen sicher viel Geld, das ist verboten, und wenn du eine
verbotene Sache machst, kriegst du viel Geld. Die Eltern passen nicht auf sie auf, und
die schicken auch den Eltern kein Geld, was die haben, verbrauchen sie selbst. Im
Moment kann ich auch noch kein Geld schicken. Wir sind nicht reich, meine Eltern
bekommen keine Pension von der Regierung und können nicht arbeiten. Wenn ich
hier arbeite, kann ich auch Geld schicken, aber von 375 Euro geht sich das nicht aus.
Miete, Strom, wenn ich irgendwo hinfahren will, brauche ich das Geld. Aber später,
wenn ich eine Arbeit habe, wenn mein Asylbescheid positiv ist, dann kann ich ihnen
hoffentlich im Monat 150 Euro schicken, das reicht für sie.“76
Etwas im Gegensatz dazu äußert sich ein anderer Interviewpartner zu dem Thema, wo zwar
auch pädagogische Defizite als Einflussfaktor identifiziert werden, diese aber in den Kontext
eines unklaren Aufenthaltsstatus in Österreich und Alimentierungsverpflichtungen gegenüber
der Ursprungsfamilie in Afghanistan gesetzt werden. Er gibt an, dass viele in seinem
Bekanntenkreis angesichts der gegebenen Situation und mangels Alternativen im
Drogenhandel tätig geworden wären:
Protokoll: „Manche warten seit 3 bis 4 Jahren auf einen Bescheid, die waren in
Afghanistan nicht in der Schule, die verstehen nicht, wie man eine gute Zukunft hat,
die Familie macht Druck. Die sind weg, weil sie in Afghanistan nicht leben können,
und die Familien können in Afghanistan auch nicht überleben, weil es keine Arbeit
gibt, und daher ist ihnen wichtiger an Geld für ihre Familien zu kommen, als an ihre
eigene Zukunft zu denken. Sie können nicht arbeiten, weil sie keinen Bescheid haben,
und deswegen verkaufen sie Drogen damit sie der Familie in Afghanistan das
Überleben sichern können. Wenn er dann einen Bescheid hat, kann er eine
Ausbildung machen und Geld verdienen und seiner Familie helfen. Das ist sicher so,
ich kenne ‚ur‘ viele bei denen es so ist. Die machen nicht wegen sich Sachen, die
75 Gruppeninterview mit vier afghanischen Asylwerbern.
76 Ebd.

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170 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
wollen nicht nur Geld für sich, da ruft die Mutter an und sagt, dass sie Geld schicken
sollen.“77
11.3.4. Sexualdelikte
Sexuelle Übergriffe afghanischer Männer in Österreich sind aus der Erfahrung der
Flüchtlingsbetreuung der afghanischen Gemeinschaft auf einen Zusammenbruch des
Gemeinwesens und des Bildungssystems in Folge des Krieges zurückzuführen. Väter und
Mütter, Töchter und Söhne wären im Krieg geboren und hätten vielfache Gewalterfahrungen
gemacht. Dazu wäre das Frauenbild von radikal-islamistischen Einflüssen beeinflusst worden,
so vom Zwang für Frauen, sich in der Öffentlichkeit zu verhüllen. Darüber hinaus würden in
ländlichen Regionen noch traditionelle patriarchale Strukturen dominieren, wo es üblich wäre,
dass der Mann bestimmt und dass die Mädchen nicht in die Schule gehen. Viele afghanische
Frauen würden in Österreich dagegen ankämpfen und erhielten dabei Unterstützung von nicht
religiös geprägten afghanischen Organisationen.78
Unter solchen Voraussetzungen könne die Vermittlung von Frauenrechten nicht von heute auf
morgen vonstattengehen, daher bedürfe es rechtzeitiger Interventionen bei AsylwerberInnen
etwa in Form von Wertekursen. Es könne nicht so lange zugewartet werden, bis ein
Asylbescheid vorliege, das könne Jahre dauern, zumal durch eine geringe Bildungsaffinität
und fehlenden Anschluss an die inländische Gemeinschaft nicht zu erwarten sei, dass sich
das Problem selbständig löse:
Protokoll: „Es geht hier nicht, dass man sagt: Meine Schwester darf nicht in die Schule
gehen. Und nach drei, vier, fünf Jahren sticht er dann seine Schwester mit dem Messer
nieder. Das kommt daher, dass sie keine Ahnung haben von den Regeln und vom
System hier in Österreich, sie kommen her, gehen in die Moschee, dann hören sie:
Nur der Islam ist gut, die anderen sind Ungläubige, du musst gegen die kämpfen, lass
deine Schwester nichts machen.“79
Schließlich wurde auch im Gruppeninterview mit Asylwerbern die Thematik von Sexualdelikten
speziell durch Afghanen angesprochen. Die Antworten vermitteln den Eindruck einer gewissen
Zurückhaltung in dieser Frage, was auf ein Maß an Tabuisierung schließen lässt. Auch ist im
Gegensatz zu Drogendelikten ein offenkundiges Fehlen an direkter Kenntnis über derartige
Vorfälle erkennbar. Die Antworten bewegen sich zunächst auf einer allgemeinen Ebene, wobei
als Erklärung der Ursachen von Übergriffen auch hier Stereotype bemüht werden. Demnach
würden wohl eher diejenigen Afghanen, die aus Pakistan oder dem Iran nach Österreich
gekommen wären, zu solchen Delikten neigen als jene, die direkt aus Afghanistan kämen.
77 Ebd.
78 InterviewpartnerIn: Afghanische Kultur- und Flüchtlingsinitiative.
79 Ebd.

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I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 171
Dabei wird auf religiöse Normen Bezug genommen: Denn in „unserer Religion“, also der
sunnitischen, „darfst (du) fremde Frauen nicht einmal anschauen.“80
Einige der interviewten afghanischen (jugendlichen) Männer werden in den Antworten auch
konkreter und thematisieren die Problematik auf der Ebene geschlechtsspezifischer
Sozialisation. So werden Delikte gerade auch auf den Umstand der Tabuisierung von
Sexualität zurückgeführt, da so kein gleichberechtigter Umgang unter den Geschlechtern
eingeübt werden würde und daher Haltungen einer autoritären Verfügungswalt von Männern
über Frauen weiter Bestand hätten. So könnten freundschaftliche Signale (inländischer)
Frauen, etwa ein Lächeln, als sexuelle Aufforderungen fehlgedeutet werden. Es bestehe ein
Mangel an Respekt und das Bewusstsein, dass sexuelle Übergriffe in Österreich mit Haft
geahndet werden könnten. Das Erlernen eines gleichberechtigten zwischengeschlechtlichen
Umgangs wird an das Ausmaß erworbener Bildung sowie die Dauer des Aufenthalts in
Österreich gebunden. Die Befragten ethnisieren diese Zusammenhänge aber tendenziell,
indem diese als Charaktereigenschaft minderjährigen unbegleiteten, wenig gebildeten
Gruppen (Hazara) zugeschrieben werden.
11.3.5. Risiken langer Asylverfahren und Stigmatisierung
Unabhängig von den Sachzwängen, die in die Kriminalität führen könnten, wird von den
Befragten die Ungewissheit des Ausganges des Asylverfahrens an sich schon als Ursache
von Konflikten im öffentlichen Raum wahrgenommen, konkret das Verdikt einer quasi
verordneten Untätigkeit von AsylwerberInnen:
Protokoll: „Ja, wenn man einen [positiven Asyl-] Bescheid hat, ist es leicht. Aber so,
wir sind frustriert, und gelangweilt, haben nichts zu tun, deswegen werden auch einige
kriminell, weil sie keine Arbeit haben, wir sitzen den ganzen Tag herum, gehen von
einem Park in den anderen, dadurch entstehen viele Probleme. Wenn man einen Job
und einen Bescheid hat, dann geht man zur Arbeit, kommt nach Hause und schläft,
da hat man keine Zeit.“81
Protokoll: „Wenn ich keinen Bescheid kriege, weiß ich nicht mehr, was ich machen
soll. Meine Ausbildung ist fertig, mir ist so langweilig. Es ist hier nicht leicht zu leben.
Wir wollen ja in Afghanistan leben, aber wenn wir in Afghanistan keine Probleme
gehabt hätten, dann wären wir nicht hergekommen. Man weiß nicht, was passiert.
Man kann eine Zukunft planen aber nicht verwirklichen, weil man nicht weiß, was
morgen ist.“82
80 Gruppeninterview mit vier afghanischen Flüchtlingen.
81 Ebd.
82 Ebd.

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172 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Diese Situation verordneter Untätigkeit und Langeweile würde die öffentliche Wahrnehmung
ebenso beeinflussen, wie vermehrte Kontrollen durch die Polizei provozieren, die den
Aufenthalt von AfghanInnen im öffentlichen Raum tendenziell mit Drogenhandel assoziieren.
Im folgenden Dialog zwischen zwei Interviewten äußert sich diese als Ärgernis
wahrgenommene Problematik bei allem Bemühen um Konformität recht anschaulich:
Protokoll: [A] „Ja, die Polizei ist schon rassistisch. Viele machen nix, und die Polizei
fragt schon: ‚Was hast du mit, was verkaufst du?‘ Und die Polizei beschimpft dich
gleich, wenn du was sagst, die sind einfach sehr unhöflich und respektieren dich nicht.
Wenn du kontrolliert wirst und sie merken, dass du Afghane bist, sind sie gleich
unhöflich.“ [B] „Es gibt auch liebe Polizisten.“ [A] „Ja, manche.“ 83
Dass diese Stigmatisierung ein Problem darstellt und die eigenen Chancen gesellschaftlicher
Etablierung dadurch als ernsthaft beeinträchtigt gesehen werden, äußert sich auch in der sehr
scharfen Abgrenzung gegenüber straffällig gewordenen AfghanInnen in Österreich, die
abzuschieben geboten sei, um nicht den Ruf aller afghanischen AsylwerberInnen zu
schädigen. Vom/von der VertreterIn der afghanischen Flüchtlingsbetreuung wird aus
Abschiebungen von Straffälligen auch ein generalpräventiver Effekt abgeleitet, der auf den
Rest potenziell Gefährdeter abschreckende Wirkung haben würde. Die befragten Asylwerber
beklagen in diesem Spannungsverhältnis eine fehlende Differenzierung durch die
österreichische Öffentlichkeit:
Protokoll: „Wir haben 2017 6.000 Flüchtlinge aus Afghanistan und dem Iran im
afghanischen Kulturverein betreut. Viele haben die Integrationskurse und
Deutschkurse abgeschlossen. Die warten auf ihre Bescheide und leben ruhig hier.
Aber die kriminellen Leute, die sollen abgeschoben werden, damit diejenigen, die gut
integriert sind und die in Afghanistan wirklich Probleme hatten, bleiben dürfen. Eine
Person macht eine schlechte Sache, das wirkt sich auf alle Afghanen aus, aber
niemand interessiert sich für die gut Integrierten, die gibt es auch.“84
Ob AfghanInnen gut oder schlecht integrierbar sind, wird von einem Interviewten auch mit der
Herkunft der AfghanInnen in Verbindung gebracht. Es werden dabei indirekt Stereotype
bemüht, wonach diejenigen AfghanInnen, die aus Pakistan oder dem Iran nach Österreich
gekommen wären, unausgesprochen also die schiitische Volksgruppe der Hazara, eher
schlecht, und jene, die direkt aus Afghanistan geflüchtet wären, also die sunnitischen
Paschtunen, eher gut integrierbar wären:
83 Ebd.
84 InterviewpartnerIn: Afghanische Kultur- und Flüchtlingsinitiative.

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Protokoll: „Manche, die aus dem Iran und aus Pakistan gekommen sind, haben
schlechte Aussichten und wissen nichts, die machen schlechte Sachen, und wir gut
Integrierten bekommen Probleme.“85
85 Gruppeninterview mit vier afghanischen Asylwerbern.

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174 — I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen I H S
Literatur
Al Hessan Mohammed et.al, Understanding the Syrian educational system in a context of
crisis. Vienna Institute of Demography Working Papers, 2016.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA),
Integrationsbericht 2018, Wien, 2018.
Buber-Ennser et al., Human Capital, Values, and Attitudes of Persons Seeking Refuge in
Austria in 2015, in: PLoS ONE 11(9), 2016.
European Asylum Support Office (EASO), Afghanistan Key socio-economic indicators. Focus
on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, 2019.
Fuchs, Walter, Schwarzl, Christina, Pilgram, Arno, Öffentliche Sicherheit in Wien, IRKS-
Working Paper Nr. 20, Wien 2017.
International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), Erhebung der schulischen
und beruflichen Qualifikation von AsylwerberInnen in Österreich (EQUAS). Bericht des
ICMPD zum Pilotprojekt durchgeführt im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres,
2015, unveröffentlicht, zit. in: ICMPD 2017.
Bilger, Veronika (ICMPD), ZSI (Zentrum für Soziale Innovation), Integrationsmaßnahmen und
Arbeitsmarkterfolg von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigen in Österreich,
Forschungsbericht des FIMAS-Projekts, Wien 2017.
Klug,
Robert,
Kriminalpolizeiliche
Sonderermittlungen
im
Dilemma
zwischen
Spezialisierungsgedanken und Ethnic Profiling, Masterarbeit vorgelegt im Studiengang
Kriminologie der Universität Hamburg, 2017 (unveröffentlicht).
Kuschej, Hermann, Angleitner, Barbara, Kirchner Susanne, Kriminalität von TschetschenInnen
in Österreich. Quantitative und qualitative Dimensionen – Sozialer und gesellschaftlicher
Kontext, IHS-Forschungsbericht, Wien 2018.
Kuschej, Hermann, Steiner, Mario, Bildungs- und arbeitsmarktferne Jugendliche in Vorarlberg,
IHS-Studie im Auftrag der AK Vorarlberg, Wien 2017.

Page 183
I H S Kuschej, Angleitner / Delinquenz von AfghanInnen — 175
Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW), Institut für Sozialanthropologie (ISA)
der ÖAW, Institut für Kultur und Sozialanthropologie der Universität Wien (IKSA),
Wertehaltungen und Erwartungen von Flüchtlingen in Österreich, Wien 2017.
Pilgram, Arno, Fuchs, et al., Vorarbeiten für eine fortlaufende Beobachtung der Delinquenz
ausländischer Staatsangehöriger in Wien und Pilotbeobachtung für das Jahr 2015,
Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Abschlussbericht, Wien 2016.
Vogtenhuber, Stefan, Steiber, Nadia, Leitner, Andrea, Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen:
Integrationsregime, Arbeitsmarktbedingungen und Charakteristika der Herkunftsländer,
IHS-Forschungsbericht, Wien 2018.

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AutorInnen: Hermann Kuschej (Projektleitung), Barbara Angleitner (Projektmitarbeit)
Titel: Delinquenz afghanischer StaatsbürgerInnen in Österreich
Projektbericht/Research Report
© 2020 Institute for Advanced Studies (IHS),
Josefstädter Straße 39, A-1080 Vienna • ☎ +43 1 59991-0 • Fax +43 1 59991-555 • http://www.ihs.ac.at